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Archi
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 28.07.2006
IP: Logged
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Forderung Schadensersatz nach Ablauf der Verjährungsfrist
Ich habe folgende Frage:
1996 habe ich eine Wohnflächenberechnung nach II. BerVO aufgestellt, die dann der Notar für de Wohnungsteilung von mir bekam. Es handelt sich um 31 Wohnungen.
Jetzt Januar 2009, nachdem eine Wohnung weiter verkauft wurde, ist festgestellt worden, dass für diese Wohnung die Wohnflächenberechnung nicht stimmt.
Ich habe schriftlich mitgeteilt bekommen, dass ich für den Schaden zu haften habe.
Ab wann ist genau die Verjährung zu rechnen? Die Honorar - Schlussrechnung wurde von mir 10.11.1996 gestellt.
Wie soll ich mich weiter verhalten?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße Archi
[Edited by Archi on 01.02.2009 at 10:16 Uhr]
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01.02.2009 at 09:34 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Forderung Schadensersatz nach Ablauf der Verjährungsfrist
Das dürfte sich wohl eher um einen Rechtsberatungsfall handeln!
Nach meinem laienhaften Verständnis würde ich aber meinen, dass die Leistungen spätestens mit der vorbehaltlosen Bezahlung der Schlussrechnung als abgenommen gegolten haben, also im Jahr 1996 (evtl. 1997).
Die Haftungsdauer müsste nun von den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften abhängen. Da gab es zwar mal was mit 30-jähriger Haftung, aber ich glaube kaum, dass Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Organisationsverschulden oder ähnliches im Spiel gewesen sein dürfte.
Deshalb dürfte die Verjährung längst eingetreten sein.
Genaues kann aber nur der Fachmann (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) anhand der speziellen Umstände sagen.
Schönes Restwochenende noch
bento
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01.02.2009 at 19:29 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: Forderung Schadensersatz nach Ablauf der Verjährungsfrist
Was war Gegenstand Ihres A.-Vertrages? Haben Sie nur die Berechnung erbracht oder mehr? LPh 1-8 oder bis einschließlich 9?
Ihre Haftung verjährt nach Ablauf von 5 Jahren ab Beendigung Ihrer Leistung. Hatten Sie auch die LPh 9 zu erbringen, endete Ihre Leistung mit Ablauf der Gewährleistungspflichten der "letzten" bauausführenden Firma (auch wenn Sie evtl. schon nach SChluß der LPh 8 Ihre eigentliche Schlußrechung stellten). Ab dort 5 Jahre. Das sind dann, je nach den Umständen, fast immer mindestens 10 Jahre und mehr seit eigentlicher Fertigstellung des Bauwerks - ein Grund mehr, zurückhaltend mit Aufträgen zur LPh 9 zu sein oder zumindest im Vertrag eine Teilabnahme der Architektenleistungen nach LPh 8 ausdrücklich zu vereinbaren und auch durchzuführen).
Da in Ihrem Fall wohl kein Fall von Arglist vorliegt und keinerlei Maßnahmen der Verjährungsunterbrechung (bis 31.12.01) bzw. Verjährungshemmung (seit 01.01.02) stattgefunden haben (zB gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche Ihnen gegenüber oder gegenüber dem BAubetrieb und STreitverkündung dabei Ihnen gegenüber), dürften hier mit hoher Wahrscheinlichkeit alle Messen zu Ihren Gunsten gesungen sein.
____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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03.02.2009 at 08:45 Uhr |
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Archi
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 28.07.2006
IP: Logged
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Re: Re: Forderung Schadensersatz nach Ablauf der Verjährungsfrist
quote: dresden wrote:
Was war Gegenstand Ihres A.-Vertrages? Haben Sie nur die Berechnung erbracht oder mehr? LPh 1-8 oder bis einschließlich 9?
Ihre Haftung verjährt nach Ablauf von 5 Jahren ab Beendigung Ihrer Leistung. Hatten Sie auch die LPh 9 zu erbringen, endete Ihre Leistung mit Ablauf der Gewährleistungspflichten der "letzten" bauausführenden Firma (auch wenn Sie evtl. schon nach SChluß der LPh 8 Ihre eigentliche Schlußrechung stellten). Ab dort 5 Jahre. Das sind dann, je nach den Umständen, fast immer mindestens 10 Jahre und mehr seit eigentlicher Fertigstellung des Bauwerks - ein Grund mehr, zurückhaltend mit Aufträgen zur LPh 9 zu sein oder zumindest im Vertrag eine Teilabnahme der Architektenleistungen nach LPh 8 ausdrücklich zu vereinbaren und auch durchzuführen).
Da in Ihrem Fall wohl kein Fall von Arglist vorliegt und keinerlei Maßnahmen der Verjährungsunterbrechung (bis 31.12.01) bzw. Verjährungshemmung (seit 01.01.02) stattgefunden haben (zB gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche Ihnen gegenüber oder gegenüber dem BAubetrieb und STreitverkündung dabei Ihnen gegenüber), dürften hier mit hoher Wahrscheinlichkeit alle Messen zu Ihren Gunsten gesungen sein.
Vielen Dank für Ihre Antworten,
es hat mir bis hierher sehr geholfen. Ich bin auch der gleichen Meinung.
Viele Grüße
Archi
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04.02.2009 at 15:29 Uhr |
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