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HOAI.de - Forum : Allgemeines : HOAI 2009 §9 unklar
Beitrag von Nachricht
Blumenschein
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 16.10.2010
IP: Logged
icon HOAI 2009 §9 unklar

Hallo zusammen,

die neue HOAI erschließt sich für mich nicht in allen Punkten.
Insbesondere §9 verstehe ich nicht.

„§9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
(1) Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und Technischer Ausrüstung die Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der jeweiligen Leistungsphase
1. für die Vorplanung den Prozentsatz der Vorplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase und
2. für die Entwurfsplanung den Prozentsatz der Entwurfsplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase betragen
(2) Wird bei Gebäuden oder der Technischen Ausrüstung die Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der Objektüberwachungen
1. für die Technische Ausrüstung den Prozentsatz der Objektüberwachung zuzüglich Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase betragen und
2. für Gebäude anstelle der Mindestsätze nach den §§33 und 34 folgende Prozentsätze der anrechenbaren Kosten nach §32 berechnet werden:
a. 2,3 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone II
b. 2,5 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone III
c. 2,7 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone IV
d. 3,0 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone V“
Koeble Zahn, Die neue HOAI 2009, Werner Verlag, Köln 2009 S. 8/9

Heißt das soviel, dass wenn ich LPH IV in Auftrag gebe/nehme, kann ich auch den Höchstsatz der LPH I, II und III verlangen, obwohl ich dafür nichts geleistet habe/bekomme?
Welchen Anteil darf ich über die Mindestsätze von §§33 und 34 bei Einzelbeauftragung der LPH VIII zuzüglich verlangen.

Der Paragraph 9 ist für mich unverständlich.
Hat jemand diesbezüglich Erfahrungen?

Vielen Dank,
Gruß
--
Blumenschein

16.10.2010 at 08:43 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: HOAI 2009 §9 unklar

Guten Tag,

wenn Sie Lph. 4 z.B. für eine Gebäudeplanung als Einzelleistung in Auftrag bekommen, muss es normalerweise Lph. 1-3 verschiedener Leistungsbilder schon geben, d.h. fertige Entwürfe mit Zeichnungen, Erläuterungen und Kostenberechnung sowie der Vorabstimmung der Genehmigungsfähigkeit. Lph. 4 wäre dann die reine Zusammenstellung der Entwurfsunterlagen des Gebäudeplaners, der Fachplaner Technische Ausrüstung, ggf. der Tragwerksplanung usw., das Ausfüllen einschlägiger Bauantragsformulare, das Einreichen dieser Unterlagen usw. Wäre das der Auftrag in Ihrem Beispiel? Wenn ja, giltr dafür § 8 (1) HOAI und Sie können nur Lph. 4 berechnen.

§ 9 (1) gilt nur bei der Einzelbeauftragung einer Vorplanung oder einer Entwurfsplanung. Wenn Sie also eine Entwurfsplanung in Auftrag bekommen, zu der noch keine Vorplanung vorliegt, müssen Sie die Leistungen der vorangegangenen Lph., also der Vorplanung i.d.R. zusätzlich bzw. vorab erbringen und dürfen deshalb max. die Prozentsätze der Vorplanung ebenfalls in Rechnung stellen. Haben Sie eine Vorplanung als Einzelleistung in Auftrag, müssen Sie normalerweise auch die Leistungen der Grundlagenermittlung erbringen und dürfen diese Prozentsätze deshalb dort mit abrechnen.

Lesen Sie den HOAI-Text doch noch einmal uner diesen Gesichtspunkten durch und wenn noch Fragen sind, melden Sie sich nochmals hier. Vielleicht könnten Sie dazu Ihre Frage dann etwas konkretisieren und den genauen (theoretischen oder tatsächlichen) Auftragsumfang definieren, auf den sie sich bezieht.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

17.10.2010 at 15:13 Uhr
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Blumenschein
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 16.10.2010
IP: Logged
icon Re: HOAI 2009 §9 unklar

Hallo,

vielen Dank. Einen konkreten Fall habe ich nicht, da ich dies nur theoretisch wissen wollte.

Wie sieht es denn aus, wenn ich nur die LPH 8 beauftrage und eine umfangreiche Vorplanung etc. existiert nicht!

Gruß
--
Blumenschein

18.10.2010 at 06:08 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: HOAI 2009 §9 unklar

Nun, wenn jemand die Lph. 8 durchführen soll, muss er/sie ja Ausführungsgrundlagen kennen, mit denen er/sie die tatsächliche Bauausführung vergleicht, also z.B. Ausführungspläne, Leistungsbeschreibungen, vertragliche Grundlagen für die ausführenden Unternehmen usw.

Sofern es sich um genehmigungspflichtige Arbeiten z.B. an Gebäuden handelt, ist man beispielsweise in Bayern nach der Landesbauordnung auch verpflichtet, den Genehmigungsbescheid, die genehmigten Entwurfsunterlagen, die geprüfte Statik usw. auf der Baustelle vorzuhalten und Kontrolleuren der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen sofort vorzeigen zu können, ansonsten kann die Baustelle behördlicherseits eingestellt werden. Also muss es einen genehmigten Entwurf mit entsprechenden Fachplanungen geben, damit man bauen darf.

Wer also Lph 8 als Einzelleistung übernimmt, tut gut daran, nicht nur für die Bestimmung der Honorarkonditionen sich die vorhandenen Unterlagen vor Angebotsabgabe durchzusehen, sondern auch aufgrund rechtlicher Notwendigkeiten - schließlich haftet man ja für seinen werkvertraglichen Erfolg, die Sicherstellung der Errichtung eines mängelfreien Bauwerks. Wenn also notwendige Leistungsphasen noch nicht erbracht sind, kann man schlicht weg auch kaum bauen lassen. Dass das trotzdem immer mal wieder geschieht, ist jedoch Praxis. Solange es gut geht, geht es gut. Wenn es nicht mehr gut geht, ist das Geschrei groß und die Betroffenen verlieren viel Geld wegen Nachbesserungen (oder deren Unmöglichkeit), Rechtsberatungs- und Gerichtskosten zur Eintreibung von Forderungen oder tragen ihr Drama in diesem oder anderen Foren vor.

Darum - wehret den Anfängen, liebe Bauherren, und macht Euch vor dem Bauen schlau, was man als Bauherr alles für Pflichten hat. Und bitte nicht denken, der beauftragte Planer würde "doch für alles verantwortlich sein", wie so oft fälschlicherweise vermutet wird! Ein Planer ist nur für das verantwortlich, womit er beauftragt ist, und dazu kommen noch jede Menge Bauherrenaufgaben!

Mich erstaunt immer wieder, in welchem Mißverhältnis z.B. der Aufwand steht, den jemand vor dem Kauf einer neuen Stereoanlage für 500 € betreibt - da werden 7 Fachzeitschriften gewälzt, 4 Geschäfte besucht und 5 Freunde befragt. Aber wenn es um 6-stellige Summen geht, man sich für Jahrzehnte verschuldet und sich sein Leben lang in seinen eigenen vier Wänden wohlfühlen soll, wird die ganze Verantwortung auf den Planer oder Bauträger geschoben....

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

18.10.2010 at 07:20 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : HOAI 2009 §9 unklar
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