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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Architektenhonorar Neubau
Beitrag von Nachricht
chrisstar
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 17.03.2011
IP: Logged
icon Architektenhonorar Neubau

Hallo, bin neu hier und suche Rat.

Fange im Sommer mit Neubau EFH an auf vorhandenem Grundstück.

Architekt plant LP 1-9, z.Zt. ist er an den Auschreibungen Rohbau.

Wir bauen in Hanglage ohne Keller, 2 Etagen, Pultdach mit Folienbespannung, Kunststoffenster, 2 Bäder, Balkone u. Terrassen, gute Ausstattung, Stützmauern im Außenbereich, Wfl. ca 200 qm.

Geschätze reine Netto-BK 312.500,00

Architekt plant sein Honorar mit Zone III, 3viertel-Satz, 48.547,00 brutto

Dann will er nach Zone 3, Mind.-Satz noch 3.834,00 für 20.000,00 brutto Außenanlage ohne Bepflanzung.

Außerdem veranschlagt er 4.500,00 Euro für die Planung Elektro/Sanitär u. Mitwirkung Heizung, obwohl unter den Nebenkosten nochmal 1.500,00 für Faching. Heizung angesetzt sind.

Insgesamt beläuft sich sein Honorar somit auf 56.881,00 Euro brutto, bei geschätzten Gesamtkosten von 450.000,00.

Mir kommt das ziemlich viel vor, aber er ist auch wirklich gut und meint, dass er auch in den Verhandlungen mit den Firmen noch einiges rausholt.

Wie beurteilt ihr das Honorar, bzw. wie kann ich es evtl. ein wenig runterhandeln? Bislang will der Architekt mir nur 2% nachlassen und meint, dass einige Kollegen mein geplantes Objekt auch durchaus in die Zone IV legen würden. Einen schriftlichen Vertrag haben wir bis jetzt noch nicht.

17.03.2011 at 15:24 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Architektenhonorar Neubau

Das Honorar für das Gebäude ist richtig berechnet. Nebenkosten sind darin nicht enthalten. Will er darauf verzichten oder diese auf Nachweis erstattet haben?

Bei den Freianlagen ist mit 20.000 € brutto (wieso eigentlich ohne Bepflanzung? Will er die nicht planen?) der kleinste Tabellenwert von 20.452 € (netto) nach § 39 (1) unterschritten. Das Honorar ist deshalb nach § 7 (2) frei vereinbar. Ein Grundhonorar von 3.834/1,19=3.222 € bei 20.000/1,19=16.807 € anrechenbaren Kosten liegt mit 19,17% noch unter dem prozentualen Grundhonorar von 19,50% bei Hz III Mindestsatz (3.988 € GH bezogen auf 20.452 € aK). Hier sollte die Herleitung des Grundhonorars bei sich in der Kostenberechnung noch ändernden anrechenbaren Kosten eindeutig im Vertrag beschrieben sein - ein Prozentsatz von X, ein Fixbetrag oder was auch immer.

Das Honorar für Technische Gebäudeausrüstung wird gem. § 51 ff. HOAI getrennt für die Anlagengruppen 1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, 2. Wärmeversorgungsanlagen und 4. Starkstromanlagen berechnet. Lassen Sie sich unter Angabe der angenommenen anrechenbaren Kosten das Honorar herleiten und klären Sie die doppelte Anführung. Die Frage ist hier: kann und will der Planer die Leistungen selbst durchführen, hat er Fachplaner an der Hand oder ist das nur eine Vermutung von ihm,. dass diese Leistungen und damit dieses Honorar benötigt wird? Sollen die Fachplaner bei ihm Subunternehmer sein oder mit Ihnen direkt Verträge abschließen?

Im übrigen scheint es höchste Zeit, notwendige Fachplaner heranzuziehen, wenn der Rohbau schon ausgeschrieben wird. Die Entwurfs- und Ausführungsplanung ist eigentlich erst dann fertig, wenn die Fachplanungen alle räumlich-konstruktiv sowie gestalterisch integriert sind!

Fragen Sie den Planer auch nach dem Honorar für eine Tragwerksplanung (Statik), die scheint noch zu fehlen. Entwurfs- und Bauvermessung sowie Baugrunduntersuchung sind auch Stichworte, zu denen Ihnen der Planer eigentlich schon in Lph. 1 etwa sagen sollte.

All diese Honorarangaben sollten Ihnen schon seit der Vorplanung (Kostenschätzung) bzw. spätestens seit der Entwurfsplanung (Kostenberechnung) im Detail bekannt sein.

Wieso kommt Ihnen das Honorar viel vor? Schließlich haben Sie doch mit der Entwurfsplanung den Bau beantragt, und da lag Ihnen doch (hoffentlich) die Kostenberechnung mit vor, so dass Sie diese Zahlen schon längst kennen sollten.

Und wieso wollen Sie da was verhandeln? Wenn die für Ihr Vorhaben vorgesehenen Leistungen in der HOAI angeführt sind, ist dafür das Honorar verordnet. Das gilt dann wie die Straßenverkehrsordnung oder die Gebührenordnung für Ihren Zahnarzt. Verhandeln Sie bei dem auch?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

18.03.2011 at 15:38 Uhr
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