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HOAI.de - Forum : Leistungsbilder außerhalb der HOAI : Gewährleistung/Mangelüberwachung
Beitrag von Nachricht
heizkessel
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 30.06.2009
IP: Logged
icon Gewährleistung/Mangelüberwachung

Sehr geehrte Damen und Herren, wie immer bin ich sehr hilflos der ganzen Angelegenheit ausgeliefert, daher wende ich mich wieder mal an dieses Forum. Während des Gewährleistungszeitraumes (nach 2Jahren) sind Schäden einer neu errichteten Betontreppe aufgetreten, so das ich mich mit dem Generalunternehmer geeinigt habe unter Rücksprache mit meinem RA und Architekten die Treppe mit Fliessen belegen zu lassen (war ursprünglich nicht geplant aus Kostengründen). Der GU und ich tragen die Kosten zur Hälfte, nachdem der GU einen Festpreis mit einem Fliessenleger vorgelegt hatte. Dieser Fliessenleger hatte bezüglich seiner Ausführung einen fixen Termin vereinbart um entstehende Folgekosten (Schließung eines Hotelbetriebes) so gering wie möglich zu halten. Leider kam es aufgrund von "Lieferschwierigkeiten" der Fliessen nicht zu diesem Termin, so das ich den Vertrag mit diesem Fliessenleger kündigte und einen anderen damit beauftragte. Darum geht es aber eigentlich nicht. Folgende Situation jetzt: Treppenhaus gefliesst, nachdem ich alle Vertraglichkeiten mit dem "neuen" Fliessenleger selbst geregelt habe, die Arbeiten selbst "überwacht" habe usw. - Treppenhaus ist jetzt fertig und sehr schön. Meinen Architekten hatte ich über alle einzelnen Schritte informiert. Seine Reaktion: er komme und überwache die Arbeiten usw. Was war: nix. Er war nicht einmal da, keine Spur von Ihm. Als ich ihn jetzt schriftlich bat, die Arbeiten abzunehmen, teilte er mir mit, dies gehöre nich zu seinem offiziellen Leistungsumfang. Kann das denn sein. Seine Beauftragung beinhaltet Leistungsphase 9 in vollen Umfang. Meine Frage daher: Ist mein Architekt nicht im Rahmen der Gewährleistung und Mangelverfolgung bzw. Mangelbeseitigung sehr wohl in der Pflicht?

Für eine Antwort Ihrerseits wäre ich sehr dankbar.

10.01.2012 at 21:04 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Gewährleistung/Mangelüberwachung

Anlage 11 zur HOAI 2009:

"Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation

a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen

b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelan­sprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

d) Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts"

Wenn Sie Auftraggaber sind und den Inhalt der Leistungsphase 9 als vertragliche Leistung mit dem Planer vereinbart haben (ergibt sich aus Ihrem Vertrag), schuldet dieser die og. Leistungen.

Die VOB-Abnahme ist der Übergang von Haftung, Verkehrssicherung und Unterhalt vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber; die Abnahme erklärt grundsätzlich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer. Der Objektüberwacher ist i.d.R. dabei, um fachtechnischen Rat zur Abnahmefähigkeit und zu evtl. Mängeln zu geben. Eine Abnahme durch den Objektüberwacher kann nur nach gesonderter Vereinbarung zur Wahrnehmung von Rechtsgeschäften des Auftraggebers erfolgen.

Was Sie beschreiben, scheint jedoch eine Baumaßnahme nach Abnahme der vom Planer zu bearbeitenden und zu überwachenden Leistungen zu sein,, wenn auch in deren Mängelbeseitigungsfrist. Denn die beschriebene Maßnahme mit Fliesen ist wohl nicht bloß geeignet, den entstandenen Mangel zu beheben (dann wäre es eine reine Mängelbeseitigung), sondern auch den dauerhaften Gebrauchswert der Treppe zu erhöhen, was sich u.a. darin ausdrückt, dass Sie einen Teil der Kosten selbst tragen.

Ob das dann noch als Mängelbeseitigung gilt, ist eher eine kompliziertere juristische Frage als eine nach der HOAI, die ja bekanntlich nur Preise regelt.

Da Sie die Überwachung der Arbeiten bereits selbst vorgenommen haben (was Sie nun schlecht nachträglich vom Planer fordern können) und auch die Abnahme ja selbst durchführen müssen, würde ich es in diesem Fall auf sich beruhen lassen.

Da Sie aber abschließend nach den Pflichten der Leistungserbringung in Lph. 9 fragen: wieso haben Sie denn alles selbst unternommen in der Mängelbeseitigungsfrist und den Planer nicht von vornherein damit beauftragt, sich darum zu kümmern?

Für die übrigen Leistungen kann ich nur empfehlen, die unter a) genannte Objektbegehung einschließlich der aller technischen Ausrüstungen 1-2 Monate vor Ablauf der Mängelbeseitigungsfristen von den jeweiligen Planern der Lph. 9 einzufordern und ernsthaft abzuverlangen. Sollten diese dem nicht nachkommen, haften sie dafür mit allen Konsequenzen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

11.01.2012 at 09:53 Uhr
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heizkessel
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 30.06.2009
IP: Logged
icon Re: Gewährleistung/Mangelüberwachung

Vielen Dank Herr Doell für Ihre schnelle Antwort. Leider habe ich ohne Erfolg mehrfach meinen Planer aufgefordert, die Dinge in die Hand zu nehmen. Es stehen auch noch weitere Mangelanzeigen, welche ich selbst schreiben musste aus. Leider tut er auch da nicht mehr wirklich viel.

11.01.2012 at 21:18 Uhr
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
icon Re: Gewährleistung/Mangelüberwachung

Ich würde Ihnen raten, einen Bausachverständigen mit der Wahrnehmung der Überwachung und Abnahmen zu beauftragen. Derjenige hat auch die Qualifikation, die bauseits vorhandene Substanz zu beurteilen und festzustellen, ob die Bauteile zur Weiterbearbeitung mängelfrei vorhanden sind und Ihre geplanten Maßnahmen geeignet sind.
Beste Grüße
Corinna Zeh

11.01.2012 at 22:26 Uhr
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