fdoell
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Re: Vergütung örtliche Bauüberwachung (Ingenieurbauwerke)
Hallo Herr Abt,
zur Zurdnung BOL / ÖBÜ siehe http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1935&page=0#7187.
Zu Bauzeitverlängerungen hatte ich auch schon mal was zusammengetragen unter http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1840&page=0#6774.
Die separate Vergütung für Baustillstandszeiten finde ich eine gute Idee, auch den Rechnungsprüfungsaufwand als Pauschale. Aufgliederung von ansonsten großen Pauschalen kommt immer gut an, um Leistungen klar zu definieren und zu vergüten.
Die Alternative bei einer Pauschalen für eine definierte Bauzeit geht auch gut, wobei dann die Karenzzeit (mitvergütete Bauzeitverlängerung) und die Vergütung für jede weitere Woche auch von vornherein vereinbart sein sollte. Der Hinweis, dass solch eine i.d.R. dem ausführenden Unternehmen zuzuschreibende Mehrvergütung dazu führen kann, dass man einen solchen Betrag im Bauvertrag quasi als Vertragsstrafe für den Unternehmer vereinbaren kann, dass also eine Bauzeitverlängerung den Auftraggeber nicht direkt etwas kostet, hilft da häufig auch, so eine Regelung zu vereinbaren.
Bei allen Vergütungsmodellen muss man immer 2 Sachen bedenken:
1. Wenn man klar sagt, wieviel Aufwand hinter einer Leistung steckt (z.B. kalkulierte Anzahl Baustellenbesuche, Besprechungen und Protokolle je Woche), wenn also der Aufwand für den AG nachvollziehbar und plausibel ist, versteht der auch, dass das eine gewisse Summe kostet. Wenn man ihm dann noch sagt, dass ein Abstrich an Leistungen bedeutet, dass er gewisse Risiken dann selbst tragen müsste (die man natürlich vertraglich vereinbaren muss!), ist esbei vielen fair denkenden Auftraggebern kein Problem, dem PLanervorschlag zu folgen.
2. Wer durch irgendwelche älteren oder neueren Richtlininen daran gebunden ist, dem Planer nur eine gewisse Art Vergütung zuzugestehen (häufig bei öffentlichen Auftraggebern), animiert den Planer entweder zu kreativem Umgang mit anderen Rädchen, an denen man spielen kann (Zusatzleistungen, Umbauzuschläge, Nebenkostenprozentsätze, Honorarsätze u.a.m.) oder beschäfitgt einen unzufriedenen Planer, der dann vermutlich irgendwelche Abstriche an der Leistung macht.
Ich hatte gerade die Anfrage einer Baufirma auf dem Tisch, die für einen öffentlichen Auftraggeber ein Angebot "nach HOAI" abgegeben sollte für Leistungen der Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke und Erdbauwerke, der Ausführungsplanung Ingenieurbauwerke, der Entwurfs- und Genehmigungsplanung Wasserhaltung u.a.m. - alles als Pauschalen, ohne Angaben von anrechenbaren Kosten, Honorarzonen und was die Rechtsprechung eigentlich so alles fordert. Da hat es sich ein Planer einfach gemacht und verlangt nun, dass der Auftraggeber solche Leistungen der ausführenden Firma bezahlt (die er wohl zumindest zum Teil mit seiner eigenen Vergütung schon bezahlt bekommen hat). Und was das Schlimme ist - es wird genug "Kollegen" geben, die für diese Anfragen ein Angebot abgeben. Eine Rüge des öffentlichen Auftraggebers wird sich kaum einer trauen. So geht das dann mit den günstigen Honorarkonditionen, der Verbindlichkeit der HOAI und der Solidarität unter den Beteiligten...
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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