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HOAI.de - Forum : Allgemeines : HOAI umgangen?
Beitrag von Nachricht
tiboto22
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 27.12.2013
IP: Logged
icon HOAI umgangen?

Guten Tag,
mein Büro wurde von einem Bauträger beauftragt (LP 1-6), eine gesamte EFH-Siedlung mit ca.125 Einheiten zu planen. Hierfür haben wir 5 Haustypen entwickelt. Die Typen wiederholen sich ca. 15 - 35 Mal.
Gem. §11 HOAI bekommen wir ab der 8 Einh. 10% des Honorars. Honoraranspruch entsteht erst nach Veräusserung. Änderungen der Erwerber werden über Zeitaufwand abgerechnet.

Nun weist der Bauträger in seinen Verkaufsprospekten bei jeder Einheit Planungskosten aus und zwar immer gleich hoch je Typ. Diese Planungskosten betragen umgerechnet auf LP 1-6 ca. 76%.
Unser durchschnittliches Honorar je Einheit beträgt knappe 24% also 1/3 des o.g. Honorares für den Bauträger.
Die gleiche Situation haben wir beim Angebot von unbebauten Grundstücken in Verbindung mit Planungsleistungen.

Einerseits wird die Planungsleistung (wohlgemerkt Typenhäuser) an den Endverbraucher für 70% angeboten. Andererseits bekommen wir davon lediglich 1/3 ab.

Ist das HOAI-konform?
Inwiefern ist der Bauträger überhaupt an die HOAI gebunden?

Danke

27.12.2013 at 20:12 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: HOAI umgangen?

Hallo tiboto22,

quote:
tiboto22 wrote:Gem. §11 HOAI bekommen wir ab der 8 Einh. 10% des Honorars.

Hier mal der § 11 Abs. 3 HOAI 2013 als Zitat:
quote:
§11 Auftrag für mehrere Objekte
............
(3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.

Da mindert sich also schon vor der 8.Wiederholung etwas.

Der Bauträger muss dir gegenüber nach HOAI bezahlen. Wie er seinen Kunden gegenüber abrechnet, ist ihm überlassen (es sei denn, er bietet nur die Planungsleistungen an) und kann dir egal sein.
Hier gilt der Grundsatz, dass die HOAI nicht gilt, wenn im Rahmen eines Baubetreuungs- oder Bauträgervertrages zusammen mit Bauleistungen zugleich auch Architektenleistungen, mithin komplette Bauleistungen einschließlich Planung erbracht werden.

Viele Grüße
bento
28.12.2013 at 21:04 Uhr
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tiboto22
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 27.12.2013
IP: Logged
icon Re: Re: HOAI umgangen?

hallo bento,

zunächst vielen Dank.

Wollte lediglich etwas abkürzen....natürlich mindert sich das Honorar auch schon vorher.

Wir haben auch- unbestritten einen fairen Vertrag.

Wo finde ich diesen Grundsatz, dass die HOAI nicht gilt, wenn im Rahmen eines Baubetreuungs- oder Bauträgervertrages zusammen mit Bauleistungen zugleich auch Architektenleistungen, mithin komplette Bauleistungen einschließlich Planung erbracht werden? Hierzu gibt es doch sicherlich schon genaue Definitionen auch in der Rechtsprechung?

Beim Verkauf des Grundstückes mit Planungspaket (klassisch "Grundstück mit Baugenehmigung" kann m.E. nicht von einem Baubetreuungs oder Bauträgervertrag gesprochen werden. Ist die HOAI hier schon Außen vor?

Noch einen Schritt weiter gedacht entsteht die Frage, ob gar der Verkauf des fertigen Planungspaketes als unabhängiges Handelsgut abseits der HOAI betrachtet werden kann.

Darf z.B. ein Bauherr nach Fertigstellung das gesamte erhaltene Planungspaket (Architektur LP 2-6, Statik, Haustechnik etc.) weiter verkaufen? Womöglich mehrfach? Unabhängig von einem Grundstück.

Viele gewerbliche Bauherren lassen sich im Architektenvertrag schon das Urheberrecht übertragen/abtreten...

Grüße
tiboto

[Edited by tiboto22 on 29.12.2013 at 03:46 Uhr]

29.12.2013 at 03:41 Uhr
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tiboto22
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 27.12.2013
IP: Logged
icon Re: HOAI umgangen?

...Oder um das leidige Thema des Urheberrechtes zu umgehen:

Darf ich als Entwurfsverfasser das Planungspaket mehrfach an verschiedene Bauherren / Käufer wäre treffender / verkaufen?
Vermutlich ja.
Bin ich dabei an die HOAI gebunden?
Wenn Ja - zu welchem Preis denn?

29.12.2013 at 10:45 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Re: Re: HOAI umgangen?

quote:
tiboto22 wrote:
Wo finde ich diesen Grundsatz, dass die HOAI nicht gilt, wenn im Rahmen eines Baubetreuungs- oder Bauträgervertrages zusammen mit Bauleistungen zugleich auch Architektenleistungen, mithin komplette Bauleistungen einschließlich Planung erbracht werden? Hierzu gibt es doch sicherlich schon genaue Definitionen auch in der Rechtsprechung?

BGH, Urteil vom 22.05.1997 - VII ZR 290/95:

Amtliche Leitsätze:

1. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind aufgrund der für ihren Geltungsbereich maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG auf natürliche und juristische Personen unter der Voraussetzung anwendbar, daß sie Architekten- und Ingenieuraufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind.

2. Sie sind nicht anwendbar auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
29.12.2013 at 12:01 Uhr
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