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HOAI.de - Forum : HOAI-Novelle 2013 : Grundleistungen LP 8 TGA
Beitrag von Nachricht
LP8TGA
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 08.03.2014
IP: Logged
icon Grundleistungen LP 8 TGA

Hallo werte Mitlesenden,
im Rahmen der HOAI 2013 wurden diverse Grundleistungen geändert oder neu aufgenommen.
Da ich in den derzeitigen Projekten noch nach der 2009 HOAI arbeite, sind mir diese Neuerungen noch nicht ganz schlüssig. Auch wirklich Aussagekräftige Kommentare hierzu habe ich bis dato noch nicht gefunden, die, von denen ich mir am meisten verspreche, erscheinen erst im Laufe des Jahres.
Beispielhaft habe ich zwei konkrete Fragen.
1. Mängelbeseitigung
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme (der Leistung) festgestellten Mängel.
Die Worte "der Leistung" wurden in der HOAI 2013 gestrichen, wenn auch z.B. Loecher/Koeble/Frik diese noch im Kommentar führen. Jetzt nennt mich Korinthenkacker, aber bedeutet diese Streichung z.B. dass ich einen bauseitigen Mangel an einer technischen Ausrüstung entdecke (z.B. Verpressen einer Brandschutzklappe, Trockenbauseitige Anarbeitung an eine Brandschutzklappe usw.) und es jetzt nicht mehr genügt, den Architekten darauf hinzuweisen, sondern ICH bin jetzt dafür verantwortlich, dass das bauseitige Gewerk den Mangel beseitigt und ICH muss das bauseitige Gewerk überwachen?
2. Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten.
Was ist darunter zu verstehen und noch wichtiger: was NICHT?
Als AG würde ich implizieren, dass die OÜ tagtäglich 10 Stunden vor Ort sein muss, da nur so der Koordinationspflicht nachgekommen werden kann (Im AGseitig gestellten WC fehlt das Klopapier, der Maler will dem Trockenbauer sein Gerüst nutzen (ich bin TGA!!!)) Es steht nirgends, dass nur die "fachlich" am Projekt Beteiligten zu koordinieren sind, es steht nirgends, dass damit nur Baubesprechungen gemeint sind. WAS ist damit gemeint, was NICHT?
Im Gutachten zur HOAI wird dieser Punkt zwar als "quantitativ sehr gering" beurteilt, weil es sich um ein "Mitwirken" und nur um die "Gewerke der TGA" handele, im Text der HOAI findet sich aber eben KEIN Passus "Mitwirken bei der Koordination der FACHLICH am Projekt Beteiligten".

Hat zu den genannten Fragen schon jemand Erfahrungen aus der Praxis sammeln können?

Herzlichen Dank,
Markus John

08.03.2014 at 09:59 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Grundleistungen LP 8 TGA

quote:
1. Mängelbeseitigung
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme (der Leistung) festgestellten Mängel. Die Worte "der Leistung" wurden in der HOAI 2013 gestrichen ... Bedeutet diese Streichung z.B. dass ich einen bauseitigen Mangel an einer technischen Ausrüstung entdecke (z.B. Verpressen einer Brandschutzklappe, Trockenbauseitige Anarbeitung an eine Brandschutzklappe usw.) und es jetzt nicht mehr genügt, den Architekten darauf hinzuweisen, sondern ICH bin jetzt dafür verantwortlich, dass das bauseitige Gewerk den Mangel beseitigt und ICH muss das bauseitige Gewerk überwachen?

Die Abnahme in Lph. 8 der Technischen Ausrüstung bezieht sich immer auf das Objekt, das Gegenstand der Planung und Überwachung ist, also auf das Objekt der technischen Ausrüstung selbst. Dass Sie Hinweise an Kollegen geben, ergibt sich evtl. aus Punkt 2:

quote:
2. Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten.
Was ist darunter zu verstehen und noch wichtiger: was NICHT? ... Es steht nirgends, dass nur die "fachlich" am Projekt Beteiligten zu koordinieren sind, es steht nirgends, dass damit nur Baubesprechungen gemeint sind. WAS ist damit gemeint, was NICHT?

Bei der Objektüberwachung (Lph. 8) des Gebäudeplaners gibt es die Grundleistung c) „Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten“. Daran muss der Objektüberwacher der technischen Ausrüstung mitwirken. Beide schulden gemeinsam dem AG gegenüber die Erstellung eines mängelfreien Werkes (wenn auch mit unterschiedlichen zu planenden und zu überwachenden Objekten, die jedoch vielfältig ineinander verzahnt sind – konstruktiv, funktionell usw.). Dass man dazu miteinander redet und Maßnahmen abstimmt, ist eigentlich selbstverständlich, wird nun aber in der HOAI explizit als Grundleistung aufgeführt.

Dazu gehören auch nicht nur Baubesprechungen. Wenn Sie etwas Relevantes entdecken, müssen Sie ggf. sofort Kontakt aufnehmen oder vielleicht eine Zustimmung zu einem Lösungsvorschlag erteilen, der Ihr Gewerk berührt usw. Es gibt dazu keine abschließende Liste von Tätigkeiten, die geschuldet sind. Erforderlich ist alles, was zur mängelfreien Bauwerkserstellung aus Sicht ihres Objekts erforderlich ist und nach den Kurzbeschreibungen zu den Grundleistungen gezählt werden kann. Das ist aber nicht neu.


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
18.03.2014 at 11:18 Uhr
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