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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : ERGÄNZUNGSSATZUNG
Beitrag von Nachricht
JKIL
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 29.04.2014
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icon ERGÄNZUNGSSATZUNG

Hallo Zusammen,
ich musste für eine Gemeinde eine Ergänzungssatzung aufstellen. Soweit so gut.
Ich frage mich nun, wie rechne ich das ganze nach HOAI ab? Nach §21 Bebauungspläne ??

Da ich mir nicht ganz sicher bin wäre ich für eine Info hierüber recht dankbar!
MfG
JKIL

29.04.2014 at 15:36 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: ERGÄNZUNGSSATZUNG

Guten Tag,

um was für eine Art Satzung ging es denn dabei? Und was war Ihr Leistungsumfang?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

29.04.2014 at 16:00 Uhr
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JKIL
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
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icon Re: ERGÄNZUNGSSATZUNG

Hallo,

es ging um eine Ergänzungssatzung nach §34 Abs. 4, Satz 1, Nr.3. BauGB

Hier werden Außenbereichsflächen dem Innenbereich zugeschlagen und sind somit nach §34 dann bebaubar.

Leistungsphasen 1,2+3
Vielen Dank für Ihre Hilfe.

29.04.2014 at 17:51 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: ERGÄNZUNGSSATZUNG

Lieber JKIL,

wenn man Ihnen helfen soll, geben Sie doch bitte Antwort auf die Nachfrage: "Was waren Ihre Leistungen"? Haben Sie einen Plan erstellt? Texte verfasst? Oder etwas ganz anderes?

Sie nennen oder vermuten Leistungsphasen 1, 2 und 3. Von was denn? Flächenplanung? Nach § 18 oder 19 HOAI?

Wenn Sie vermuten, dass Sie einen B-Plan erstellt haben (Lph. 1-3 nach § 19), was ist dann Ihre Frage?

Und ich stelle mir die Frage: wie kann man denn etwas qualifiziert tun, ohne zu wissen, was man tut?

[Edited by admin on 11.09.2015 at 09:55 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

29.04.2014 at 23:25 Uhr
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JKIL
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 29.04.2014
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icon Re: ERGÄNZUNGSSATZUNG

Hallo zusammen,

erstmal sorry für die späte Antwort, dank hohem Fieber musste ich ein paar Tage das Bett hüten.

Nun bin ich doch etwas verwundert, über die verschiedenen Kommentare was ich denn überhaupt gemacht hätte?

In meinem letzten Post hatte ich deutlich geschrieben, dass es sich um eine Ergänzungssatzung nach §34 Abs. 4, Satz 1, Nr.3. BauGB
handelt.

Offensichtlich kann nicht jeder was damit anfangen.

Über den Leistungsumfang kann ich dennoch mitteilen, dass 100 % der Leistungen, also alle Leistung für eine Ergänzungssatzung wie genannt erbracht wurden. Also Textl. Festsetzungen, Planfassung, Auslegung bis hin zum wirksamwerden der Satzung .

Im Grunde genommen ist diese Frage aber uninterressant. Mir geht es darum nach welchen § der HOAI wird sowas abgerechnet?

Bitte keine Kommentare mehr von Leuten die nicht wissen was das überhaupt ist und sich aber anmaßen zu fragen wie man qualifizierte Arbeit machen kann ohne zu wissen was das wäre...

02.05.2014 at 18:18 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Re: ERGÄNZUNGSSATZUNG

quote:
JKIL:
Bitte keine Kommentare mehr von Leuten die nicht wissen was das überhaupt ist und sich aber anmaßen zu fragen wie man qualifizierte Arbeit machen kann ohne zu wissen was das wäre...

Man beißt nicht die Hand, die zu helfen versucht!
Leute gibts...........!

[Edited by admin on 11.09.2015 at 09:54 Uhr]
02.05.2014 at 20:46 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: ERGÄNZUNGSSATZUNG

§ 34 Abs. 4 BauGB legt fest: „Die Gemeinde kann durch Satzung ... 3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.“

Der Hinweis durch die Festlegung als Satzung legt den Gedanken nahe, dass hier überwiegend Leistungen der Bauleitplanung aus dem Leistungsbild Bebauungsplan (BBP) zu erstellen sind. Gleichzeitig kann es aber auch erforderlich werden, dass der Flächennutzungsplan (FNP) anzupassen ist. Denkbar ist auch, dass keine Plandarstellungen erforderlich sind, sondern die Satzung nur in Textfassung diejenigen Grundstücke benennt, die zukünftig bebaubar sind, d.h. dass keinerlei Plandarstellungen erforderlich sind. Das hängt im Einzelnen von der konkreten Aufgabenstellung ab (Sie schrieben von Planauslegungen, also dürfte die dritte Option in Ihrem Fall eher nicht zutreffen).

Wesentlich für die Honorierung nach der HOAI sind die zu erbringenden Leistungen. Liest man die Beschreibung der Grundleistungen in den Anlagen 2 und 3 zur HOAI (Leistungen zum FNP bzw. BBP), so liest man zweimal das Gleiche. Die zu erstellenden Pläne unterscheiden sich bei FNP und BBP nämlich im Wesentlichen durch den verwendeten Maßstab (und andere Planzeichen), während die Tätigkeitsbeschreibungen ansonsten gleich sind.

Für die Zuordnung der erbrachten Leistungen zu einem Leistungsbild der HOAI sind also die erbrachten Grundleistungen insofern relevant, als der verwendete Planmaßstab und die Verwendung des Ergebnisses zur Änderung des Flächennutzungsplans und / oder zur Erstellung eines (vorhandene Pläne ergänzende) Bebauungsplanes das anzuwendende Leistungsbild bestimmen. Die zutreffenden Honorarzonen sind für die Grundleistungen der FNP und BBP nach § 20 Abs. 3 bzw. § 21 Abs. 3 zu bestimmen.

Bei Flächennutzungsplänen beginnt die Honorartafel für Grundleistungen nach § 20 bei zu betrachtenden Flächen ab 1000 ha, bei Bebauungsplänen nach § 21 bei Flächen ab 0,5 ha. Liegen die maßgeblichen Flächen darunter, tritt jeweils § 7 Abs. 2 in Kraft, wonach die Honorare dann frei vereinbar sind.

Frei vereinbar sind auch die Honorare für die im Zusammenhang mit der Bearbeitung erforderlichen Besonderen Leistungen, wie sie z.B. in Anlage 9 zur HOAI beschreiben sind.

Welche Leistungen Sie nun im Einzelnen erbracht haben, wissen wir nicht. Was im Ergebnis mit den von Ihnen erarbeiteten Unterlagen angefangen wurde, haben Sie zwar mitgeteilt, aber das ist für die Honorierung nicht entscheidend.

Sie müssten nun also selbst die Auflistung der Grundleistungen in den Anlagen 2 und 3 bzw. die der Besonderen Leistungen in Anlage 9 durchsehen, um herauszufinden, welche Leistungen überhaupt erbracht wurden. Sie nannten zwar bereits Leistungsphasen 1, 2 und 3, aber nicht von was. Bei Leistungen im Maßstab des Bebauungsplanes ist die Honorierung für das Leistungsbild Bebauungsplan anzuwenden, bei Leistungen im Maßstab des Flächennutzungsplanes entsprechend dem Leistungsbild Flächennutzungsplan.

Da nach Ihrer Fragestellung zu vermuten ist, dass die Leistung bereits erbracht wurde, gelten u.a. die §§ 7 Abs. 5 und 14 Abs. 3 zu den Honorarsätzen und Nebenkosten.

Fazit: nach welchen §§ der HOAI Leistungen wie die von Ihnen erbrachten denn nun abgerechnet werden, hängt davon ab, welche Leistungen Sie erbracht haben. Und welche das genau waren, wissen Sie ja selbst am besten, auch wenn Sie sie uns hier nicht im Einzelnen verraten wollten. Hellseher sind wir aber nun mal keine.


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

03.05.2014 at 22:24 Uhr
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