Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
|
Re: Kostenschätzung
Generell ist hier der Anteil der Kostenschätzung an der gesamten Leistungsphase zu ermitteln. Das kann je nach Projekt variieren.
Es sind auch Tabellen im Umlauf, die versuchen, einer solche Aufteilung gerecht zu werden. Darin wird für die Kostenschätzung 1,0 v. H. angesetzt. Begreift man die Beauftragung der Kostenschätzung als Einzelleistung, so wäre hier unter Berücksichtigung der Vomhundertsätze des § 19 eher ein Wert von 1,4 - 1,5 v. H. angebracht.
Daraus ergäbe sich folgende Rechnung:
Annahmen:
Anrechenbare Kosten netto: 2.000.000 € (ob mit oder ohne anrechenbare Bausubstanz, ist unbekannt)
Honorarzone III, Mindestsatz
Nebenkostenpauschale 6 %
Zuschlag für Umbau und Modernisierung: 20 %
Honorarberechnung:
Honorargrundwert: 149.401,00 €
149.401,00 € x 1,4 v. H. = 2.091,61 €
2.091,61 € x 20 % Umbauzuschlag = 418,32 €
2.509,93 € x 6 % Nebenkosten = 150,60 €
2.660,53 € x 16 % MwSt. = 425,68 €
Summe Honorar = 3.086,21 €
Diese Tabellen sind jedoch nicht Bestandteil der HOAI und somit nicht allgemein- bzw. rechtsgültig.
____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
|