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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Anrechenbare Kosten Außenanlagen
Beitrag von Nachricht
pauleman
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 13.08.2014
IP: Logged
icon Anrechenbare Kosten Außenanlagen

Hallo liebes Forum,

ich habe eine Frage bezüglich der anrechenbaren Kosten KG 500 Außenanlagen:

Fallen unter anrechenbare Kosten eines Architekten auch folgende Punkte?

1. KG 510 Erdarbeiten
2. KG 520 Wassergebundene Decke
Kantensteine
Betonplatten
Terrasse
3. KG 530 Eingangstörchen
4. KG 540 Außenbeleuchtung
5. KG 550 Müllplatz
6. KG 570 Rasen Bäume Hecken
7 KG 590 Baustelleneinrichtung ( Ist allerdings auch schon in KG 300 enthalten)

Was kann ich mir hier als Architektenleistung im Ergebniss der Lph 3 und 4 vorstellen, wenn die anrechenbaren Kosten bei 19.000€ liegen?

Im Grunde bin ich der Meinung, dass ich diese Leistungen nicht von einem Architekten geplant brauche. Oder steht da was gegen?

Müssen für einen Bauantrag diese Positionen geklärt sein?

Vielen Dank

21.09.2014 at 18:44 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten Außenanlagen

quote:
pauleman wrote:
Fallen unter anrechenbare Kosten eines Architekten auch folgende Punkte?

1. KG 510 Erdarbeiten
2. KG 520 Wassergebundene Decke
Kantensteine
Betonplatten
Terrasse
3. KG 530 Eingangstörchen
4. KG 540 Außenbeleuchtung
5. KG 550 Müllplatz
6. KG 570 Rasen Bäume Hecken
7 KG 590 Baustelleneinrichtung ( Ist allerdings auch schon in KG 300 enthalten)


Ja!

quote:
Was kann ich mir hier als Architektenleistung im Ergebniss der Lph 3 und 4 vorstellen, wenn die anrechenbaren Kosten bei 19.000€ liegen?

Das hat mit der Höhe der anrechenbaren Kosten nichts zu tun. Wenn die Grundleistungen erbracht werden mussten und erbracht wurden [url=http://]http://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php#Anlage11[/url] bzw. am Ende zumindest der Entwurfsplan und die Kostenberechnung steht, dann muss die LP 3 auch vergütet werden.

Bezgl. der LP 3 kann ich mir jetzt nicht vorstellen, dass dort die o.g. Leistungen nicht im Entwurfsplan enthalten sind. Alle genannten Leistungen müssen einzeln geplant und aufeinander abgestimmt werden. Wenn es egal ist, wo die Außenbeleuchtung hinkommt, in welchem Umfang Erdarbeiten durchgeführt werden müssen, welche Beläge und Einfassungen wohin kommen und wo und wie der Müllplatz aussehen soll..........warum hast du dann einen Fachplaner damit beauftragt?

Bzgl. Lp 4 stellt sich die Frage, ob eine öffentlich rechtliche Genehmigung erforderlich war!?

Viele Grüße
21.09.2014 at 20:26 Uhr
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pauleman
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 13.08.2014
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten Außenanlagen

Hallo Bento,

vielen Dank für die Antwort.
Es ist etwas komplizierter.
Die Lph1 und 2 wurden seitens der Stadt bezahlt und nun musste man sich für einen Entwurf entscheiden und nun einen Architekten selbst beauftragen mit den weiteren Leistungsphasen bis zum Bauantrag.
Ich habe also keinen Fachplaner bisweilen beauftragt, sondern mir liegt nur ein Angebot eines Architekten für die Lph 3 und 4 vor.

Und nein es ist nicht egal, wo die Außenbeleuchtung hinkommt, oder der Müllplatz. Ich frage mich eben nur, ob man hierfür tatsächlich einen Architekten benötigt und ob dies für den Bauantrag gefordert wird.

Viele Grüße

21.09.2014 at 22:54 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten Außenanlagen

Guten Tag,

für Bauanträge müssen in vielen Gemeinden sog. Freiflächengestaltungspläne mit dem Bauantrag eingereicht werden, abhängig von der Lage des Grundstücks (Innen- oder Außenbereich) und den vorgegebenen Gestaltungsrandbedingungen (Festlegungen im Bebauungsplan, Gestaltungssatzung falls vorhanden, umliegende Bebauung falls darauf Bezug zu nehmen ist). In diesen ist häufig die gesamte Gestaltung des Außenbereichs zumindest im Grundriß darzustellen; bei größeren Objekten wie Müllhäusern usw. werden sie meist auch in den Ansichten dargestellt.

Was für einen Bauantrag in Ihrer Gemeinde gefordert wird, erfahren Sie bei Ihrem Bauamt (für die gemeindliche Sicht) bzw. bei Ihrer Baugenehmigungsbehörde.

Ob Sie dafür einen Architekten brauchen, hängt davon ab, ob Sie das selbst (fachlich richtig und termingerecht) planen können oder nicht. Wenn Sie es selbst planen, sollten Sie sich - wie ein Fachplaner - nach Festlegung der Hausgröße und der Lage des Gebäudes im Grundstück mit dem Gebäudeplaner und den weiteren Fachplanern (siehe unten) abstimmen, wo was hin soll, damit alles zusammen passt (Wege, Plätze, Bewuchs, Belichtung usw.). So wie es auch ein externer Außenanlagenplaner machen würde.

Was der Gebäudeplaner planen soll und was nicht, legen Sie im Planungsvertrag fest. Gut ist dabei, dabei auch zu fixieren, wer die Planungen macht, die Sie zwar brauchen, die der Gebäudeplaner aber nicht bearbeiten soll (neben der Außenanlagenplanung typischerweise auch Baugrunderkundung, Vermessung, Statik, Haustechnik usw.). Dann hat der Planer Ansprechpartner hierfür und kann diese (auch wenn es der Bauherr selbst ist) in Verzug setzen, wenn nciht rechtzeitig mitgearbeitet wird. Denn Planungsverträge sind Koorperationsverträge und dass alle Planer terminlich und fachlich zusammenarbeiten, ist zunächst einmal Sache des Auftraggebers (wenn kein Generalplaner eingschaltet ist).

Sofern Sie die Planung von Außenanlagenelementen dem Gebäudeplaner mitübertragen, ist zu beachten, dass die Außenalagen zu vielen Leistungebildern der HOAI gehören können, neben den Freianlagen (die von Ihnen aufgezählten Objekte ohne die Beleuchtung) z.B. zu Verkehrsanlagen (Fahrflächen, Zufahrten und (Park-)plätze für den regelmäß0gen Verkehr), zur Gebäudeplanung (größere Müllhäuser und Garagen), zur Technischen Ausrüstung Anlagengruppe Starkstromanlagen (Beleuchtung), zur Technischen Ausrüstung Anlagengruppe Fernmelde- und informationstechnische Anlagen (Zugangssicherung und Überwachung) u.a.m.

Für alle diese Objekte gelten die HOAI-Regeln, z.B. zu Untergrenzen anrechenbarerer Kosten, unterhalb derer das Honorar frei vereinbar ist (unterhalb der Tabellenmindestwerte) bzw. bei Freianlagen unterhalb derer die Kosten zu denen der Gebäudeplanung gehören, wenn sie derselbe Planer bearbeitet (§ 37 Abs. 1).

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

22.09.2014 at 09:30 Uhr
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pauleman
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 13.08.2014
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten Außenanlagen

Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort.

22.09.2014 at 22:30 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Anrechenbare Kosten Außenanlagen
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