bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
|
Re: Haftung und Bauleitertätigkeit
Hallo HBauer,
normalerweise sind deine Fragen einfach zu beantworten:
1) Wenn der Architekt "nur" einen Vollauftrag für die Objektplanung eines Gebäudes nach § 15 HOAI 2002 hatte, dann hatte er keine Planungsleistungen der Technischen Gebäudeausrüstungen (TGA) zu erbringen. Damit haftet er im Regelfall auch nicht für dort gemachte Fehler.
2) Im Einfamilienhausbereich ist es weit verbreitet, dass die ausführenden Firmen die Planung der TGA mit erbringen, wobei der Begriff "Planung" sich dann meistens auf eine Kombination von Herstellervorgaben, Berufserfahrung und Ad-Hoc-Entscheidungen vor Ort reduziert, was aber für einfache Sachen ohne großartige Anforderungen an Dokumentation durchaus funktionieren kann.
Hier wäre dann aber auch der Verantwortliche für Planungsmängel zu suchen!
Die einzige Sache, die mich stutzig macht, ist deine Aussage, dass die Ausschreibung der Heizung vom Architekten gemacht wurde. Das passt nicht in das v.g. Schema.
Falls es wirklich so gewesen ist, könnte er mit einem Bein in der Haftungsfalle stecken, egal ob diese Leistung beauftragt oder bezahlt wurde. Da wäre dann aber eine Einschätzung eines Fachanwaltes für Bau- und Architektenrecht erforderlich.
Ich vermute mal, dass die Firma sich außerhalb des Gewährleistungszeitraums befindet und von daher dort nichts mehr zu holen ist. Und jetzt bleibt dir der letzte Strohhalm, der Architekt.
Ich frage mich natürlich, wie man 5 Jahre mit einer "völlig falsch geplanten Heizung" leben kann und jetzt plötzlich Probleme hat!?
Mein Rat:
Wenn der Architekt die Heizung nicht geplant und ausgeschrieben hat, dann spar dir das Geld für einen Anwalt, um gegen den Architekten vorzugehen.
Evtl. gäbe es noch den Hauch einer Chance gegenüber der Heizungsfirma, wenn man ihr Organisationsverschulden oder Vorsatz nachweisen könnte...........aber das ist schon ein sehr schmaler Grat.
Viele Grüße
bento
|