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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Architekten Entwurf - Kosten
Beitrag von Nachricht
MikeRowSoft
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 05.01.2015
IP: Logged
icon Architekten Entwurf - Kosten

Hallo Forum,
wir sind in der aktuellen Planung eines EFH und sind mit unserem Anliegen zu einem ortsansässigen Freien Architekten gegangen.
Nach einem ersten Gespräch, bei dem das grobe Konzept (Raumprogramm) durchgesprochen wurde haben wir von ihm einen Entwurf erhalten. Hierbei ist anzumerken, dass der Architekt das Grundstück, die Bebauung der Nachbarschaft und die Richtlinien der Gemeinde für dieses Gebiet sehr gut kennt.
Im Anschluss erhielten wir von ihm einen Entwurfsplan in unterschiedlicher Ausführung (Satteldach & Flachdach) und eine Kostenschätzung nach DIN 276 (06/93) nur für das Satteldach. (Umbauter Raum multipliziert mit einem Faktor).
Die abgeschätzten Baukosten incl. Baunebenkosten, überschritten unser gesamtes Budget um ca. 30%, dies teilten wir ihm auch in einem folgenden Gespräch mit.
Woraufhin er uns einen Plan eines bestehenden Gebäudes in unserem Kostenrahmen zukommen ließ (um zu zeigen wie ein Objekt in diesem Kostenrahmen aussehen könnte).
Nach weiterer reiflicher Überlegung und Abwägung unserer Wünsche und Vorstellung haben wir uns inzwischen für ein Fertighaus entschieden.
Dies haben wir dem Architekten inzwischen auch mitgeteilt.
Nun hat uns der Architekt seine Rechnung zukommen lassen. Die Höhe der Rechnung hat uns doch etwas überrascht.
Anhand der von ihm abgeschätzten Baukosten hat er uns die Leistungsphasen 1 & 2 nach HOAI komplett in Rechnung gestellt.

Einen schriftlichen Vertrag/Beauftragung gibt es nicht.

Fragen:
Ist es normal, dass für „einen“ Plan die kompletten Leistungsphasen 1 & 2 abgerechnet werden können?
Der Architekt hat gegenüber uns immer wieder erwähnt, „Dass die Pläne nur sehr fortgeschritten wirken und alles sich noch in einer 1. Planungs-& Findungsphase befindet“.
Wir sind davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine Akquise handelt und der Architekt versucht sich einen Auftrag zu sichern.
Uns ist klar, dass der Architekt versucht seinen Aufwand abzurechnen. Wir sind auch bereit dies zu begleichen. Aber wird denken, dass die gestellte Rechnung in Höhe von ca. 6.500€ incl. MwSt. in keinem Verhältnis zu dem bei ihm entstandenen Aufwand steht.
Wir werden mit ihm in den kommenden Tagen ein Gespräch suchen und sind nun auf der Suche nach Argumenten, um den Rechnungsbetrag zu reduzieren.
Wir hoffen, dass uns hier jemand weiterhelfen kann und freuen uns auf Antwort.

Gruß


[Edited by MikeRowSoft on 05.01.2015 at 12:44 Uhr]

05.01.2015 at 12:37 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Architekten Entwurf - Kosten

quote:
MikeRowSoft wrote:
Ist es normal, dass für „einen“ Plan die kompletten Leistungsphasen 1 & 2 abgerechnet werden können?

Nun, es ist nach der Beschreibung nicht nur ein Plan gewesen, sondern mehrere. Und diese Pläne werden üblicherweise auch nicht "auf blauen Dunst" erstellt, sondern nach vorheriger Abklärung mit dem Bauherrn, was tatsächlich gewünscht wird und worauf Wert gelegt wird. Zudem müssen baurechtliche Belange beachtet/abgeklärt werden und eine Kostenschätzung hat der Planer wohl auch erstellt.
Im Grunde sehe ich einen Großteil der Leistungsphasen 1+2 als erbracht an.

Im Grunde stellt sich zunächst die Frage, ob es sich um Aquise handelt oder ob die Leistungen vergütet werden müssen? Am Ende wird das rechtssicher nur ein Jurist anhand der genauen Umstände bewerten können, wobei das Ergebnis in solchen Fällen wohl auch davon abhängt, wer den Juristen beauftragt . Einerseits gelten nämlich auch mdl. Aufträge, aber andererseits muss der Planer eben auch beweisen, dass überhaupt ein Auftrag erteilt wurde. Ein Indiz dafür könnte sein, dass die Planung nicht nur entgegen genommen wurde, sondern auch auf Wunsch verändert werden musste.
Kurzum:
Ich würde es als Bauherr in diesem Fall nicht auf eine juristische Auseinandersetzung ankommen lassen..........als Planer übrigens auch nicht!

quote:
MikeRowSoft wrote:Uns ist klar, dass der Architekt versucht seinen Aufwand abzurechnen. Wir sind auch bereit dies zu begleichen. Aber wird denken, dass die gestellte Rechnung in Höhe von ca. 6.500€ incl. MwSt. in keinem Verhältnis zu dem bei ihm entstandenen Aufwand steht.

Es wurden hier keine Anhaltspunkte genannt, nach denen man auch nur ansatzweise die Richtigkeit des Honorars überprüfen könnte. Sicher ist lediglich, dass nur zu den Mindestsätzen der HOAI abgerechnet werden kann, da kein schriftlicher Vertrag existiert. Mit der gleichen Begründung können Nebenkosten auch nur nach Aufwand (Belege) abgerechnet werden und nicht z.B. mit einem unterstellten Prozentsatz..
Falls die Honorarhöhe richtig sein soll, müssten sich die anrechenbaren Kosten allerdings auf ca. 450.000,- € belaufen, was auf jeden Fall einem Gesamtbudget von ca. 600.000,- € brutto entsprechen würde!

quote:
MikeRowSoft wrote: Die abgeschätzten Baukosten incl. Baunebenkosten, überschritten unser gesamtes Budget um ca. 30%, dies teilten wir ihm auch in einem folgenden Gespräch mit.

Eigentlich hätte das schon in der LP 1 passieren müssen; besser gesagt, der Planer hätte dort gemäß aktueller Rechtsprechung das Budget erfragen müssen. Damit wäre eher klar geworden, was machbar ist und was nicht. Nach HOAI bekommt der Planer allerdings nicht mehr für seinen erhöhten Umplanungsaufwand, denn er hatte selbst versäumt, den Punkt zu Anfang abzuklären. Fakt bleibt aber, dass er letztendlich einen Vorentwurf geliefert hat, der sich im Rahmen des Budgets bewegt.

Ob ein Kostenminderungsanspruch wegen evtl. nicht erbrachter Grundleistungen der LP 1+2 ([url=http://] http://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php#Anlage10[/url] ) besteht, soll besser ein Jurist beantworten.
Was ich aber auch zu bedenken gebe: Wenn der Architekt z.B. nachweisen könnte, dass er einen mdl. Auftrag für die Erstellung der Bauantragsunterlagen hatte, dann könnte er auch noch die LP´n 3+4 (abzüglich ersparter Aufwendungen) abrechnen, denn dann würde es sich hier eindeutig nicht um eine Kündigung aus wichtigem Grund handeln.

Insgesamt wäre eine einvernehmliche Lösung sicher der beste Weg für beide Seiten.

Viele Grüße
bento
05.01.2015 at 22:26 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Architekten Entwurf - Kosten

Guten Tag,

vorab zur Klarstellung: dies hier ist keine Honorar-Minderungs-Forum, sondern eines, das sich mit der richtigen Anwendung der HOAI befasst.

Die wichtigste Frage in Ihrem Fall ist wohl keine HOAI-Frage, sondern eine juristische: ob nämlich ein vergütungspflichtiger Auftrag erteilt wurde oder nicht (noch Akquise). Das kann man nicht per Forum klären, sondern nur im Einzelfall, am besten mit einem Fachanwalt vor Ort. Bzw. der Planer müsste (vor Gericht) beweisen, dass ein vergütungspflichtiger Auftrag erteilt wurde.

Erst wenn das grundsätzlich zu bejahen ist, geht es um die erbrachten Leistungen und damit die Höhe des Honorars.

Da scheint der Planer, wenn er nach HOAI abrechnen möchte, die für das Honorar der Leistungsphasen 1 und 2 vorgesehenen Grundleistungen nicht gelesen zu haben. Denn in der Grundlagenermittlung scheint die Leistung "a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers" nicht durchgeführt zu sein, welche das Abfragen des Bauherrenbudgets zwingend beinhaltet.(http://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php#Anlage10 und BGH-Urteil vom 21.03.2013 VII ZR 230/11).

Auch "e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse" scheint zu fehlen, denn bei einer schriftlichen Zusammenfassung hätte man spätestens am Ende der Lph. 1 gesehen, wie hoch Ihr Budget ist. Die Information zu dem Haus, das für dieses Geld planbar ist, wäre dann eher gekommen und Vorplanungen hättte der Planer vermutlich gar nicht erst erbringen müssen.

So sind die Leistungen der Lph. 2 (Vorentwürfe und Kostenschätzungen) für Sie nicht nutzbar, was ebenfalls i.d.R. dafür sorgt, dass ein Honoraranspruch hierfür nicht besteht.

Ich würde dem Planer vermutlich entweder den Honoraranspruch ganz absprechen oder ihm kulanzhalber ein paar Hundert Euro anbieten. Denn die Chance, dass er vor Gericht nichts oder nur einen Bruchteil seines Wunschhonorars bekommt, scheint mir - sollten nicht noch andere Fakten bestehen, die Gegenteiliges auslösen - recht hoch zu sein, selbst wenn ein vergütungspflichtiger Auftrag zu bejahen ist.



____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

05.01.2015 at 22:37 Uhr
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