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HOAI.de - Forum : HOAI-Novelle 2013 : Wartungsleistungen nach HOAI 2013 anrechenbar?
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icon Wartungsleistungen nach HOAI 2013 anrechenbar?

Sehr geehrte Forumsteilnehmer,

in der HOAI 2013 gibt es eine Änderung einer Grundleistung der LPH 6 für die Planung der Technischen Ausrüstung: Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke. Gehe ich Recht in der Annahme, dass damit die Wartungskosten in die anrechenbaren Kosten eingehen, sofern der Technikplaner die Wartungsleistungen auch mit ausschreibt. Wenn ja, in KGR 499?

Ihr Mitglied

29.01.2015 at 13:16 Uhr
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dresden
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icon Re: Wartungsleistungen nach HOAI 2013 anrechenbar?

Die Frage, welche Kosten bei der Ermittlung der Honorarbemessungsgrundlage berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich aus § 54 HOAI. § 54 Abs. 1 Satz 3 bestimmt: "Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen". Damit sind die Kosten der KG 490 nach DIN 276/2008 gemeint (so auch schon § 52 Abs. 2 HOAI 2009, allerdings dort noch mit der Einschränkung, dass das nur für Anlagen in Gebäuden galt; der Gebäudebezug wurde mit der HOAI 2013 gestrichen).

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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
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12.02.2015 at 12:05 Uhr
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icon Re: Wartungsleistungen nach HOAI 2013 anrechenbar?

Vielen Dank für die Antwort. KGR 490 ist gemäß § 54 (1) S. 3 anrechenbar. Aber sind in KGR 490 lt. DIN 276-1: 2008-12 auch Wartungsleistungen aufzuführen und damit anrechenbar? Wenn ja, in welcher KGR genau, 499? Der Kommentar zu o. g. DIN gibt dazu keine Auskunft.

12.02.2015 at 13:31 Uhr
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dresden
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icon Re: Wartungsleistungen nach HOAI 2013 anrechenbar?

Die Wartungsleistungen sind, wie Sie schon richtig erwähnten, in LPh 6 erstmals in der erheblich erweiterten Fassung dieser LPh durch die HOAI 2013 erwähnt. Das löst zurecht den reflexhaften Gedanken aus, dass dies dann auch Niederschlag in den anrb. Kosten finden müsse. In der KG 490 kommt dafür allerdings keine der ausformulierten Unterpositionen in Betracht, so dass in der Tat nur die 499 in Betracht käme, was mir auch spontan nahe zu liegen schien.
Wenn ich mir das nun aber noch einmal durch den Kopf gehen lasse, sehe ich es doch eher kritisch: gem. Ziff. 1 Abs. 1 des Textteils der DIN 276 ("Anwendungsbereich" ) erfasst diese Norm nur Herstellungskosten. Die Nutzungskosten gehören in die DIN 18960. Wartungskosten gehören, denke ich, wohl sehr viel eher doch zu den Nutzungskosten, damit nicht in die DIN 276 und werden somit auch nicht honorarrelevant.
Der Ausgleich für die Mehrleistung gem. aktueller Fassung der LPh 6 erfolgte zB über die Erhöhung der Tafelwerte. Eine Erweiterung der anrechb. Kosten auf den Nutzungsbereich dürfte eher nicht darstellbar sein.


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12.02.2015 at 14:44 Uhr
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icon Re: Wartungsleistungen nach HOAI 2013 anrechenbar?

Das würde bedeuten, dass Wartungsleistungen durch den AN ohne zusätzliches Honorar bzw. ohne dass diese in der Kostenberechnung aufgeführt sind, auszuschreiben sind, da sie als Grundleistung der LPH 6 aufgeführt sind.

M. E. wird diese Grundsatzfrage Streit provozieren. Ich stelle mir die Reaktion des AN vor, wenn ich ihm als AG erkläre, dass der Ausgleich für diese Mehrleistung bereits über die Erhöhung der Tafelwerte erfolgt ist.

Gibt es eventuell noch weitere Rechtsgrundlagen/Begründungen?

12.02.2015 at 15:35 Uhr
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dresden
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icon Re: Wartungsleistungen nach HOAI 2013 anrechenbar?

Für Streit und Ärger gibt es dabei aber eigentlich überhaupt keinen Anlass, denn schließlich gibt es für das Mehr an Leistung auch ordentlich mehr Geld: Das ist gerade ein Kernbestandteil der HOAI-Reform. Nach der ersten Erhöhung der Tafelwerte mit der HOAI 2009 um pauschal 10% gab es mit der HOAI 2013 noch einmal z.T. saftige Honorarerhöhungen.

Beispiel: anrechenbare Kosten für die TGA-Planung 100.000 EUR, HZ II, Mindestsatz:
HOAI 96: 19.854 EUR
HOAI 09: 21.839 EUR
HOAI 13: 27.150 EUR
Das ist ein Plus von 37% für einen Auftrag ab dem 17.7.13 gegenüber einem Auftrag, der bis zum 17.08.2009 erteilt wurde.
Bei 250.000 EUR anrechb. Kosten haben wir sogar eine Honorarsteigerung von 41%.

Außerdem wurden die Inhalte der Leistungsphasen nicht nur erweitert, sondern teilw. auch verschoben. Deshalb ist die von Ihnen hier angesprochene LPh 6 jetzt auch mit 7 Prozentpunkten Anteil am Gesamthonorar bewertet; vorher waren es nur 6.

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12.02.2015 at 16:11 Uhr
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icon Re: Wartungsleistungen nach HOAI 2013 anrechenbar?

Das sehe ich auch so und werde nun in diesem Tenor argumentieren.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

12.02.2015 at 16:16 Uhr
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fdoell
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icon Re: Wartungsleistungen nach HOAI 2013 anrechenbar?

Auch wenn immer wieder argumentiert wird, dass mit bestimmten honorarbestimmenden Begriffen - konkret: Begriffen, die zur Bildung anrechenbarer Kosten führen - Kostengruppen nach DIN 276 gemeint seien, steht das so nicht in der HOAI. Solch eine Regel gilt zwar als grober Anhalt (und Erläuterung für Anfänger) ziemlich häufig, trifft aber den Sachverhalt eben nicht immer.

§ 4 Abs. 1 "Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung... von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen."

Wenn zur Anschaffung bestimmter sicherheitsrelevanter technischer Anlagen nach bestehenden Regelwerken auch die Wartung für z.B. 2 Jahre nach Fertigstellung durch den Einbaubetrieb übernommen werden soll, um den sicheren Anlagenbetrieb zu gewährleisten, kann dies m.E. durchaus als "im Zusammenhang mit der Herstellung des Objekts zusammenhängende Aufwendung" gesehen werden, d.h. dass diese nach gängigen Regelwerken zwingend vom Einbaubetrieb durchzuführenden und deshalb auch gleich mit auszuschreibenden (und an den Einbaubetrieb zu vergebenden) Wartungsarbeiten zu den anrechenbaren Kosten gehören können.

In der Kostenermittlung der technischen Anlage gibt es nach DIN 276 KG 410-460 und 480-490 immer eine KG "4x9" mit der Überschrift "... anlage, Sonstiges" und der Inhaltsbeschreibung "Kosten für Aufwendungen, die nicht in den Kostengruppen 4x1 bis 4x8 enthalten sind". Hier können diese zwingend mit zu vergebenden Wartungsarbeiten eingetragen werden und gehören dann sogar nach der (vereinfachenden, wie gesagt nicht immer geltenden) Gleichung "anrechenbare Kosten der Anlagengruppe in der Technischen Gebäudeausrüstung = KG 4x0 nach DIN 276" genau zu den anrechenbaren Kosten dieser Anlagengruppe.

Aber auch wenn man sie zu den Nutzungskosten nach DIN 18960 zählt, hat für die Frage, welche Kosten zur Honorarberechnung anrechenbar sind, eben die HOAI das Sagen und keine DIN, siehe oben.

Die Kosten der KG 490 "sonstige Maßnahmen für technische Anlagen", die in § 54 Abs. 1 erwähnt sind, beinhalten im Wesentlichen anlagengruppenübergreifende Maßnahmen und solche, die für mehrere Anlagengruppen nutzbar sind und nicht bei jeder Gruppe 410-480 einzeln aufgeführt sind. Wartungsarbeiten, die herstellungsnah und zwingend vom Einbaubetrieb einer bestimmten technischen Anlage durchzuführen sind, gehören jedoch m.E. genau zu dieser technischen Anlage und nicht zu den sonstigen technischen Anlagen.

Die Hereinnahme der Ausschreibung von Wartungsarbeiten nach Regelwerken in die Grundleistungen hat zunächst einmal zur Folge, dass dafür kein Honorar für Besondere Leistungen zu berechnen ist. Dass diese Leistung jedoch gänzlich ohne Honorierung über anrechenbare Kosten geschehen soll, lässt sich m.E. mit den og. Ausführungen nicht belegen und wäre auch eine Abweichung von den sonstigen HOAI-Regeln ohne eine einzige Anmerkung in der amtlichen Begründung. Und das wiederum würde so gar nicht zu unserem Verordnungsgeber passen... (oh jeh, es ist Fastnacht ...!)

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

12.02.2015 at 23:08 Uhr
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icon Re: Wartungsleistungen nach HOAI 2013 anrechenbar?

Unterschiedliche Meinungen der Experten: Laut Herrn Doell könnten die Wartungsleistungen in den KGR 419, 429, 439, 449, 459, 469, 489 oder 499 aufgeführt werden? Bei meinem konkretem Fall geht es um die Planung und Wartung einer Telefonanlage in den nächsten Jahren . Das würde bedeuten, dass die Wartung der Telefonanlage, die der AN ausschreibt, in KGR 459 aufzuführen ist. In der DIN 276-1 steht hier nur etwas von Fernwirkanlagen und Parkleitsystemen. Auch der Kommentar zur DIN 276 gibt dazu nichts her. Trifft also eher nicht. Der Kommentar Locher/Koeble/Frik zu HOAI 2013 geht in Rdn. 28 zu § 2, Rdn. 26 zu § 4 bzw. Rdn. 11 zu § 54 davon aus, dass die DIN 276 bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zu verwenden ist. Anrechenbare Kosten sind in § 4, Abs. 1 HOAI als Kosten für die Herstellung .. von Objekten sowie damit zusammenhängende Aufwendungen definiert. M. E. fallen Wartungsleistungen nicht zwingend i.V.m. der Herstellung... von Objekten an. Die Wartung ist auch nicht zwingend vom Einbaubetrieb der Telefonanlage durchzuführen. Insofern würde ich mich (auch in meiner Funktion als AG) eher der Auffassung von Dr. Althoff anschließen, dass die Wartungsleistungen als Nutzungskosten nicht in die anrechenbaren Kosten eingehen.

16.02.2015 at 10:14 Uhr
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dresden
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icon Re: Wartungsleistungen nach HOAI 2013 anrechenbar?

Ich denke auch, dass in diesem Fall die Wartungskosten nicht in den anrb. Kosten berücksichtigt werden können.

Sollte es für bestimmte Anlagen aufgrund rechtlicher Vorschriften oder technischer Normen, z.B.zur Betriebssicherheit, zwingend sein, dass eine Wartung für die Nutzung/erste Ingebrauchnahme der Anlage vertraglich sicherzustellen ist, dann würde ich es mit Herrn Doell unterstützen, die Kosten als Teil der Herstellungskosten für die erstmalige Nutzung in die anrb. Kosten hinein zu nehmen. Zumindest wäre das durchaus schlüssig darstellbar.

Ist eine Wartung aber nicht zwingend vorgeschrieben, sondern "nur" sinnvoll, dann dürfte das kaum vertretbar sein.

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16.02.2015 at 11:14 Uhr
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fdoell
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icon Re: Wartungsleistungen nach HOAI 2013 anrechenbar?

Hallo MItglied,

das Beispiel ändert die Frage etwas, denn die ursprüngliche Frage bezog sich darauf, was gilt. wenn der Planer die Wartung MIT ausschreibt, was ich als "Neubau incl. Wartung" gelesen habe.

Nun sieht es so aus, dass es sich in Ihrem Beispiel um eine isolierte Wartungsausschreibung handelt.

Da ist m.E. tatsächlich zunächst einmal die Frage zu stellen, ob die HOAI das meint, wenn sie in Lph. 6 der Anl. 15.1 als Grundleistung verordnet "Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke".

Denn das Wort EINSCHLIESSLICH kann man durchaus so auffassen, dass die Wartungsleistungen nur dann als Grundleistungen beinhaltet sind, wenn sie zu Bauleistungen nach bestehenden Regelwerken hinzutreten.

Wenn auch isolierte Wartungsleistungen von der Verordnung umfasst sein sollten, wäre ein Begriff wie "Aufstellen der Vergabeunterlagen ..., auch für Wartungsleistungen ..." zutreffender gewesen. Das würde sich aber mit § 55 Abs. 1 beißen "Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen" - Da kommt der Begriff Wartung also gar nicht vor!

Von daher würde ich bei isolierten Wartungsleistungen eher nicht von HOAI-Grundleistungen ausgehen, es sei denn, die Wartung beinhaltet das, was die HOAI in §2 Instandhaltung nennt: "Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts." Das bedeutet wohl vorwiegend die Prüfung und ggf. den Ersatz von Hardware, könnte aber auch das Bereinigen von Softwaredateien beinhalten.

Die Frage ist also, was bei der Wartung Ihrer Telefonanlage im einzelnen gemacht werden soll und ob das unter den HOAI-Begriff "Instandsetzung" fallen würde, dann wäre die "Wartung" aufgrund der Regelung in § 55 Abs. 1 als "Instandsetzung" doch von der HOAI erfasst.

Was natürlich in solch einem Fall auf AG- und AN-Seite durchaus diskutabel wird, ist die Frage, welche Grundleistungen aus den übrigen Leistungsphasen denn so anfallen, insbesondere solche Besonderen Leistungen wie die der Bestandsaufnahme (mal angenommen, dass der Wartungsplaner nicht persönlich der Anlagenplaner oder Überwacher war, das wäre ggf. noch ein aufwandsmindernder Sonderfall).

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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16.02.2015 at 19:41 Uhr
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icon Re: Wartungsleistungen nach HOAI 2013 anrechenbar?

Hallo Herr Doell,

da habe ich mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt. Der Technikplaner plant die Überarbeitung/Modernisierung von Telefonanlagen in und zwischen verschiedenen Häusern und schreibt in diesem Zusammenhang die Wartung dieser Telefonanlagen für die Folgejahre mit aus.

Ihr MItglied

17.02.2015 at 08:10 Uhr
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fdoell
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icon Re: Wartungsleistungen nach HOAI 2013 anrechenbar?

Nun, dann gelten m.E. die og. Regeln:

Ist die "Wartung" eine "Instandhaltung" im Sinne der HOAI oder auf Grundlage bestehender Regelwerke durchzuführen?

Ja -> HOAI definert die Leistung als Grundleistung, Wartungskosten sind m.E. voll anrechenbar. Soll der Planer auch Lph. 8 für die Instandhaltung übernehmen? Ja -> ein gleichbleibendes Objekt. Nein -> Ggf. unterschiedliche anrechenbare Kosten für Lph. bis 7 und ab 8.

Keines von beiden -> Planungsleistung ist keine HOAI-Grundleistung und kann als Besondere Leistung frei honoriert werden.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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17.02.2015 at 10:57 Uhr
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HOAI.de - Forum : HOAI-Novelle 2013 : Wartungsleistungen nach HOAI 2013 anrechenbar?
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