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iliakireev@yahoo.de
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 19.02.2015
IP: Logged
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Genehmigungfreistellung
Es wurde LP4 mündlich vereinbart.
Es hat sich ergeben, dass es um eine Genehmigungfreistellung handelt.
Unterscheidet sich dabei das Leistungsbild von der Baugenehmigung?
Was wäre dann im Leistungsumfang inbegriffen?
Hintergrund: Bauherr zahlt nicht bei erfolgreichen Genehmigungfreistellung - er darf bauen. Will aber ein Schadensersatz einklagen, den mir sein Anwalt nicht verrät.
[Edited by iliakireev@yahoo.de on 19.02.2015 at 04:45 Uhr]
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19.02.2015 at 04:43 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Genehmigungfreistellung
Wer hat denn Lph. 1-3 erbracht? Da gehört zu den Grundleistungen das Verhandeln der Genehmigungsfähigkeit. Dabei müsste auch mit der Genehmigungsbehörde geklärt worden sein, ob und welche Unterlagen bei einem Freistellungsverfahren einzureichen waren. Da zur Lph. 3 das Dokumentieren, erläutern und schriftliche Zusammenfassen gehört, sollten alle Beteiligten das sogar schriftlich vorliegen haben. Überrascht sollte also keiner sein.
Wenn im Freistellungsverfahren Unterlagen einzureichen sind, müssten Sie im Vergleich mit den Grundleistungen der Lph. 4 feststellen, was benötigt wird und was nicht. Evtl. ist der Prozentsatz für die Honorierung zu kürzen.
Warum der AG nicht zahlen will was zu erbringen war, erschließt sich aus Ihrer Anfrage nicht.,
Auch die angesprochenen Schadensersatzforderungen sind unverständlich. Wer hat welchen Schaden erlitten und will dafür Ersatz?
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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19.02.2015 at 11:12 Uhr |
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
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Re: Genehmigungfreistellung
Hääää?
Haben Sie schon in der Bau-Verfahrens-Verordnung nachgelesen?
hier mal ein Auszug aus der von Berlin:
(1) Bauvorlagen sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens oder für die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen, die bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind
1. für die Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin,
2. bei Genehmigungsfreistellung nach § 63 der Bauordnung für Berlin,
3. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Bauordnung für Berlin,
4. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 64a der Bauordnung für Berlin,
5. im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Bauordnung für Berlin,
6. für die Zulassung von Abweichungen nach § 68 der Bauordnung für Berlin,
7. für die Erteilung eines Vorbescheides oder eines planungsrechtlichen Bescheides nach § 74 der Bauordnung für Berlin,
8. für die Genehmigung Fliegender Bauten nach § 75 der Bauordnung für Berlin,
9. im Zustimmungsverfahren nach § 76 der Bauordnung für Berlin und
10. für die Stellungnahmen nach § 61 der Bauordnung für Berlin.
Für einen Antrag auf Genehmigungs-Freistellung handelt es sich im Grunde genommen um den gleichen Arbeitsaufwand, da die Bauvorlagen ebenso einzureichen sind.
Kann ja sein, dass das in Ihrem Bundesland anders ist, aber wenn der Bauherr die Genehmigungs-Planung nicht zahlen möchte, dann muss er auch keine diesbezügliche Leistung erhalten.
Oder habe ich den Sachverhalt falsch verstanden?
Gruß hoearc
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19.02.2015 at 21:50 Uhr |
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