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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Gültigkeit Kostenberechung
Beitrag von Nachricht
RB_Bauing
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 27.05.2015
IP: Logged
icon Gültigkeit Kostenberechung

Wie lange ist eine Kostenberechung in Ihren Ansätzen gültig ?

Problem: LP 4 lag bis zur Genehmigung 4 Jahre bei der Behörde. Einreichung 09/2009. Nach weiteren nicht durch Planer zu verantwortenden Verzögerungen konnte LP 7 11/2014 fertiggestellt werden.

Ist die Kostenberechung noch eine vertragswirksame Grundlage?

27.05.2015 at 14:30 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Gültigkeit Kostenberechung

Ich gehe davon aus, dass es zu diesem Thema keine speziellen Regelungen in Ihrem Vertrag gibt, also die "allgemeinen Regeln" nach BGB und HOAI 1996 gelten, und dass die Zeitumstände nicht vom Planer zu vertreten sind und nach wie vor auf der Grundlage des Ausgangsvertrages gearbeitet wird, der Vertrag also nicht zwischendurch beendet und dann später neu abgeschlossen wurde. Mit dieser Maßgabe folgende Hinweise:

Die Kostenberechnung hat zwei Funktionen, die unabhängig voneinander zu bewerten sind: sie ist einerseits für Sie selbst Honorarbemessungsgrundlage (bei Ihrem Vertrag, für den ja noch die HOAI 1996 gilt, für die Leistungen bis zur LPh 4) und andererseits geschuldeter Leistungsbestandteil der Kostensteuerung und -kontrolle.

Als Honorarbemessungsgrundlage bleibt sie gültig für die von Ihnen erbrachten Leistungen zu den LPh 1-4. Der ganz überwiegende Teil dieser Leistungen dürfte auch zur damaligen Zeit erbracht worden sein.

Als Kostensteuerungsinstrument ist sie natürlich untauglich geworden aufgrund des Zeitablaufs. Da Sie dies aber nicht zu vertreten haben, wäre die Erarbeitung einer angepassten, sprich neuen, Kostenberechnung eine echte Zusatzleistung, die nur gegen zusätzliche Vergütung erbracht werden braucht.
Nachdem inzwischen aber nun auch die LPh 7 beendet ist, wird es ja einen Kostenanschlag geben. Ob eine überarbeitete Kostenberechnung für die Kostensteuerung dann überhaupt noch notwendig oder erwünscht ist, muss letztlich der Auftraggeber entscheiden, ggf. auf Grundlage Ihrer Beratung und Empfehlung dazu.


____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

28.05.2015 at 09:48 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Gültigkeit Kostenberechung

Hierzu gibt es m.W. noch keine eindeutige Rechtsprechung. Locher/Koeble/Frik meinen, dass der bloße Anstieg der Baupreise und auch der Indexwerte bzw. der ortsüblichen Preise allein nicht dafür genügen, um auf Basis einer neuen, erhöhten Kostenberechnung abrechnen zu können. Sie belegen dies aber nicht und benennen auch keinen Zeitrahmen, innerhalb dessen eine ursprüngliche Kostenberechnung als Basis der Honorarermittlung behalten soll.

Denkt man nämlich das Beispiel weiter, wird offensichtlich, dass Planungsleistungen auf Basis einer vor 20 oder 30 Jahren erstellten Entwurfsplanung mit damaliger Kostenberechnung heute sicherlich sowohl bezüglich der Baukosten nicht mehr zutreffend ist als auch bezüglich der Einhaltung der Honorarmindestsätze.

Sofern sich auf dem Wege der Verhandlung mit dem AG, da dieser evtl. auch aufgrund gestiegener Baupreise seine Budgetplanung überarbeiten und mehr Geld bereitstellen muss, nichts erreichen lässt, bleibt evtl. ein Verweis auf § 7 Abs. 4 "Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Grundleistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden." Damit wird nämlich verordnet, dass bei ungewöhnlich lange andauernden Projekten sogar ein Honorar über dem Höchstsatz vereinbart werden kann. Die schriftliche Vereinbarung hierzu muss auch nicht bei Auftragserteilung getroffen werden. Der Verordnungsgeber hat also bereits die Möglichkeit geschaffen, aufgrund der Projektdauer eine Honorarerhöhung zu vereinbaren.

Ob man den AG jedoch gerichtlich dazu zwingen bzw. sein Einverständnis dazu durch ein Gerichtsurteil ersetzen kann, bleibt natürlich im Einzelfall offen. Auf jeden Fall müsste dazu von Ihnen vorgetragen werden, dass die Kostenberechnung als solches keine Gültigkeit mehr hat und auch außerhalb des Toleranzrahmens liegt, den die Rechtsprechung für Abweichungen von der Kostenfeststellung entwickelt hat, die noch als tolerabel gelten.

Anders ausgedrückt: die Rechtsprechung hält Kostenmehrungen aufgrund des Marktgeschehens in bestimmten Prozentsätzen für vertretbar (meist mit dem Tenor "vom AG hinzunehmen, ohne dass eine Schlechtleistung des Planers vorliegt"), ohne dass die Basis des geschlossenen Vertrags verlassen wird. Das muss dann natürlich umgekehrt auch für den Fall gelten, dass eine bloße Baupreisindexsteigerung in diesem Rahmen erfolgt. Extreme Abweichungen hiervon und damit ein Wegfall der Geschäftsgrundlage müssten also schon von Ihnen belegt und bewiesen werden.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

28.05.2015 at 10:34 Uhr
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RB_Bauing
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 27.05.2015
IP: Logged
icon Re: Gültigkeit Kostenberechung

Liebe Herren, vielen herzlichen Dank für die Hinweise. Sie haben mir sehr geholfen!!!

28.05.2015 at 10:43 Uhr
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