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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Auftrag nach Architektenwettbwerb ab LP3?
Beitrag von Nachricht
bammer
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 28.05.2015
IP: Logged
icon Auftrag nach Architektenwettbwerb ab LP3?

Wertes Forum,
zu folgendem Sachverhalt habe ich bisher keine Informationen finden können und würde mich über Verweise oder direkte Hinweise sehr freuen:

Nach einem beschränkten öffentlichen Architektenwettbewerb ist mein Arbeitgeber als Preisträger mit Leistungsphase 3-8 beauftragt worden. Dies war in der Bekanntmachung auch angekündigt.

1. Gibt es einen Anspruch auf die Erbringung der LP1-2 mit einem entsprechenden Honorar z.B. mit einer Anrechnung des Preisgeldes?

Verschiedene Grundleistungen werden regelmäßig in Wettbewerben nicht erbracht:
LP1
- Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
- Formulieren von Entscheidungshilfen
- Zusammenfassen der Ergebnisse
LP2
- Abstimmen der Zielvorstellungen
- Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeitennach gleichen Anforderungen
- Vorverhandlung mit Behörden
- Zusammenfassen der Ergebnisse

2. Wenn es keinen Anspruch gibt, muss der Auftraggeber die fehlenden Grundleistungen der LP1-2 zur Verfügung stellen?

Wenn der Auftraggeber die fehlenden Grundleistungen nicht liefert und es zum Nachholen von Grundleistungen aus der LP1-2 kommen sollte:

3. Nach welchen § wird die Leistung in der HOAI bewertet?
3a. Kommen hier im Fall der HOAI 2002 Besondere Leistungen zum Tragen (nach §2 (3) ...besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags) mit Schriftformerfordernis? Oder
3b. Honoraranspruch für Grundleistungen, möglicherweise gemindert nach §5 (2) HOAI 2002) oder gemindert nach §20? Was wären in den 2 verschiedenen Fällen die jeweiligen Anwendungsvoraussetzungen?

In der Hoffnung, daß es vielleicht eine übergeordnete Antwort hierzu gibt, belasse ich es erstmal mit der o.g. Detailtiefe.

Vielen Dank für die Unterstützung.
mfG Bammer

28.05.2015 at 20:30 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Auftrag nach Architektenwettbwerb ab LP3?

Guten Tag,

wenn die Leistungen der Lph. 1-2 vom Planer zu erbringen waren, darf die Vergütung hierfür die Mindestsätze der HOAI nicht unterschreiten (§ 4 Abs. 1 HOAI 1996/2002).

Galten die GRW für den Wettbewerb, werden nach § 7.2 GRW 2003 durch den Wettbewerb bereits erbrachte Leistungen bis zur Höhe des zuerkannten Preisgeldes, Ankaufs oder gewährten Bearbeitungshonorars nicht erneut vergütet, wenn und soweit der Wettbewerbsentwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird.

Sind dagegen nicht alle Grundleistungen der Lph. 1-2 erforderlich gewesen, weil sie im Einzelfall nicht benötigt wurden oder vom AG bzw. Dritten erbracht wurden und sind sich die Parteien darüber einig, dass diese Grundleistungen auch nicht beauftragt werden, ist das Honorar für diese Leistungsphasen nach $§ 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 HOAI 1996/2002 entsprechend zu mindern.

Werden solche Leistungen später doch zusätzlich beauftragt, ist über die Bewertung der Teilleistung hinaus nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ggf. ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand zu berücksichtigen. § 20 HOAI 1996/2002 regelt einen anderen Sachverhalt, nämlich die Erbringung von Planungsleistungen nach grundsätzlich anderen Anforderungen.

Eine "allgemeine" Erörterung des Gesamtthemas mit der Untersuchung vieler möglicher Fallgestaltungen dürfte in diesem Forum zu weit gehen; das wäre ein umfangreicher Fachaufsatz. Es macht daher wohl mehr Sinn, sich mit den konkreten vertraglichen Gegebenheiten Ihres Falls zu beschäftigen. Dazu wäre zu klären:

– Galten die GRW (zwingend oder weil ein nicht zu ihrer Anwendung verpflichteter AG sie freiwillig zur Grundlage des Wettbewerbs machte) oder eine andere Wettbewerbsvorschrift?
– Was war in den Auslobungsbedingungen zu den im Wettbewerb nicht erforderlichen Grundleistungen der Lph. 1 und 2 ausgesagt?
– Welche Aussagen traf der Planungsvertrag hierzu?
– In welcher Form wurden ggf. die zusätzlichen Leistungen aus Lph. 1-2 vom Planer abverlangt und wie wurde hierauf vertraglich bzw. honorartechnisch reagiert?
– Welche akute Situation liegt vor / wo steht das Thema derzeit?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

30.05.2015 at 09:23 Uhr
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bammer
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 28.05.2015
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icon Re: Auftrag nach Architektenwettbwerb ab LP3?

Sehr geehrter Herr Doell,
vielen Dank für Ihre orientierende Erläuterung. Kurz zu Ihren Anmerkungen:
- Dem Wettbwerb lag die GRW 1995 (Fass. 2003) zugrunde. Die Wettbewerbsbedingungen wurden interessanterweise mit der zuständigen Architektenkammer abgestimmt.
- Zu im Wettbewerb nicht erforderlichen Grundleistungen der Lph. 1 und 2 war in den Auslobungsbedingungen nichts ausgesagt
- Der Planungsvertrag beginnt mit der LP3 und sagt nicht zu den fehlenden Leistungen der LP1-2 aus. Die fehlenden Grundleistungen sind nicht vom BH erbracht oder dritter Seite zugeliefert erstellt und zugeliefert worden
- Durch protokollierte Besprechungsergebnisse und Schriftwechsel ist es zu Abforderungen von fehlenden und wiederholenden Grundleistungen der LP1-2 gekommen natürlich ohne sie als solche zu benennen, eher mit dem Hinweis auf den geschuldeten "Werkerfolg".

Vertragliche Regelungen sind dazu vom Auftraggeber abgeblockt worden, angebotende und in Rechnung gestellte Stundenleistungen sind angezweifelt und zumeist auf durchschnittlich unter 50% gekürzt worden. Da keine vertragliche Reglungen nach den Maßgaben für Besondere Leistungen bestehen, besteht auch keine Sicherheit im Rahmen der Schlussrechnung.

Daher ist für uns das Bestreben, herauszufinden, in wieweit es Wege gibt, die zusätzlich erbrachten Grundleistungen auch als solche abzurechnen.

Aus anderen Wettbewerben kenn ich es daß ein Auftrag ab der LP1 erfogt unter Anrechnung des Preisgeldes. Ich habe mir aber noch nie Gedanken gemacht, ob einem öfffentlichen bauherrn hier auch "sparsamere" Wege offenstehen (?)

Ich bin mir bewußt, daß die Fragestellung geneigt ist, die Möglichkeiten eines Forum zu übersteigen. Da ich aber nichts zum Themeneinstieg gefunden habe, dachte ich hier vielleicht auch zur Themenvielfalt betragen zu können, in der Hoffnung ein paar allgemeine Hinweise zum Thema Wettbewerb und Übergang zum Auftrag und damit verbundene "Gepflogeheiten" zu erhalten.

01.06.2015 at 10:16 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Auftrag nach Architektenwettbwerb ab LP3?

Generell sollte man bei solchen Verträgen sich bei Abschluss Gedanken machen, woher die noch nicht erbrachten Teilleistungen der Lph. 1+2 kommen. Soviel Fachwissen muss bei einem Planer vorausgesetzt werden.

Wenn Sie der Ansicht sind, der geschuldete Werkerfolg lässt sich nur durch nachträgliche Erbringung der fehlenden Grundleistungen erzielen, sollten Sie dem AG spätestens jetzt eine Vertragsergänzung derart vorschlagen, dass Lph. 1+2 voll bezahlt werden und das Preisgeld sowie die bislang bezahlten Zeithonorare angerechnet werden. Notfalls müssten Sie das einklagen, wenn es mit der Schlussrechnung nicht so bezahlt wird (falls es keine Vertragsänderung wie beschrieben gibt, können Sie ja trotzdem so abrechnen). bDie Rechtsprechung ist da ziemlich eindeutig, dass Lph. 3 ff. nur erbracht werden kann, wenn auch Lph. 1+2 im Ergebnis vorliegen.

Gerade wenn die GRW 2003 Basis des Projekts waren, sollten Sie den AG auf § 7.2 derselben hinweisen, wonach ersichtlich ist, dass bei geändertem Leistungsprogramm sogar Lph. 1+2 ohne Preisgeldabzug zu vergüten wären; nur bei unverändertem Planungsgegenstand wird das Preisgeld abgezogen, um keine Doppelvergütung vorzunehmen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

05.06.2015 at 10:20 Uhr
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bammer
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 28.05.2015
IP: Logged
icon Re: Auftrag nach Architektenwettbwerb ab LP3?

Werter Herr Doell,
vielen Dank für Ihre übergeordnete sachkundige Einschätzung. An die GRW hatte ich bisher garnicht gedacht... Das ist aber eine gute Ergänzung.
Was mich gewundert hat, daß der Wettbewerb mit den Aussagen in der Auslobung, "Weiterbeauftragung ab LP3..:" mit der Architektenkammer abgestimmt gewesen sein sollte.
Ein Gefühl, das man dort verteten wird, habe ich in diesem Fall nicht, eher "getreten"!
Grüße, Bammer

05.06.2015 at 12:23 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Auftrag nach Architektenwettbwerb ab LP3?

Erwarten Sie bitte nicht von Ihrer Kammer, dass die sich im Einzelfall um Ihre Honorare kümmert. Eine Kammer hat grundsätzliche berufspolitische Aufgaben und führt wohl auch mal eine Beratung oder Fortbildung zu Hionorarfragen durch, aber fortbilden und das Gelernte anwenden müssen Sie sich schon selbst - alleine aus Ihrem Selbsterhaltungstrieb bzw. den wirtschaftlichen Notwendigkeiten Ihres Büros heraus!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

05.06.2015 at 19:35 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Auftrag nach Architektenwettbwerb ab LP3?
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