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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : TGA- Kosten anrechenbar in Freianlagen
Beitrag von Nachricht
bammer
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 28.05.2015
IP: Logged
icon TGA- Kosten anrechenbar in Freianlagen

Verehrtes Forum,
in der Freianlagenplanung (Freibad LP2 - 8) haben wir eine Trafostation integriert, erschlossen (Wartungszugang) und eingrünen müssen. In LP 6 - 7 hatten wir mit der Trafostation nichts zu tun. In LP8 waren wir mit dem Einbau befasst.
1. Sind die Kosten der Trafostation (KG 5.3.5?, KG546) bei den anrechenbaren Kosten Freianlagenplanung anrechenbar
a) Bei HOAI 2002 ?
2. LP 2 - 8?
3. Oder nur LP 2 - 5 und LP 8?
4. Oder nur LP 2 - 5?

Zusätzlich gibt es noch eine Personenvereinzelungsanlage (Drehkreuz, KG 548) mit Automat und gleichen Planungsinhalten.
5. Ist die Anrechenbarkeit genauso wie vor (hier jedoch HOAI2002 und HOAI 2009)?

Vielen Dank für Hinweise oder Erfahrungen.
Gruss, Bammer

04.06.2015 at 19:38 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: TGA- Kosten anrechenbar in Freianlagen

Generell sind solche Anlagen nach der herrschenden Meinung entweder in allen Leistungsphasen anrechenbar oder gar nicht.

Die HOAI-Frage ist hier, ob es sich um eine

- Anlage der öffentlichen Erschließung (ist und bleibt in Planung, Bau und Unterhalt des Erschließungsträgers),
- um eine nichtöffentliche Erschließung (ist vom öffentlichen Erschließungsträger bzgl. Planung und Bau an einen Dritten übertragen, beispielsweise den AG Ihrer Planung, geht aber nach dem Bau in das Eigentum und den Unterhalt des Erschließungsträgers über) oder
- um eine technische Ausrüstung des Freibads (ist und bleibt Gegenstand der Planung, des Baus und des Unterhalts des AGs)

handelt.

Kosten der öffentlichen Erschließung sind nicht anrechenbar, da der Planer sie nur zu berücksichtigen hat (wie ein Nachbargebäude).

Kosten der nichtöffentlichen Erschließung sind nach § § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 dann anrechenbar, wenn der entsprechende AN Leistungen plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

Kosten der technischen Ausrüstung sind - neben dem Fachplanungshonorar für die Planung nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI - bei dem übergeordneten Objekt (§ 53 Abs. 1) mit anrechenbar, dem sie dienen. Bei Gebäuden und Innenräumen ist die Anrechenbarkeit nach § 33 Abs. 2 und bei Ingenieurbauwerken nach § 42 Abs. 2 beschränkt. Bei Freianlagen gibt es keine Beschränkung der Kosten ihrer technischen Ausrüstung, allerdings ist es schwer sich vorzustellen, dass der Trafo der Stromversorgung der Freianlage dient.

Transformatoren sind übrigens in KG 441 eingeordnet, nur Freilufttrafos in KG 546. Es wäre also zu unterscheiden, ob der Trafo in einem Gebäude (auch aus Fertigteilen) steckt oder nur in einem Gehäuse.

Die Personenvereinzelungsanlage dürfte Teil der Freianlage sein, dann wäre sie dort voll anrechenbar. Sofern dafür eine Fachplanung technischer Ausrptung erforderlich ist (Starkstromanlage, Fernmelde- und Informationstechnik oder auch Gebäudeautomation, je nach Ausführung), gehören die Kosten der technischen Anlage auch zu den anrechenbaren Kosten der betreffenden Fachplanung nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

05.06.2015 at 09:53 Uhr
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bammer
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 28.05.2015
IP: Logged
icon Re: TGA- Kosten anrechenbar in Freianlagen

Werter Herr Doell,
vielen Dank. Der Aspekt des "Dienens" ist eine klärende Hilfe.
In der Tat ist es eine Kompaktstation (http://de.wikipedia.org/wiki/Transformatorenstation#/media/File:Trafostation.jpg),
die für die erneuerte Badewassertechnik aufgestellt wurde. Ich würde hier eher an ein Gehäuse denken.

Wenn die Kompaktstation in den Freianlagen eines Bürogebäude steht, ist sie dann nicht bei den Freianlagen anrechenbar, weil sie dem Gebäude "dient"?
Grüße, Bammer

05.06.2015 at 12:45 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: TGA- Kosten anrechenbar in Freianlagen

Das bei Wikipedia dargestellte Gehäude ist kein Gebäude im Sinne der Musterbauordnung, da es aufgrund seiner Höhe nicht betretbar ist, es ist also als Gehäuse anzusehen.

Die Badewassertechnik, für deren Stromversorgung die Trafostation dient, ist eine technische Ausrüstung der Badebecken (egal wo sie genau steht, ob nun z.B. bei Freibädern in einem separaten Gebäude oder bei Hallenbädern im selben Gebäude).

Die Badebecken von Freibädern (in öffentlichen Bädern wohl meist mit einer Konstruktion aus Stahlbeton) sind als Ingenieurbauwerke zu klassifizieren (nach DIN 276: KG 538 Wasserbauliche Anlagen in Außenanlagen - Wasserbecken), d.h. die Trafoanlage ist eine technische Ausrüstung für ein oder mehrere Wasserbecken, wenn sie vom AG in Planung gegeben, angeschaftt und betrieben wird. Analog wäre es bei der Trafostation für eine Gebäudeversorgung, wenn sie in den Außenanlagen steht. Gehört der Trafo nach dem Bau dem EVU, ist er eine nichtöffentliche Erschließung, plant und baut das EVU ihn auch, eine öffentliche (Erläuterungen und Konsequenzen sind oben bereits beschrieben).

Grundsätzlich ist zu beachten: Freianlagen und Außenanlagen sind nicht dasselbe! In den Außenanlagen kann es Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagend und technische Ausrüstungen usw. geben und das alles musss nicht zu den Freianlagen gehören!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

05.06.2015 at 19:14 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : TGA- Kosten anrechenbar in Freianlagen
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