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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Beauftragung LPH5-9
Beitrag von Nachricht
DS_DIN
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 08.01.2015
IP: Logged
icon Beauftragung LPH5-9

Hallo und guten Morgen,

ich bin bereits seit längerer Zeit ein Mitleser in diesem Forum und konnte zu meinen Fragen bisher stets einen vorhandenen Thread finden, in dem der Sachverhalt ausführlich geschildert wurde.

Leider wurde ich bei meinem aktuellen Thema nicht fündig, weshalb ich einen neuen Beitrag erstelle. Sollte die Thematik bereits anderweitig behandelt worden sein, so bitte ich um Entschuldigung.

Ausgangslage: Unser Büro wurde von einem öffentlichen AG angesprochen, ob Interesse bestünde, eine kleine Umbaumaßnahme für eine örtliche Einrichtung zu planen. Es handelt sich dabei um einen Anbau und wir würden dabei die technische Gebäudeausstattung beplanen. Nach Vorstellung des AG sollen dabei nur die LPH5 bis LPH9 beauftragt werden.

Mir ist klar, dass im vorgenannten Fall die notwendigen Grundleistungen aus der LPH1-3 irgendwo einfließen müssten und diese Leistungen letztendlich unvergütet von unserem Büro erbracht werden. Es stellt sich für mich die Frage, ob sich neben den nicht vergüteten, aber dennoch notwendigen Teilleistungen aus den vorhergegangenen LPHs irgendwelche nachteiligen Auswirkungen für unser Büro ergeben können.

Hat jemand von Ihnen bereits einen ähnlichen Fall durchlebt?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung vorab.

Mit freundlichen Grüßen
DS_DIN

15.06.2015 at 08:49 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Beauftragung LPH5-9

Wenn Sie schon wissen, dass auch Grundleistungen der Lph. 1-4 erforderlich sind, sollten Sie sich auf einen solchen Deal nicht einlassen, ohne dass Ihnen der AG die kompletten Unterlagen zu Lph. 1-4 (Pläne, Erläuterungen, fachtechnische Berechnungen, Kostenberechnung, Terminplanung, Abstimmung mit Behörden usw.) und die erteilte Baugenehmigung überlässt und Sie geprüft haben, inwieweit eine gesonderte Vergütung nach § 8 Abs. 3 erforderlich ist.

Ansonsten haben Sie ein erhebliches Haftungsproblem. Außerdem: was wollen Sie denn werkplanen oder gar ausschreiben, wenn nicht mal bekannt ist, was überhaupt gebaut werden soll?

Wie immer gilt: reden Sie zuerst über die zu erbringenden Leistungen (einschl. Haftungsfragen) und dann über das Honorar.

Ich würde mich auf so einen Auftrag nicht einlassen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

16.06.2015 at 15:40 Uhr
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