fdoell
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Re: LP 2 - reduzierter Satz nach §42 HOAI2009 bzw. §43 HOAI2013
Die in § 43 Abs. 2 HOAI verordnete Honorarminderung in Leistungsphase 2 bei Ingenieurbauwerken betrifft nur Objekte nach § 41 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern.
Objekte nach § 41 Nr. 6 sind konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen (z.B. Lärmschutzwälle und –wände, Brücken, Tunnel oder Untergrundbahnhöfe).
Objekte nach § 41 Nr. 7 sind sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste (z.B. Schornsteine, Masten und Türme, Kühltürme, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre, Silos, Windkraftanlagen, Stützbauwerke, Schlitz-, Bohr- und Trägerbohlwände, Gerüste, Traggerüste, eigenständige Tiefgaragen oder Schacht- und Kavernenbauwerke).
Dies soweit zur Erläuterung für die Mehrzahl der Leser, die sonst nicht wüsste, wovon die Rede ist.
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Die Abminderung gilt generell für solche Objekte, die eine Tragwerksplanung erfordern, ob diese nun zeitgleich erbracht wird oder später. Dies ist ein Aspekt der Honorarseite. Die Regel gilt, weil sie in der HOAI steht. Bei Vertragsabschluss wussten Sie ja auch, was für ein Objekt Sie planen sollen, d.h. dass es zu den Objekten nach § 41 Nr. 6 oder 7 gehört. Damit müsste der Vertrag auch von vornherein beinhalten, dass ein solches Objekt zu planen ist und wie die Vergütung für Lph. 2 aussieht. Da die HOAI definitionsgemäß aufwandsunabhängig ist, muss man bei diesen Objekten eben damit leben, dass die Vergütung bei vollem Leistungsbild in Lph. 2 eine andere ist als bei anderen Ingenieurbauwerken.
Auf der Aufwands- bzw. Leistungsseite ist dann zunächst einmal nach Anlage 12.1 in Lph. 1 die Grundleistung c) „Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter“ sowie auch die Grundleistung d) „bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung“ zu erbringen. Es gehört also zu den Aufgaben des AN dafür zu sorgen, dass nicht nur definiert wird, welche Fachplanungen und Beratungsleistungen alles erforderlich sind, sondern, falls dabei eine Tragwerksplanung ist, auch die Aufgabenstellung dafür zu definieren. Dies dient dann als Basis der Beauftragung einer Tragwerksplanung.
In der Lph. 2 kann nach der einschlägigen Kommentierung die Vorplanung bei solchen Bauwerken gar nicht im Leistungsbild Ingenieurbauwerke abgeschlossen werden, wenn dazu nicht auch eine Vorplanung der Tragwerksplanung (wie auch der in Ihrem Fall nicht relevanten technischen Ausrüstung) parallel erbracht wird. Denn in der Leistungsphase 2 dieser Fachplanung(en) erfolgt nach HOAI eine „Vorbemessung“, die maßgeblich für die Konstruktions- und Materialwahl, Abmessungen usw. am Ingenieurbauwerk ist und damit die Vorplanungsergebnisse des Ingenieurbauwerks inhaltlich mit definiert.
Wie könnte man auch ohne solche konstruktiven Vorgaben Kosten und Termine schätzen oder die Genehmigungsfähigkeit mit den Behörden abstimmen? Und ohne abgeschlossene und bzgl. des Entscheidungsweges dokumentierte Vorplanung sollte auch ein AG nicht die Lph. 3 Entwurfsplanung freigeben, in der ja das Planungskonzept konstruktiv ausgearbeitet und fachtechnisch berechnet wird usw.
Wenn die Tragwerksplanung in Ihrem Fall noch nicht parallel zur Erbringung der Vorplanung des Ingenieurbauwerks beauftragt und bearbeitet war, haben Sie dann die entsprechende Vorbemessung ohne Auftrag selbst vorgenommen? Oder wie sind solche Planungsleistungen der Tragwerksplanung in das Ergebnis Ihrer Vorplanung des Ingenieurbauwerks eingeflossen?
Beim nächsten Mal sollten Sie darauf achten, dass die Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung für eine Objektplanung wie die eines Ingenieurbauwerks (dasselbe gilt aber auch für andere Objekte wie Gebäude) parallel zur Vorplanung dieses Objekts erstellt wird – nur so erhält der AG auch eine Vorplanung, die alle wesentlichen Aspekte des Bauvorhabens beinhaltet und bzgl. Kosten und Terminen deutlich realistischer ist, als wenn eine solche Fachplanung einfach weggelassen würde.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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