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HOAI.de - Forum : Allgemeines : LP 2 - reduzierter Satz nach §42 HOAI2009 bzw. §43 HOAI2013
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Toba
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Beiträge: 13
Registriert seit: 17.06.2015
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icon LP 2 - reduzierter Satz nach §42 HOAI2009 bzw. §43 HOAI2013

Bezug: §42 HOAI2009 bzw. §43 HOAI2013
Ein nachträglich vom AG beauftragter Tragwerksplaner hat auf Grundlage unserer vollständig erbrachten Planungsleistung bis einschl. LP3 seine TW-Planung erstellt. Die LP2 haben wir selber voll erbracht. Änderungen gab es keine. Ist in diesem Fall bei unserem Honorar trotzdem die LP2 mit dem reduzierten Satz anzusetzen? Falls ja, warum? Wir haben ja den vollen Aufwand für LP 2 erbracht...

17.06.2015 at 12:28 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: LP 2 - reduzierter Satz nach §42 HOAI2009 bzw. §43 HOAI2013

Die in § 43 Abs. 2 HOAI verordnete Honorarminderung in Leistungsphase 2 bei Ingenieurbauwerken betrifft nur Objekte nach § 41 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern.

Objekte nach § 41 Nr. 6 sind konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen (z.B. Lärmschutzwälle und –wände, Brücken, Tunnel oder Untergrundbahnhöfe).

Objekte nach § 41 Nr. 7 sind sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste (z.B. Schornsteine, Masten und Türme, Kühltürme, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre, Silos, Windkraftanlagen, Stützbauwerke, Schlitz-, Bohr- und Trägerbohlwände, Gerüste, Traggerüste, eigenständige Tiefgaragen oder Schacht- und Kavernenbauwerke).

Dies soweit zur Erläuterung für die Mehrzahl der Leser, die sonst nicht wüsste, wovon die Rede ist.

---

Die Abminderung gilt generell für solche Objekte, die eine Tragwerksplanung erfordern, ob diese nun zeitgleich erbracht wird oder später. Dies ist ein Aspekt der Honorarseite. Die Regel gilt, weil sie in der HOAI steht. Bei Vertragsabschluss wussten Sie ja auch, was für ein Objekt Sie planen sollen, d.h. dass es zu den Objekten nach § 41 Nr. 6 oder 7 gehört. Damit müsste der Vertrag auch von vornherein beinhalten, dass ein solches Objekt zu planen ist und wie die Vergütung für Lph. 2 aussieht. Da die HOAI definitionsgemäß aufwandsunabhängig ist, muss man bei diesen Objekten eben damit leben, dass die Vergütung bei vollem Leistungsbild in Lph. 2 eine andere ist als bei anderen Ingenieurbauwerken.

Auf der Aufwands- bzw. Leistungsseite ist dann zunächst einmal nach Anlage 12.1 in Lph. 1 die Grundleistung c) „Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter“ sowie auch die Grundleistung d) „bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung“ zu erbringen. Es gehört also zu den Aufgaben des AN dafür zu sorgen, dass nicht nur definiert wird, welche Fachplanungen und Beratungsleistungen alles erforderlich sind, sondern, falls dabei eine Tragwerksplanung ist, auch die Aufgabenstellung dafür zu definieren. Dies dient dann als Basis der Beauftragung einer Tragwerksplanung.

In der Lph. 2 kann nach der einschlägigen Kommentierung die Vorplanung bei solchen Bauwerken gar nicht im Leistungsbild Ingenieurbauwerke abgeschlossen werden, wenn dazu nicht auch eine Vorplanung der Tragwerksplanung (wie auch der in Ihrem Fall nicht relevanten technischen Ausrüstung) parallel erbracht wird. Denn in der Leistungsphase 2 dieser Fachplanung(en) erfolgt nach HOAI eine „Vorbemessung“, die maßgeblich für die Konstruktions- und Materialwahl, Abmessungen usw. am Ingenieurbauwerk ist und damit die Vorplanungsergebnisse des Ingenieurbauwerks inhaltlich mit definiert.

Wie könnte man auch ohne solche konstruktiven Vorgaben Kosten und Termine schätzen oder die Genehmigungsfähigkeit mit den Behörden abstimmen? Und ohne abgeschlossene und bzgl. des Entscheidungsweges dokumentierte Vorplanung sollte auch ein AG nicht die Lph. 3 Entwurfsplanung freigeben, in der ja das Planungskonzept konstruktiv ausgearbeitet und fachtechnisch berechnet wird usw.

Wenn die Tragwerksplanung in Ihrem Fall noch nicht parallel zur Erbringung der Vorplanung des Ingenieurbauwerks beauftragt und bearbeitet war, haben Sie dann die entsprechende Vorbemessung ohne Auftrag selbst vorgenommen? Oder wie sind solche Planungsleistungen der Tragwerksplanung in das Ergebnis Ihrer Vorplanung des Ingenieurbauwerks eingeflossen?

Beim nächsten Mal sollten Sie darauf achten, dass die Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung für eine Objektplanung wie die eines Ingenieurbauwerks (dasselbe gilt aber auch für andere Objekte wie Gebäude) parallel zur Vorplanung dieses Objekts erstellt wird – nur so erhält der AG auch eine Vorplanung, die alle wesentlichen Aspekte des Bauvorhabens beinhaltet und bzgl. Kosten und Terminen deutlich realistischer ist, als wenn eine solche Fachplanung einfach weggelassen würde.


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

17.06.2015 at 17:27 Uhr
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Toba
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Beiträge: 13
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icon Re: LP 2 - reduzierter Satz nach §42 HOAI2009 bzw. §43 HOAI2013

Vielen Dank für Ihre ausführlichen Erläuterungen.

18.06.2015 at 17:34 Uhr
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Toba
Level: Jr. Member
Beiträge: 13
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icon Re: LP 2 - reduzierter Satz nach §42 HOAI2009 bzw. §43 HOAI2013

Jetzt gibt es doch noch einen interessanten Punkt: Der Tragwerksplaner hat aus dem Grund, dass unsere Entwurfsplanung bereits nahezu vollständig erbracht war, reduzierte GL-Sätze angeboten (z.B. LP2 nur mit 4% statt mit 10%, LP3 nur mit 6% statt mit 12%). Anmerkung: Wir konnten deshalb die LP2 und LP3 erbringen, da wir bereits vorher ein nahezu identisches RÜB gebaut hatten. Berechtigt denn das dann zum vollen Satz der LP2 von 15% nach §42?

24.06.2015 at 11:33 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
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icon Re: LP 2 - reduzierter Satz nach §42 HOAI2009 bzw. §43 HOAI2013

Bitte beachten Sie den ersten Satz meiner obigen Stellungnahme (und den HOAI-Text dazu):

"Die in § 43 Abs. 2 HOAI verordnete Honorarminderung in Leistungsphase 2 bei Ingenieurbauwerken betrifft nur Objekte nach § 41 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern. "

Regenüberlaufbecken (RÜBs) gehören nicht zu diesen Anlagen, sondern nach der Objektliste (und der sprachlichen Bezeichnung) zu den "Bauwerken und Anlagen der Abwasserentsorgung" nach § 41 Nr. 2. Für sie gilt also der volle Prozentsatz in Lph. 2.

Die HOAI-Mindestsatzunterschreitungen des Tragwerksplaners braucht es also gar nicht, damit Sie ihr Honorar nach HOAI bekommen.

(Wenn aber der Tragwerksplaner zu viel Geld hat, fragen Sie ihn doch einfach, ob er nicht doch HOAI-konform abrechnet und Ihnen was von seinem Verdienst abgibt - mit solchen Mindestsatzunterschreiteungen schadet er nur seinem Büro und dem Markt, weil der AG Gleiches beim nächsten Mal wieder erwartet und es auch noch seinen Kollegen erzählt.)

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

24.06.2015 at 13:19 Uhr
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Toba
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icon Re: LP 2 - reduzierter Satz nach §42 HOAI2009 bzw. §43 HOAI2013

Vielen Dank für diese ergänzenden Informationen. Ihre Bemerkung werde ich gerne an den TW-Planer weiterleiten. An dieser Stelle auch ein herzliches Dankeschön an das Forum - ohne dieses hätten wir schon manchesmal "Alt" ausgesehen

25.06.2015 at 10:36 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : LP 2 - reduzierter Satz nach §42 HOAI2009 bzw. §43 HOAI2013
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