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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Abstruse Vertragssituation
Beitrag von Nachricht
MeaCulpa
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 02.07.2015
IP: Logged
icon Abstruse Vertragssituation

Sehr geehrte Forumsteilnehmer,

wir haben eine etwas abstruse Frage. Uns ist bewusst, dass sich der nachfolgend geschilderte Sachverhalt absolut dumm anhören wird. Entschuldigend mögen wir anfügen, dass wir absolute Laien sind. Wir haben unzählige Fehler begangen, mangels lange nicht eingeholter Information unsererseits und naiven Vertrauens in andere Menschen.


Erstmals in unserem Leben haben wir ein Bauprojekt (Sanierung eines Mehrfamilienhauses um 1900 durchgeführt.
Dennoch wird das Projekt mit einer Verzögerung von ca. 6 Monaten und erheblich gestiegenen Baukosten beendet werden.

Nunmehr haben wir eine Frage zur Vertragsgestaltung und Honoraranspruch des Architekten.
Nach Sichtung unserer Unterlagen und letztlich eingeholter Information haben wir festgestellt, dass das Projekt mutmaßlich nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Darüberhinaus liegt anscheinend kein ausgefertigter Vertrag vor. Es existiert lediglich ein Vorvertrag in der die Abrechnung nach aktueller HOAI über die Leistungsphasen 1-8 festgelegt,, wird. Als Grundlage dienen die Kosten der DIN276, zu diesem Zeitpunkt ca. 400000 Euro brutto, davon 100000 Haustechnik. Die genaue Spezifizierung solle noch erfolgen.

Im weiteren Verlauf erfolgte keine weitere Kostenschätzung, geschweige denn eine Kostenberechnung. Dies trotz mehrfacher Aufforderung und dokumentierter Festlegung von Terminen in den Baubesprechungen.
Im Folgenden kam es zu erheblichen Missständen bezüglich des Baufortschritts aufgrund von Betrugs einer Baufirma. Hierdurch geriet die vertragliche Situation mit dem Architekten offensichtlich in den Hintergrund/Vergessenheit und wurde auch von dessen Seite nicht mehr aufgegriffen.
Nachfolgend ca. 6 Monate nach Beginn der Bauarbeiten zeichnete sich eine für uns erstmalig ersichtliche Kostensteigerung von ca. 150000 Euro ab, die eine Nachfinanzierung notwendig machte.
Nachdem die Situation bezüglich des betrügerischen Bauunternehmens geklärt war, mussten wir nach und nach weitere Kostensteigerung um kumuliert abermals 150000 Euro feststellen, auch dies konnten wir glücklicherweise aufbringen.
Über die Kostensteigerungen hat der Architekt bislang kein Wort verloren. Eine diesbezügliche erneute Kostenschätzung/ Kostenberechnung hat es nicht gegeben obwohl dieser mehrfach über die langsam knapp werdenden Finanzierungsmöglichkeiten im Bilde war.
Nunmehr akzeptieren wir zwar, dass es beim Bauen im Altbaubestand zu erheblichen Kostensteigerungen kommen kann, allerdings fragen wir uns in wieweit wir hierüber hätten informiert werden müssen, da einige Dinge die hierzu beigetragen haben bereits lange (vor eigentlicher Planung) hätten bekannt sein müssen und die ursprüngliche Kostenschätzung letztlich vollkommen utopisch war.

Abgesehen davon fragen wir uns bei der unklaren Vertragssituation auf welcher Grundlage sich nunmehr der Honoraranspruch nach HOAI berechnen soll. Ist das dann die initiale und einzige Kostenschätzung die bei Abschluss des Vorvertrages vorlag oder gar die Gesamtkosten?
Auch wenn wir nur noch zu einem Ende kommen wollen möchten wir fragen ob zudem Ansprüche auf Honorarminderung/Regress ergeben um zumindest unsere Verhandlungsposition etwas stärken zu können.

Vielen Dank im Voraus,

Bernd und Ingrid

02.07.2015 at 12:49 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Abstruse Vertragssituation

Guten Tag Bernd und Ingrid,

quote:
Darüber hinaus liegt anscheinend kein ausgefertigter Vertrag vor.

Wieso anscheinend? Sie als Bauherren müssten doch wissen, ob Verträge existieren oder nicht. Oder sind Sie nicht die Auftraggeber?

quote:
Es existiert lediglich ein Vorvertrag in der die Abrechnung nach aktueller HOAI über die Leistungsphasen 1-8 festgelegt, wird. Als Grundlage dienen die Kosten der DIN276, zu diesem Zeitpunkt ca. 400000 Euro brutto, davon 100000 Haustechnik. Die genaue Spezifizierung solle noch erfolgen.

Ist denn dieser „Vorvertrag“ von irgendeiner (aufschiebenden) Bedingung abhängig? Wenn ja, ist diese eingetreten? Und was genau sollte denn noch spezifiziert werden?

quote:
Im weiteren Verlauf erfolgte keine weitere Kostenschätzung, geschweige denn eine Kostenberechnung. Dies trotz mehrfacher Aufforderung und dokumentierter Festlegung von Terminen in den Baubesprechungen.

Nun, die Aufforderung zur Leistungserbringung hinsichtlich Kostenermittlungen hat sicher nur indirekt etwas mit Terminfestlegungen zu tun. Aber wurden denn tatsächlich absolut keine Zahlen genannt? Z.B. in einem Bauantrag (oder war ein solcher nicht erforderlich)? Denn es gilt nach der Rechtsprechung, dass für die Honorarberechnung diejenige Kostenermittlung heranzuziehen ist, die zu dem Zeitpunkt vorlag, an dem die gemäß HOAI relevante Kostenermittlung (nämlich die Kostenberechnung) hätte erstellt werden müssen, das heißt also am Ende der Entwurfsplanung. Wenn auch im Bauantrag keine Kosten genannt wurden, muss man evtl. auf die Kostenschätzung vor Baubeginn zurückgreifen oder jegliche Rechnung als nicht prüffähig zurückweisen, da die anrechenbaren Kosten nicht nachvollzogen werden können.

quote:
Nachfolgend ca. 6 Monate nach Beginn der Bauarbeiten zeichnete sich eine für uns erstmalig ersichtliche Kostensteigerung von ca. 150000 Euro ab, die eine Nachfinanzierung notwendig machte.

Hier stellt sich wohl die Frage, auf welcher Basis Sie denn die Finanzierung durchgeführt haben. Und es erscheint auch ungewöhnlich, dass eine Bank ohne jegliche Kostenermittlung eine solche Finanzierung überhaupt genehmigt hat. Wie ging das denn?

Sofern Sie die Finanzierung auf Basis einer – wie auch immer gearteten – Kostenermittlung des Planers durchgeführt haben und die Nachfinanzierung Sie mehr gekostet hat als dies bei von vornherein durchgeführter Finanzierung des Gesamtbetrags gekostet hätte, besteht möglicherweise eine Schadensersatzanspruch gegen Ihren Planer. Das sollten Sie mit einem Baufachanwalt Ihres Vertrauens besprechen.

quote:
Nachdem die Situation bezüglich des betrügerischen Bauunternehmens geklärt war, mussten wir nach und nach weitere Kostensteigerung um kumuliert abermals 150000 Euro feststellen, auch dies konnten wir glücklicherweise aufbringen.

Es gilt das zuvor Ausgeführte. – Gibt es denn einen Zusammenhang mit dem Verhalten dieses Bauunternehmens und der Kostensteigerung? Oder war das nur zeitlich etwa gleich bemerkbar?

quote:
Über die Kostensteigerungen hat der Architekt bislang kein Wort verloren.

Steigerungen kann es ja auch nur geben, wenn ein Ausgangswert feststeht, auf den man sich bezieht. Nachdem es einen solchen nach Ihren Angaben nicht gegeben hat, wie wird dann der Begriff „Kostensteigerungen“ von Ihnen definiert? Höhere Kosten gegenüber der vorläufigen Kostenannahme im Vertrag oder etwas anderes?

quote:
Eine diesbezügliche erneute Kostenschätzung/ Kostenberechnung hat es nicht gegeben obwohl dieser mehrfach über die langsam knapp werdenden Finanzierungsmöglichkeiten im Bilde war.

Sie schrieben ja bereits, dass es überhaupt keine Kostenschätzung oder Kostenberechnung gegeben hätte, insofern kann es natürlich auch keine erneute geben. Haben Sie denn den Planer nachweislich zur Leistungserbringung hinsichtlich Kostenermittlung, Kostenkontrolle und Kostenvergleichen aufgefordert? Wenn ja, wie hat er reagiert?

quote:
...da einige Dinge die hierzu beigetragen haben (die) bereits lange (vor eigentlicher Planung) hätten bekannt sein müssen und die ursprüngliche Kostenschätzung letztlich vollkommen utopisch war.

Da von keinem Planer zu erwarten ist, dass er bereits vor Auftragserteilung mit der Planung beginnt, stellt sich hier die Frage, welche Kenntnisse der Planer denn Ihrer Ansicht nach zu diesem Zeitpunkt hätte haben können / sollen / müssen.

Auch liegt in der Regel bei Vertragsabschluss noch keine Kostenschätzung vor (diese kann erst am Ende einer Vorplanung erstellt werden, wenn ein entsprechendes Planungskonzept vorhanden ist, dem beim Bauen im Bestand auch immer erst eine ausführliche Bestandsaufnahme vorangehen muss), sondern nur ein vorläufige Kostenannahme. Diese dient genauso wie eine vorläufige Honorarberechnung als Vertragsanlage dazu, dem Auftraggeber klarzumachen, wieviel Geld er – selbst wenn das Projekt nicht realisiert wird – ungefähr an Planungskosten beauftragt, die er auf jeden Fall auszugeben hat.


quote:
Abgesehen davon fragen wir uns bei der unklaren Vertragssituation auf welcher Grundlage sich nunmehr der Honoraranspruch nach HOAI berechnen soll. Ist das dann die initiale und einzige Kostenschätzung die bei Abschluss des Vorvertrages vorlag oder gar die Gesamtkosten?

Sofern kein schriftlicher Vertrag vorliegt, gelten die gesetzlichen Regelungen, die in der HOAI verordnet sind, d.h. Honorarmindestsätze (§ 7 Abs. 5), ein Umbauzuschlag von 20% ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (§ 6 Abs. 2 Satz 3) und Nebenkosten nur auf Nachweis (§ 14 Abs. 3 Satz 2). Die anrechenbaren Kosten muss der Planer belegen, sonst ist die Rechnung nicht prüffähig. Ob Sie – wenn das die einzige vorliegende Kostenermittlung bis zur Einreichung des Bauantrags war – die vorläufige Kostenannahme als Kostenschätzung ansehen können (die dann nach § 6 Abs. 1 Satz 1 für die Honorarberechnung relevant wird) oder ob nicht doch eine spätere Kostenermittlung (z.B. die Zahlen aus dem Bauantrag) vorliegt, muss man im Einzelfall entscheiden. Auf keinen Fall sind jedoch Kostenermittlungen für die Honorarberechnung maßgeblich, die nach der Entwurfsplanung ermittelt wurden, wenn nicht durch Erkenntnisse beim Bauen (die erst nach Bauteileröffnung gewonnen werden konnten) oder Änderungswünsche des Bauherren sich nachträglich die Kostenberechnung geändert hat. Dies zu belegen, wäre ebenfalls Aufgabe desjenigen, der dafür Honorar begehrt, also des Planers.

quote:
Auch wenn wir nur noch zu einem Ende kommen wollen möchten wir fragen ob zudem Ansprüche auf Honorarminderung/Regress ergeben um zumindest unsere Verhandlungsposition etwas stärken zu können.

Das besprechen Sie wie gesagt am besten mit einem Fachanwalt. Dies ist auch kein Rechtsforum; d.h. selbst wenn Sie uns die genauen Punkte nennen würden, aufgrund derer Sie Schadensersatzforderungen stellen möchten, dürften wir Sie hierzu nicht beraten, das ist Anwälten vorbehalten.


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
06.07.2015 at 09:33 Uhr
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MeaCulpa
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 02.07.2015
IP: Logged
icon Re: Abstruse Vertragssituation

Vielen Dank Herr Doell.
WIr haben uns mittlerweile gütlich mit dem Architekten einigen können.
DIe Umstände sind sehr chaotisch gewesen und würden so auch nicht nochmals vorkommen, aber letztlich konnte eine für alle tragbare Einigung erzielt werden.

Bernd und Ingrid

10.07.2015 at 12:00 Uhr
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