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KrömING
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 30.07.2015
IP: Logged
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Berechnung der Anrechenbaren Kosten nach DIN 276:1981
Hallo zusammen,
ich möchte für mehrere Objekte die Anrechenbaren Kosten (für Lph. 1-4) nach der HOAI 2002 ermitteln.
Dafür habe ich nun eine Excel Tabelle erstellt, die die Kostengruppen der DIN 276:1981-04 mit den Kostengruppen bis zur dritten Gliederung darstellt.
Nun habe ich das Problem, das die DIN ja ausschließlich für den Hochbau gilt. Was mache ich z.B. bei den Leistungen für Straßenentwässerung?
Beispiel:
Rigolen anlegen 20.000€
Entwässerungsmulde ausbilden: 3.000€
Kann ich diese Leistungen einfach der KG 3.2.1 Abwasser zuordnen?
Vielen Dank
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30.07.2015 at 15:23 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Berechnung der Anrechenbaren Kosten nach DIN 276:1981
Guten Tag,
Sie sollten zunächst unterscheiden zwischen einer Kostenaufstellung und der Ermittlung anrechenbarer Kosten für ein bestimmtes Leistungsbild.
Ich habe gerade (im Urlaub) die Kostengruppen der DIN 276:1981 nicht zur Hand, aber zu den Abwasseranlagen des Hochbaus gehören Rigolen einer Strassenentwässerung nicht. Nach DIN 276:2008 wären das Kosten der KG 540 Technische Anlagen in Aussenanlagen, wenn die Strasse denn zu den Aussenanlagen eines Hochbaus gehört; bei separaten Strassenplanungen wären die Kosten überhaupt nicht zwingend nach DIN 276 einzuordnen, sondern meist nach den Kostenstrukturen des jeweiligen Auftraggebers.
Wenn Sie aber die Kosten irgendwo zugeordnet haben (weil sie für den Bauherrn anfallen und ja irgendwo aufgeführt werden müssen), stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, zu welchem Leistungsbild diese Planung überhaupt gehört.
Rigolen und Sickermulden sind Ingenieurbauwerke, die in Ihrem Fall im Zusammenhang mit Verkehrsanlagen anfallen. Sie sind deshalb bei Anwendung der HOAI 1996/2002 als Abwasserbehandlungsanlagen für Verkehrsanlagen zwingend als Ingenieurbauwerk einzustufen, weil es in der HAOI 1996/2002 noch keine Technische Ausrüstung für Verkehrsanlagen gab. Bis heute gibt es dafür übrigens auch keine Objektlisten mit Honorarzonenvorschlägen, so dass sie immer nach dem Punktesystem ermittelt werden müssen. Häufig sind sie in HZ IV einzustufen.
Dienen sie in anderen Fällen jedoch ausschliesslich der Entwässerung einer Dachfläche, also eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks, wären die Anlagen übrigens bei gleichzeitiger Bearbeitung durch den TGA-Planer (aber nur dann) im Leistungsbild Abwasser wie folgt zu vergüten:
- nach HOAI 2013 würden sie zu den anrechenbaren Kosten der technischen Ausrüstung des Gebäudes oder Ingenieurbauwerks in der Abwasseranlage gerechnet (Umkehrschluss aus Par. 54 Abs. 4 HOAI 2013)
- nach Par. 68 Satz 2 HOAI 1996/2002 wären sie nach (wie auch immer gearteter) schriftlicher Vereinbarung bei Auftragserteilung zu vergüten, ansonsten nach den Stundensätzen des Par. 6 HOAI 1996/2002 als Zeithonorar.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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01.08.2015 at 16:13 Uhr |
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KrömING
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 30.07.2015
IP: Logged
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Re: Berechnung der Anrechenbaren Kosten nach DIN 276:1981
Sehr geehrter Herr Doell,
erst einmal vielen Dank, dass Sie sich sogar im Urlaub die Zeit nehmen zu antworten.
Die Entwässerung wurde bereits von mir als Ingenieurbauwerk eingestuft. Ich hatte die HOAI (2002) aber so verstanden, dass die anrechenbaren Kosten zwingend nach der DIN 276 von 1981 einzuordnen/zu ermitteln sind.
Ich möchte noch einmal genauer erklären, was ich gemacht habe und wie ich bei meiner Berechnung der anrechenbaren Kosten vorgegangen bin.
Grundlage meiner Berechnung ist eine Kostenberechnung. In dieser Kostenberechnung sind die anfallenden Kosten nach den Kostengruppen des AG aufgelistet (Ein großer XX Konzern, der seine eigene Kostengruppen hat) . Ich habe nun versucht die Kosten aus der Kostenberechnung "sinngemäß" den Kostengruppen der DIN 276:1981 zuzuordnen.
Um nur ein Beispiel zu nennen, habe ich den Straßenbelag (Asphaltdeckschicht [Leistungsbild Verkehrsanlagen]) der Kostengruppe 3.1.2 Tragkonstruktionen zugeordnet. Aus der Wahl der Kostengruppe weiß ich nun, dass die Kosten zu 100% anrechenbar sind.
Ein weiteres Beispiel wäre der Bau einer Straßenüberführung, hier habe ich die Kosten für den Beton/Bewehrung etc. einfach der Kostengruppe 3.5.1 zugeordnet, Besondere Baukonstruktionen.
Ist dieses Vorgehen falsch? Ich meine aus der Wahl der Kostengruppe aus der DIN 276:1981 weiß ich ja auch welche Kosten voll anrechenbar sind und welche nicht, bzw. wo abgemindert werden muss etc.
Also ich würde gerne wissen, ob eine sinngemäße Zuordnung der Leistungen aus der Kostenberechnung zu den KG der DIN 276:1981 zulässig ist, oder ob die Berechnung der Anrechenbaren Kosten nicht in Anlehnung der DIN 276 erfolgen muss/sollte.
Vielen Dank für Ihre Mühe und Zeit
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03.08.2015 at 09:37 Uhr |
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