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HOAI.de - Forum : Leistungsbilder außerhalb der HOAI : Bauantragsentwurf Abrechnung - neuen Planer einschalten?
Beitrag von Nachricht
baumhausbauer
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 20.08.2015
IP: Logged
icon Bauantragsentwurf Abrechnung - neuen Planer einschalten?

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Vergütung aber auch zur Möglichkeit innerhalb der Baugenehmigungsphase den Architekten zu wechseln.

Folgendes: Ich plane ein Haus in einer umstrittenen Zone. Die Stadt hat hierfür eine neue Aussenbereichssatzung erlassen damit dort gebaut werden kann. Ein Nachbar hat eine Verfassungsklage gegen die Stadt eingereicht um die Satzungsänderung zu kippen und damit mögliches Baurecht.

Der Anwalt der Stadt riet mir, auf die Schnelle einen Bauantrag zu stellen um Bestandsschutz zu haben. Da ich persönlich gedanklich noch gar nicht beim Hausbau bin, habe ich einen Architekten beauftragt einen stimmigen Entwurf zu gestalten unter Berücksichtigung der genehmigbaren Möglichkeiten (Größe, Höhe etc..) und als Bauantrag schnellstmöglich einzureichen. Er wollte sich Gedanken machen und mir ein Angebot zukommen lassen was an Kosten auf mich zukommt. Nach jedem Planungsfortschritt habe ich den Architekten gefragt, wann ich denn erst mal das versprochene Angebot erhalte. Stets war die Antwort sinngemäß "als nächstes". Schliesslich war der Bauantrag eingereicht und ich habe immer noch kein Angebot erhalten. Plötzlich legt er mir eine Berechnung nach HOAI vor, woraus eine Planungsleistung mit 42.000€ nt. abgerechnet werden soll. Er sagte, er komme mir entgegen mit einer Stundenabrechnung und nur 11.000€ nt. zzgl. ca. 1500€ nt. Kosten für Vermessung und Entwässerung. Der beauftragte Architekt wusste, dass ich einen anderen Architekten an der Hand habe/hatte und diesen nur nicht beauftragt hatte weil dieser mir erklärte er bekomme ggf. den Plan nicht bis zur nächsten Bauausschussitzung hin und der beauftragte Architekt mir das aber mündlich zusichert (aber auch nicht schaffte) und dieser andere Architekt incl. Entwässerung und Vermessung lediglich 5000€ veranschlagt. Er sagte damals, da "werde ich nicht ganz hinkommen".

Es zeigte sich nun, dass der Plan voller Fehler war die mit der Bauordnung nicht zu vereinbaren waren/sind. Deshalb kam es immer wieder zu zeitlichen Verzögerungen. Zudem flossen die Korrekturen ganz offenbar in die Zeitabrechnung mit ein.

Das Ende vom Lied ist, dass ich jetzt einen Entwirf habe, aber das Landratsamt noch lächerliche Punkte korrigiert haben möchte. Z.B. eine falsch angegebene Gebäudeklasse oder eine falsch eingezeichnete Abstandsfläche oder eine wahnwitzige ca. 4m hohe, offenbar ebenfalls falsch eingezeichnete, direkt an der Strasse endende Mauer. Dies alles wäre in kürzester Zeit zu korrigieren und damit Baurecht zu erlangen. Der Architekt weigert sich aber mit der Begründung, dass er ohne die vollständige Zahlung seiner Forderung keine weitere Zeit mehr investiert. Ich habe ihm angeboten knapp die doppelte Summe des Betrages des anderen Architekten zu zahlen. 2/3 habe ich bereits bezahlt, den Rest will ich ihm nach Nachbesserung und Erhalt Baurecht bezahlen. Die Frist lies er jedoch unkommentiert verstreichen.

Ich bin nun auf der Suche nach einem neuen Architekten, der die kleinen Änderungen zum bestehenden Plan des alten Architekten beim Landratsamt einreicht. Nun bin ich nicht sicher ob man mitten in dieser Leistungsphase so einfach den Architekten wechseln kann und ob er oder ich rechtliche Probleme bekommt (Stichwort geistiges Eigentum, Haftung...)!?

Wer kann mir hierzu eine fundierte Antwort geben!?

vielen Dank im Voraus.

20.08.2015 at 15:04 Uhr
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smngkoeln
Level: Sr. Member
Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
IP: Logged
icon Re: Bauantragsentwurf Abrechnung - neuen Planer einschalten?

Hallo Baumhausbauer,

grundsätzlich ist dem Architekten Gelegenheit zu geben, Mängel seiner Planung nachzubessern, solange dies noch möglich ist. Dies sollte zu Beweiszwecken im Wege einer schriftlichen Mängelrüge unter Setzung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung erfolgen. Erst nach Ablauf einer solchen Frist besteht bspw. ein Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten, die durch die Beauftragung eines anderen Architekten entstehen.

Ob der Architekt die Mängelbeseitigung wegen Zahlungsverzugs verweigern kann, erscheint hier zweifelhaft. Fraglich ist schon, ob hier überhaupt eine prüfbare und sachlich zutreffende Abrechnung nach HOAI vorliegt.

Ein Honorar von netto EUR 42.000 für Leistungen bis zur Genehmigungsplanung (max. 27% des Leistungsbildes) lässt rechnerisch auf ein Gesamthonorar für das komplette Leistungsbild von über EUR 150.000 schließen. Dann müssten sich die anrechenbaren Kosten wohl auf über EUR 1 Mio. belaufen. Ich glaube nicht, dass Sie ein Haus in dieser Preisklasse planen, oder?

Ein Wechsel des Architekten ist auch innerhalb einer Leistungsphase möglich. Wenn ich Ihre Schilderungen richtig verstehe, hat der ursprüngliche Architekt die vereinbarten Leistungen grundsätzlich vollständig erbracht, mit Ausnahme der Beseitigung der Mängel.

Vorsicht ist bei einer Auswechslung des Architekten geboten, wenn der ursprüngliche Architekt noch nicht alle vereinbarten Leistungen erbracht hat. Dann kann in der Auswechslung des Architekten eine freie Kündigung gesehen werden, mit der Folge, dass der Architekt auch Honorar für nicht erbrachte Leistungen verlangen kann (abzgl. ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs). In einem solchen Fall sollte eine Kündigung daher, wenn möglich, auf einen wichtigen Grund gestützt werden.

Urheberrechtliche Probleme können entstehen, sofern die bisherige Planung Urheberrechtsschutz genießt. Dann müsste es sich hier aber um ein "Werk der Baukunst" handeln, also ein Werk, das sich wegen seiner Gestaltungshöhe von dem durchschnittlichen Bauschaffen abhebt. Gibt es hierfür Anhaltspunkte? Dies würde mich überraschen.

Die Haftung des ursprünglichen Architekten für seine Leistung bleibt von einem Wechsel des Architekten grundsätzlich unberührt. Der neue Architekt wird freilich die vorhandene, von ihm übernommene Planung sorgfältig prüfen müssen, um nicht selbst zu haften.

Beste Grüße aus Köln
Andreas Schmidt


____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de

21.08.2015 at 12:06 Uhr
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baumhausbauer
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 20.08.2015
IP: Logged
icon Re: Bauantragsentwurf Abrechnung - neuen Planer einschalten?

Hallo smngkoeln,

eine Frist hatte ich bereits gesetzt, die vom Landratsamt aufsummierten Mängel in der Erstellung des Bauantrages nachzubessern. Diese Frist liess er kommentarlos verstreichen. Der einzige Kommentar der kam, war eine email der Sachbearbeiterin des Architekten die ggü dem Landratsamt behauptete ich sei untergetaucht. Das entlockte dem Beamten ein Schmunzeln, da ich ihm in dem Moment gegenüber saß um die Sache zu lösen.
Laut Landratsamt eine Sache von max. 1h Arbeit und lt. Meinung des Beamten seien das solch peinliche Fehler, dass er gar nicht versteht, warum der Architekt dies nicht in eigenem Interesse sofort beseitigt bevor sein Ruf schaden nimmt.

Das Haus soll lt. Architekt knapp 900.000€ kosten - dies hat er mir erklärt, als er mir die Rechnung gemäß HOAI präsentieren wollte. Im Bauantrag hat er etwas über 400.000€ angegeben. Selbst von dieser Summe war ich überrascht.
So oder so hat er ja ein Stundenhonorar angesetzt. An den aufgewendeten Stunden habe ich nachvollziehbare Zweifel. Zudem war vereinbart, dass ich zunächst ein Angebot erhalte, bevor er aktiv wird. Ich habe stets, auch schriftlich, ein Angebot eingefordert.

Ja, ich würde sagen, er hat seine Leistung mit Ausnahme der Mängelbeseitigung der Mängel im Bauantrag vollständig erbracht. Ich wundere mich allerdings ein wenig, dass ich einen Auftrag gegeben haben soll. Im Grunde habe ich den Architekten mit meinem Anliegen aufgesesucht und gefragt, was mich eine Planung bis hin zur Baugenehmigung zur Sicherung des Bestandsschutzes kosten würde. Er schaute sich das Grundstück und die Bauvorschriften/Auflagen an und wurde dann Eigeninitiativ ohne mir das versprochene Angebot zu liefern. Da ich dadurch in Zeitdruck geriet und er mir stets sagte das Angebot kommt noch und ich solle mir keine Sorgen machen, wir werden uns sicher einig, nahm das alles seinen Lauf.

Wie gesagt, es ging nur um eine Planung zur Sicherung von Bestandsschutz. Ich habe keinerlei Einfluß auf die Gestaltung des Architekten ausgeübt (er hat mich auch nie gefragt), da mir die Gestaltung des Hauses, zu diesem Zeitpuntk egal ist/war.

Vielen Dank, daß Sie auf meine Frage bzgl. Urheberrecht eingehen. Ich weiss nicht wie weit sich der Begriff Baukunst dehnen lässt. Es ist sicherlich eine privilegierte Lage am See aber die Gestaltung ist eher gewöhnlich.
Ich habe auf meiner Suche nach einem neuen Architekten einen gefunden, der sich nicht traut die Korrekturen vorzunehmen mit der Erklärung, er könne unter den Entwurf des alten Architekten nicht seinen Stempel setzen - eben wegen des Urheberrechts. Sind diese Bedenken berechtigt? - schliesslich ist die Frist zur Nachbesserung ja abgelaufen und das Landratsamt droht mit kostenflichtiger Abweisung des Bauantrages wenn nicht innerhalb von 2 Wochen die Korrekturen eingehen. Wenn die Bedenken berechtigt wären, so wäre ich ja in einer dummen Sackgasse gelandet - das würde ja bedeuten ich muss innerhalb kürzester Zeit einen Neuentwurf in Auftrag geben!?

Nochmals vielen Dank!



[Edited by baumhausbauer on 23.08.2015 at 16:27 Uhr]

23.08.2015 at 16:13 Uhr
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smngkoeln
Level: Sr. Member
Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
IP: Logged
icon Re: Bauantragsentwurf Abrechnung - neuen Planer einschalten?

Hallo nochmals,

hinsichtlich der Mängelbeseitigung würde ich gleichwohl überlegen, ob Sie dem bisherigen Architekten nicht doch nochmals Gelegenheit geben, seine Planung nachzubessern. Dabei könnten Sie zum einen darauf hinweisen, dass die Mängel nach Auskunft des LRA mit geringem Aufwand zu beseitigen wären. Zum anderen könnten Sie mitteilen, dass Sie zur Vermeidung einer Ablehnung des Bauantrags anderenfalls gezwungen wären, einen anderen Architekten mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen.

Wenn auch diese Frist abläuft und der andere Architekt dann immer noch Skrupel hat, den Bauantrag einzureichen, müssten Sie sich wohl kurzfristig anderweitig umsehen. Aus meiner Sicht wird das Thema Urheberrecht von Architekten oft überbewertet; es herrscht dort die verbreitete Fehlvorstellung, dass alles, was Architekten planen, urheberrechtlich geschützt sei. Daran bestehen aber hier wohl begründete Zweifel, wenn Sie von einer eher gewöhnlichen Gestaltung sprechen.

Aus meiner Sicht sollten Sie sich von einem regional ansässigen Anwalt rechtlich beraten lassen. Ich fürchte, ich kann seriöserweise hier im Forum nicht alle Aspekte dieser Angelegenheit erschöpfend behandeln.

Beste Grüße aus Köln
Andreas Schmidt


____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de

24.08.2015 at 13:34 Uhr
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HOAI.de - Forum : Leistungsbilder außerhalb der HOAI : Bauantragsentwurf Abrechnung - neuen Planer einschalten?
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