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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anwendung § 11 beim Leistungsbild Technische Ausrüstung
Beitrag von Nachricht
mEwe
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 23.09.2015
IP: Logged
icon Anwendung § 11 beim Leistungsbild Technische Ausrüstung

Wir sind mit der kompletten TGA Planung für ein Projekt mit mehreren Wohnhäusern beauftragt, die über eine Tiefgarage miteinander verbunden sind. Die Häuser werden über eine gemeinsame Heizzentrale versorgt. Die Leistungsphasen 1-4 für das Wohnprojekt sind unsererseits bereits abgeschlossen. Der AG möchte nun, dass wir zusätzlich Planungsleistungen für einen Nahversorger erbringen, der innerhalb der Tiefgaragenebene vorgesehen ist. Der Nahversorger hat entsprechend der eigens vorgegebenen Baubeschreibung eine separate Medienerschließung(Strom, Wasser, Abwasser, Telekom) und kann autark zu den Wohnhäusern betrieben/genutzt werden. Der Nahversorger erzeugt Abwärme, welche er selbst für Heizzwecke nutz. Die restliche notwendige Wärmeleistung erhält er aus der oben erwähnten Heizzentrale über einen Wärmetauscher, der wiederum in dem Heizraum des Nahversorgers untergebracht ist. Dies ist die einzige technische Verbindung zu dem Wohnprojekt.

Nach unserer Auffassung handelt es sich bei dem Nahversorger um ein eigenes Objekt entsprechend §11 HOAI innerhalb des Hauptauftrages und kann getrennt von diesem abgerechnet werden.

Für den AG handelt es sich nur um eine Erhöhung des Leistungsumfang und somit der anrechenbaren Kosten bezogen auf den Hauptauftrag.

Welcher Ansatz ist richtig bzw. welches Vorgehen sollte vereinbart werden? Vielen Dank.

23.09.2015 at 12:58 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anwendung § 11 beim Leistungsbild Technische Ausrüstung

Nach der BGH-Rechtsprechung vom 12.1.2006 - VII ZR 293/04 liegen mehrere Anlagen der technischen Ausrüstung dann vor, wenn sie getrennt an das öffentliche Netz (oder einen alternativen Wärmeerzeuger) angeschlossen und allein betrieben werden können. Entscheidend ist, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind. Im entschiedenen Fall wurden mehrere Gebäude jeweils über Unterstationen versorgt, die über ein Sekundärnetz versorgt wurden. Dazu wurde entscheiden, dass jede Unterstation mit den daran angeschlosseneen Gebäudeheizungsanlagen als eine honorartechnische Anlage anzusehen ist, da sich an jeder Unterstation auch autarke Wärmeerzeuger zur Versorgung befinden könnten. In den einzelnen Gebäuden ohne Unterstationen befinden sich lediglich unselbständige Teile einer Anlage und nicht selbständige Teilanlagen, denn sie könnten ohne erhebliche konstruktive Veränderungen nicht direkt an das Sekundärnetz oder einen anderen Wärmeerzeuger angeschlossen werden.

In Ihrem Fall kann möglicherweise das Netz des Nahversorgers sowohl allein mit der eigenen Wärmeerzeugungsanlage als auch nur über den Wärmetauscher des Gebäudeheizungsnetzes und natürlich auch bei entsprechendem Wärmebedarf über beide Wärmequellen gemeinsam betrieben werden.

Aus den vorliegenden Informationen ergibt sich m.E., dass das vom BGH vorgegebene Kriterium der selbständig betreibbaren Teilanlage beim Nahversorger gegeben ist, so dass diese honorartechnisch eine eigene Anlage bildet. Statt des Anschlusses über einen Wärmetauscher an das Gebäudeheizungsnetz könnte auch ein anderer Wärmeerzeuger angebunden werden. Damit sind m.E. vergleichbare Kriterein wie bei dem BGH-Urteil vorhanden.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

24.09.2015 at 09:52 Uhr
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mEwe
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 23.09.2015
IP: Logged
icon Re: Anwendung § 11 beim Leistungsbild Technische Ausrüstung

Sehr geehrter Herr Doell, vielen Dank für Ihre sehr hilfreichen Ausführungen. Ich habe das zitierte BGH-Urteil quergelesen und fühle mich, die Wärmeerzeugungsanlage betreffend, in meiner Auffassung bestätigt.

Für den Nahversorger sind unsererseits die Anlagengruppen 1-5 nach §53 zu planen. Der AG beharrt auf eine gemeinsame Abrechnung und hat uns schriftlich zur Leistungserbringung aufgefordert. Er begründet dies, mit dem verbundenen Baukörper, der wiederum nicht die getrennte Abrechnung des Nahversorgers als eigenes Objekt rechtfertigt. Aus architektonischer Sicht, ergibt dies für uns auch einen Sinn aber nicht aus technischer Sicht.

Wir sind grundsätzlich bereit, die Leistung zu erbringen. Jedoch wollen wir vor Planungsbeginn vertragliche Klarheit haben. Kennen Sie ggf. ein Urteil oder Vorgehen, mit dem wir gegenüber dem AG klar begründet können, dass bei dem Nahversorger § 11 Satz (1) Anwendung findet. Leider will der AG unsere Argumente nicht verstehen und sieht uns in der Vertragserfüllungspflicht.

24.09.2015 at 11:49 Uhr
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