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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
IP: Logged
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Grundleistungen für Gebäude und Innenräume
Verstehe ich den § 37, Abs. 2 HOAI 2013 so richtig:
Bei gleichzeitiger Beauftragung von Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind bei der Honorarberechnung die Honorarzone und die Prozente der LPH für Gebäude heranzuziehen?
Oder ist dies nach dem Schwerpunkt der Maßnahme (Gebäude oder Innenräume) zu entscheiden?
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08.10.2015 at 15:43 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Grundleistungen für Gebäude und Innenräume
Da es in § 37 (2) um die Grundleistungen für Gebäude geht, gilt die Regelung auch für deren Bewertung. Die Honorarzone ergibt sich ebenfalls aus den Bewertungskriterien für Gebäude. Kurz: bei gleichzeitiger Beauftragung von Gebäuden einschließlich deren Innenraumplanungen gibt es honorartechnisch nur noch Gebäude.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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09.10.2015 at 12:43 Uhr |
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
IP: Logged
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Re: Grundleistungen für Gebäude und Innenräume
Vielen Dank Herr Doell, für die (wie immer) aufschlussreiche, kurze und eindeutige Antwort.
Ihr Mitglied
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09.10.2015 at 13:27 Uhr |
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