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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarermittlung nach Kostenänderung
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huebner
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Beiträge: 3
Registriert seit: 23.10.2015
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icon Honorarermittlung nach Kostenänderung

sehr geehrte Forumsmitglieder,

mir stellt sich als absoluter Neuling in Sachen Honorarermittlung folgendes Problem:

Es soll ein Vertag mit einem kommunalen AG geschlossen werden über die LPH 5 und 6.
Eine Kostenberechnung aus der Phase 3 liegt vor ist aber nach unserer Einschätzung unvollständig und zu die Kosten zu gering.

Der AG verlangt nun seine eigene Kostenberechnung zu korrigieren und will auf dieser Basis das Honorar ermitteln.
Gleichzeitig möchte er vertraglich festlegen, dass bei späteren Mehrkosten auch das Honorar angepasst werden kann.

Meine Fragen:
Die Korrektur der Kostenberechnung ist klar Teil der Phase 3.
Wie ermittelt sich das Honorar für diese Anpassung?

Ist eine vertragliche Regelung einer Honoraranpassung möglich und rechtswirksam?
Schließlich ändert sich ja nicht der Umfang der beauftragten Leistung (§ 10) sondern nur die Kosten durch möglicherweise konjunkturell bestimmte Faktoren.



23.10.2015 at 12:15 Uhr
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kleinsteff
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Beiträge: 208
Registriert seit: 16.09.2015
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icon Re: Honorarermittlung nach Kostenänderung

Eine auch für hochinteressante Fragestellung.

Der AG will quasi darauf hinaus, dass die Anrechenbaren Kosten nach Kostenfeststellung ermittelt werden?

27.10.2015 at 07:30 Uhr
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huebner
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 23.10.2015
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icon Re: Honorarermittlung nach Kostenänderung

Genauso ist es.
Und meines Wissens kann er das als öffentlicher AG nicht. Meine Befürchtung ist, dass er Honorarrückforderungen stellt, wenn das z.B. der Rechnungsprüfungsverband fordert. Streng genommen ist die Kostenberechnung Teil der Phase 3. Es handelt sich um eine Verkehrsanlage.
Die Phase 3 ist aber nicht beauftragt.
Deshalb bietet der AG an, das Honorar anzupassen und verhält sich damit meiner Meinung nach falsch.

27.10.2015 at 09:49 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Honorarermittlung nach Kostenänderung

Guten Tag,

in diesem Fall schlage ich vor, 2 Problemstellungen unabhängig voneinander zu betrachten.

1. Nach Ihrer Ansicht ist die vorliegende Kostenberechnung für die zu realisierende Anlage zu niedrig. Sie schreiben dazu "Der AG verlangt nun seine eigene Kostenberechnung zu korrigieren" und "Wie ermittelt sich das Honorar für diese Anpassung?" Das kommt darauf an, wieviel Aufwand dahinter steckt. Sie haben ja offensichtlich auf die eine oder andere Weise bereits entdeckt, dass die KB korrigiert werden müsste. Da stellt sich die Frage, wieviel Aufwand noch benötigt wird oder auch wieso die überhaupt zu niedrig ist - wohlgemerkt bei unverändertem Bauprogramm. Hier ist es beispielsweise möglich, eine neue Kostenberechnung zu fertigen und diese als Vertragsgrundlage zu vereinbaren. Das wird auch benötigt, um später einen Kostenvergleich mit den Positioenen der KB und dem ausgefüllten LV vorzunehmen und Abweichungen ggf. zu begründen. Sollte das für Sie ein größerer Aufwand sein, können Sie den ja nach Stunden oder pauschal bezahlen lassen. Wie gesagt, ist dabei aber vor allem auch zu hinterfragen wieso die KB zu niedrig ist.

Siehe hierzu auch http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2169&page=0#8369.

2. Der AG bietet an, bei tatsächlich höheren Baukosten als es die (jetzige oder korrigierte?) KB angibt, das Honorar nach oben anzupassen. Das ist im Rahmen des § 7 Abs. 1 möglich, d.h. es muss bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden und das Honorar auf Basis der Kostenfeststellung muss dann innerhalb der Spannen des Honorars nach der KB liegen, die sich aus den Mindest- und Höchstsätzen ergeben. Eine Anpassung "nach unten" gibt es dabei also nicht.

3. Woher sollen jedoch die höheren Baukosten kommen? Nur daher, dass der AG weiß, dass die KB zu niedrig war? Dann könnte er sich ja darauf einlassen, die KB gleich auf die richtige Höhe zu korrigieren und gut wärs. Oder sollen noch Änderungen am Entwurf vorgenommen werden, die dann zu Kostenänderungen führen? Dann läge der Fall des § 8 Abs. 2 vor, wonach für die Änderungsleistungen betreffend die Lph. 3 ein Honorar zu zahlen ist. Bei Änderungen in Lph. 3 sollte aber auch die KB mitgeändert werden, so dass sie wieder "stimmen" müsste.

Alles in allem müsste man näher wissen, wieso die KB falsch ist, wieso sie zu korrogieren wäre und was hinter dem Angebot der Honorarabrechnung bei "Kostenänderung" genau steht - nur konjunturell steigende Baukosten oder Änderungen des Planungsinhalts.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

27.10.2015 at 10:22 Uhr
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huebner
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 23.10.2015
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icon Re: Honorarermittlung nach Kostenänderung

Sehr geehrter Herr Doell,

herzlichen Dank für Ihre ausführlichen Erläuterungen. Sie haben mir sehr geholfen.
Zunächst möchte ich noch anmerken, dass die Kostenberechnung des AGs tatsächlich von völlig unrealistischen Preisen ausgegangen ist, die es nun anzupassen gilt.
Angeboten werden sollen aber nur die Phasen 5-7. Ein Zeithonorar für die Anpassung der Kostenberechnung (Phase 3) mag eine einvernehmliche Lösung darstellen.
Insofern eine Vereinbarung, in der das Honorar den tatsächlichen Baukosten angepasst werden, nach §7 Abs.1 zulässig ist wäre mein Problem gelöst.

28.10.2015 at 00:11 Uhr
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kleinsteff
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Beiträge: 208
Registriert seit: 16.09.2015
IP: Logged
icon Re: Honorarermittlung nach Kostenänderung

Sehr geehrte Herren,

wenn Hr Huebners Frage geklärt ist, erlaube ich mir, den Thread "zu entern":
Folgendes:
Ein AG vergibt die LP 1-4 in der Freiraumplanung an ein Architekturbüro.
Die LP 5-9 soll durch ein Ingenieurbüro erbracht werden.
Die vom AB schon zu Beginn des Projekts genannten, geschätzten Kosten wurden durch das IB gegenüber des AG als "unrealstisch niedrig" dargestellt.
Nach Erstellung der Kostenberechnung im Rahmen der LP5 und 6 durch das IB, wurden Kosten in knapp 3-facher Höhe der Kosten der KoBe des AB nach LP3 festgestellt.
Das Ausschreibungsergebnis gibt dem IB recht, die Kosten liegen sogar noch einige Prozent höher.
Der AG ist sich nun nicht sicher, nach welchen Anrechenbaren Kosten die Honorarberechnung des IB stattfinden soll.
Das IB hat in seinen Vertrag "Anrechenbare Kosten nach Kostenfeststellung" stehen.
Wie ist aus Sicht des Ingenieurbüros, das ja nun Anrechenbare Kosten in 3-facher Höhe geltend machen möchte/muss (der Aufwand ist aufgrund der Komplexität der Maßnahme um ein Vielfaches höher, als vom AB vermutet) vorzugehen?

Vielen Dank im Voraus!
S. Klein

28.10.2015 at 08:38 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Re: Honorarermittlung nach Kostenänderung

quote:
kleinsteff wrote:
Ein AG vergibt die LP 1-4 in der Freiraumplanung an ein Architekturbüro.
...
Die vom AG schon zu Beginn des Projekts genannten, geschätzten Kosten

Hier ist zu fragen, wieso nur eine Kostenschätzung des AGs und nicht die Kostenberechnung des 1. Planers vorliegt.

Wenn von vornherein klar war, dass die Kosten seitens des AGs für den Vertragsentwurf zu niedrig angesetzt wurden, was wurde denn dann konkret als Basis zur Ermittlung anrechenbarer Kosten, angesichts der Vorgabe der HOAI, hierzu die Kostenberechnung zu verwenden, vereinbart?

quote:
Nach Erstellung der Kostenberechnung im Rahmen der LP5 und 6

Hier sei die Frage erlaubt, was denn da genau erarbeitet wurde. Anlage 11.1 der HOAI nennt dazu in Lph. 6

e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse
f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

und in Lph. 7

f) Kostenkontrolle durch Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

Spätestens in Lph. 6 hätte also bei der Kostenkontrolle auf Basis der 3-fachen Kosten gegenüber der "Kostenschätzung" vereinbart werden müssen, was denn nun für die Honorierung als Abrechnungsbasis hergenommen werden soll.


quote:
Der AG ist sich nun nicht sicher, nach welchen Anrechenbaren Kosten die Honorarberechnung des IB stattfinden soll.
Vorschlag: Bei öffentlichen Aufträgen das Rechnungsprüfungsamt informieren, bei privaten die Abteilung die zahlt und eine Vereinbarung nachträglich treffen, welche Kosten als Kostenberechnung gelten, um HOAI-konform zu bleiben. Andernfalls muss evtl. die viel zu niedrige Kostenannahme zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen; sollte keine Einigung stattfinden, ist das ganze als Rechtsfrage wohl gerichtlich zu entscheiden.

quote:
Das IB hat in seinen Vertrag "Anrechenbare Kosten nach Kostenfeststellung" stehen.

Hier kommt nun der og. Thread bzw. die HOAI ins Spiel: was auch immer als Kostenberechnung zu gelten hat, wird Basis der Vergleichsbetrachtung. Das sich aus der Kostenfeststellung ergebende Honorar muss nach HOAI und dazugehöriger Rechtsprechung innerhalb der Spannen des Honorars liegen, die sich aus den Mindest- und Höchstsätzen des Honorars auf Basis der Kostenberechnung ergeben, also ggf. auf den Höchstsatz bei Kosten in Höhe der Kostenberechnung reduziert werden. Ist im Vertrag ein Honorarsatz fest vorgegeben und der ist nicht der Höchstsatz, liegt evtl. ein Widerspruch innerhalb des Vertrags und damit kein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags vor mit der Konsequenz, dass evtl. nur noch gesetzliche Regelungen gelten, falls man sich nicht unstreitig einigt. Aber das ist bereits zuviel Juristerei und von meiner Seite aus auch nicht wirklich fachlich festzustellen.

Fazit: wenn etwas nicht passt, den Mund gleich aufmachen und nichts offensichtlich Unsinniges unterschreiben in der Hoffnung, das werde sich schon alles später aufklären und richten. Ein Planungsvertrag ist ein Kooperationsverstrag zwischen gleichberechtigten Partnern auf Augenhöhe, da sollte man auch erwarten können, dass beide nicht wissentlich Unsininges vereinbaren.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
28.10.2015 at 11:29 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: Honorarermittlung nach Kostenänderung

Hallo Herr Doell,

danke, Sie haben mir schon sehr geholfen.

Es wurde in LP 5 die Kostenberechnung erstellt und dem AG vorgelegt. Dieser entschied, die Ausschreibung durchzuführen.

Ich ging davon aus, dass für die LP5-9 generell unsere KoBe bzw. die Kostenfeststellung gelte.

Ich denke, es sollte schleunigst geklärt werden. Da ist einiges nicht korrekt gelaufen.

Viele Grüße!

28.10.2015 at 18:17 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarermittlung nach Kostenänderung
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