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andyroomer
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 17.11.2015
IP: Logged
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Sanierung und Anrechenbarkeit der Kosten für technische Anlagen
Im Rahmen der Vorplanung der Generalsanierung eines Schulgebäudes ergibt sich bezüglich der Anrechenbarkeit der Kosten für technische Anlagen gemäß §33, Abs. 2 HOAI 2013 folgende Situation...
Da der Rohbau und die Estriche bis auf kleine Umbaumaßnahmen und Brandschutzertüchtigungen erhalten werden sollen, sind bei den ermittelten Kosten für die Baukonstruktion hierfür nur sehr geringe anrechenbare Kosten für die mitzuverarbeitende Bausubstanz berücksichtigt....
Die technischen Anlagen sollen jedoch vollständig erneuert werden...
Zur Folge hat dies, das das Verhältnis der KG 300 zur KG 400 bei ca. 55 zu 45 liegt und die Anrechenbarkeit der Kosten für die technischen Anlagen entsprechend geringer ausfällt...
Der Aufwand der Objektplanung für die Abstimmung, die Koordination und die Integration der Fachplanungen der KG 400 entspricht jedoch bei der geplanten Sanierung mindestens dem Aufwand eines vergleichbaren Neubaus, bei dem das Verhältnis der KG 300 zur KG 400 meist bei ca. 72 zu 28 liegt...
Ein Mehraufwand der Objektplanung für die Abstimmung, die Koordination und die Integration der Fachplanungen der KG 400 bei einer Sanierung ist sehr wohl über den Umbauzuschlag entsprechend berücksichtigt....
Gilt der § 33 HOAI uneingeschränkt für diese Situation?
Welche Möglichkeiten im Rahmen der HOAI gibt es, hier eine dem Aufwand entsprechende Vergütung der Leistungen für die Abstimmung, die Koordination und die Integration der Fachplanungen zu erzielen?
[Edited by andyroomer on 17.11.2015 at 18:53 Uhr]
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17.11.2015 at 18:52 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Sanierung und Anrechenbarkeit der Kosten für technische Anlagen
Nun, die HOAI ist zunächst einmal eine im Wesentlichen aufwandsunabhängige Preisvorschrift, geschrieben für Neubauten, mit ein paar Klimmzügen auch für das Bauen im Bestand angewendet.
Eine Möglichkeit, die beschriebene Minderung des Honoraranteils für die Integration der Technischen Anlagen auszugleichen, ist die Vereinbarung eines dafür angemessenen Umbau- und Modernisierungszuschlags.
Eine zweite könnte die Überprüfung der technisch oder gestalterisch mitzuverarbeitende vorhandene Bausubstanz sein. Vielleicht ist hier etwas gedanklich noch hinzuzurechnen, das kann man aber mur einzelfallbezogen entscheiden.
Eine dritte Möglichkeit ist die Vereinbarung eines über dem Mindestsatz liegenden Honorarsatzes.
Was beim Bauen im Bestand auch häufig nicht separat angesetzt wird, ist die geometrische und bau- bzw. schadstofftechnische Bestandsaufnahme.
Ansonsten gilt die Preisvorschrift, ob sie nun im Einzelfall gerecht ist oder nicht.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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18.11.2015 at 10:57 Uhr |
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andyroomer
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 17.11.2015
IP: Logged
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Re: Sanierung und Anrechenbarkeit der Kosten für technische Anlagen
Sehr geehrter Herr Döll,
vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort...
Leider lässt der Bauherr die Argumentation des mit einem Neubau vergleichbaren Aufwands mit der Haustechnik bezogen auf den Umbauzuschlag und die Honorarzone nicht weiter zu. Aufgrund der unterschiedlichen Baujahre der Gebäudeteile der Schule hat der Bauherr hier schon entsprechendes Entgegenkommen gezeigt, was auch fair gestaltet wurde.
Beim Thema Koordinierungsaufwand Haustechnik beruft er sich auf die ausnahmslose Regelung gemäß §33, Abs. 2 HOAI 2013. Leider fehlt in unserer Preisvorschrift an dieser Stelle der "Klimmzug für das Bauen im Bestand", aber das ist dann halt so...
Vielen Dank und schöne Grüße nach Ismaning
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18.11.2015 at 19:27 Uhr |
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