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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Kostenberechnung LPH2
Beitrag von Nachricht
The Mighty Zepp
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 21.04.2012
IP: Logged
icon Kostenberechnung LPH2

Guten Abend an die Forum-User,
Meine Frage: ist eine Kostenberechnung nach der zweiten Ebene (DIN 276) in der Leistungsphase zwei eine Zusatzleistung? Ich glaube, dass nur eine Kostenschätzung (Ebene 1) zu den Grundleistungen der LPH2 gehört.
Es handelt sich hier um eine grössere Baumaßnahme mit Umbau im Bestand.
Vielen Dank im Voraus für alle Antworten.

19.02.2016 at 17:31 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Kostenberechnung LPH2

quote:
The Mighty Zepp wrote:
...ist eine Kostenberechnung nach der zweiten Ebene (DIN 276) in der Leistungsphase zwei eine Zusatzleistung?

Wie wäre es den mit dem Bauantrag als Zusatzleistung zu LP 1?

Die Kostenberechnung ist das Ergebnis der LP 3. Das Honorar hierfür ist über die HOAI geregelt. Eigentlich recht simpel.

Viele Grüße
bento
22.02.2016 at 21:18 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Kostenberechnung LPH2

Auszug aus DIN 276-1:

3.4.2 Kostenschätzung
Die Kostenschätzung dient als eine Grundlage für die Entscheidung über die Vorplanung. In der Kostenschätzung werden insbesondere folgende Informationen zugrunde gelegt:
- Ergebnisse der Vorplanung, insbesondere Planungsunterlagen, zeichnerische Darstellungen;
- Berechnung der Mengen von Bezugseinheiten der Kostengruppen, nach DIN 277;
- erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen;
- Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung.
In der Kostenschätzung müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur 1. Ebene der
Kostengliederung ermittelt werden.

3.4.3 Kostenberechnung
Die Kostenberechnung dient als eine Grundlage für die Entscheidung über die Entwurfsplanung. In der Kostenberechnung werden insbesondere folgende Informationen zugrunde gelegt:
- Planungsunterlagen, z. B. durchgearbeitete Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen;
- Berechnung der Mengen von Bezugseinheiten der Kostengruppen;
- Erläuterungen, z. B. Beschreibung der Einzelheiten in der Systematik der Kostengliederung, die aus den Zeichnungen und den Berechnungsunterlagen nicht zu ersehen, aber für die Berechnung und die Beurteilung der Kosten von Bedeutung sind.
In der Kostenberechnung müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur 2. Ebene der
Kostengliederung ermittelt werden.

---

Die HOAI ist bekanntermaßen für Neubauten entwickelt worden. Bei Neubauten kann man möglicherweise anhand von Erfahrungswerten (z.B. BKI) je nach Art des Bauvorhabens in der Kostenschätzung die Baukonstruktionskosten und die Kosten der technischen Ausrüstung (d.h. die Kostengliederung der 1. Ebene) ungefähr angeben, wenn Lage, Größe, Bauart, Bauform, Ausstattungstandard usw. eines Bauwerks mit realisierten Bauvorhaben direkt verglichen werden können. Selbst da gibt jedoch die DIN bereits vor, dass das Mindestanforderungen sind.

In jedem Fall sind Mengenangaben als Bezugseinheiten erforderlich, z.B. über m³ umbauten Raum, m² Hauptnutzfläche und ähnliche Größen.

Wie will man aber beim Bauen im Bestand mit Kostenkennwerten aus vorangegangenen Bauvorhaben arbeiten? Das Mindeste, was man unter dem Begriff "Berechnung von Mengen" ansetzen kann, wäre jeweils "1 Pauschale". Und zwar für den einzelnen Umbaubereich, schließlich wird ein Betrag auch so ermittelt. Also beispielsweise:

Baukonstruktionskosten
- Umbau Bau 8.000
- Dachausbau 36.000

Technische Ausrüstungen (aus Sicht der Gebäudeplanung nur bis zur 1. Ebene, bei der Vorplanung der TGA bis zur 2. Ebene erforderlich, also Unterscheidung nach den Anlagengruppen § 53 Abs. 2 HOAI)
- Umbau Bad 6.000
- Dachausbau 2.000

Damit hätte man dann für jeden Bereich des Umbaus eine Kostenzahl in der 1. Gliederungsebene der 300er und der 400er Kostengruppen. Darunter wird man es kaum als Kostenschätzung bezeichnen können. Andererseits ist es auf Basis der Vorplanung meist auch kaum möglich, die Kosten wesentlich weiter zu gliedern. Bei dem og. Beispiel könnte man beim DG-Ausbau vielleicht noch Kosten je m² Dachfläche, Kosten je m² Fußbodenfläche und sonstige Kosten des Dachausbaus unterscheiden, das dürfte es dann aber auch schon sein.

Berücksichtigt man weiterhin, dass nach der Rechtsprechung eine Kostenschätzung um bis zu 20% von den realen Baukosten abweichen darf, ohne deshalb als unrichtig zu gelten (und manche Kommentatoren beim Bauen im Bestand sogar eine Toleranz von bis zu 40% zulassen, da man ja i.d.R. vorher nicht weiß, was sich nach Bauteilöffnung alles zeigt), dürfte eine solche Kostenschätzung i.d.R. bei erfahrenen Planern auch die tatsächlichen Kosten in einen solchen Toleranzrahmen einschließen.

Wenn ein Auftraggeber gerne eine Kostenberechnung möchte, düffte die in diesem Fall einige Positionen mehr beinhalten, jedoch als Grundlage auch bereits Entwurfszeichnungen erfordern. Die Frage ist, wieviel mehr Innformationsgehalt eine solche Kostenberechnung hätte.

Da sollte man besser mit dem AG besprechen, ob er denn die Größenordnung Geld ausgeben möchte, die sich aus der Kostenschätzung ergibt und bejahendenfalls ihn bitten,eine Entwurfsplanung zu beauftragen. Wo sollen denn sonst detailliertere Kostenangaben herkommen? Das dürfte dann auch dem Zweck dieser Kostenermittlungen entsprechen, wie ihn die DIN 276 definiert hat: die Kostenschätzung dient der Entscheidung über die Vorplanung, die Kostenberechnung der Entscheidung über die Entwurfsplanung.

Sie sollten sich deshalb vielleicht weniger Gedanken machen, ob eine Kostenberechnung am Ende der Vorplanung Grundleistung ist oder nicht (ist sie nicht), sondern ob die technisch überhaupt erarbeitbar wäre ohne Entwurfsplanung (ist sie nämlich auch nicht). Das dem AG zu vermitteln, wäre eine "würdigere" Planerleistung als solche honrartechnischen Klimmzüge.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

24.02.2016 at 08:07 Uhr
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