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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Beendigung Zusammenarbeit durch Architekt
Beitrag von Nachricht
Benno
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 03.03.2016
IP: Logged
icon Beendigung Zusammenarbeit durch Architekt

Situation:
Der Architekt legt ein Angebot mit Mindestsatz vor. Architekt&Bauherr vereinbaren dennoch mündlich einen Stundensatz von 50€ für die LPH 1-4 einer Gebäudeplanung (auf Vorschlag des Architekten, da die Größe des Gebäudes zu Beginn unklar ist). Es liegt zu keinem Zeitpunkt ein schriftlicher Vertrag vor. Der Bauherr zahlt alle "Abschlagsrechnungen" bei vorgelegtem Stundennachweis. Nach Ausarbeitung und Ausdruck des nachbarunterschriftsreifen Bauantrags wird erstmals eine Kostenschätzung präsentiert, die um 15-20% über dem mündlich genanntem Budget liegt. Der Bauantrag wird eingereicht, da der Bauherr erwartet, mit Eigenleistung und weiteren Einsparungen sein Budget nur leicht zu überschreiten. Nach Einreichung des Bauantrags erarbeitet der Architekt auf Wunsch des Bauherrn eine detaillierte Kostenberechnung, mit dem Ziel über die Kosten genauer bescheid zu wissen und Kosteneinsparpotential zu erkennen. Stattdessen präsentiert der Architekt nun Kosten die 50% über dem ursprünglichen Budget liegen. Es folgen intensive Krisen-Gespräche, da unter diesen Umständen das Bauvorhaben aus finanziellen Gründen nicht umgesetzt werden kann. Der Architekt stellt eine HOAI-Rechnung für LPH 1-4, die die bisherigen Abschlagszahlungen anrechnet, wobei noch ein fälliger Betrag von 5000€ ausgewiesen wird (nicht durch Stundennachweis belegt). Der Architekt argumentiert, dass ihm dieser Betrag nach HOAI zustehe. Außerdem wird eine zusätzliche Rechnung für die Sonderleistung "Kostenberechnung" gestellt, da dies nicht in den Grundleistungen nach HOAI enthalten sei (durch Stundennachweis belegt, 6000€. Der Bauherr zweifelt, zahlt aber dennoch alles, da er den Aufwand scheut einen anderen Architekten zu suchen, er mit der Planung zufrieden ist und trotz der Kosten Hoffnung da ist, das Projekt zügig zum Laufen zu bringen und bei Bedarf auf die Fertigstellung eines Teils des Innenausbaus verzichtet wird. Nach Zahlung der Rechnungen legt der Architekt ein Honorarangebot mit Mittelsatz für LPH 5-8 vor, die anrechenbaren Kosten sind entsprechend Kostenberechnung deutlich höher als das Budget hergibt und erwartet. Aufgrund der Anzweifelung des Honorarangebots teilt der Architekt per Email mit, dass er für die LPH 5-8 nicht zur Verfügung stehe. Der Bauherr sucht und findet einen anderen Architekten, der aufbauend auf dem vorliegenden Bauantrag eine Kostenschätzung und einHonorarangebot für LPH 5-8 vorlegt. Die anrechenbaren Kosten liegen hier 20% unter dem des vorherigen Architekten, außerdem setzt er Mindestsatz an, das Honorar liegt 25% unter dem des ersten Architekten. Der Bauherr hinterfragt den ganzen Verlauf der Zusammenarbeit mit dem ersten Architekten und fragt sich ob der Architekt sich bereichert hat und ob man ihn noch zur Rechenschaft ziehen kann.
Konkret stehen für mich als Bauherr folgende Fragen im Raum:
1.Kann ich noch Widerspruch einlegen, obwohl die Rechnungen schon bezahlt sind? Liegt jetzt 4 Monate zurück (schlauer sind wir erst jetzt, nachdem wir einen anderen Architekten gefunden haben)
2.Hat der Architekt sich zuschuldegekommen lassen, die Kosten zu spät zu präsentieren? (das ist der eigentliche Anlass der Schwierigkeiten)
3.Kann ich dem Architekten anlasten, dass er die anrechenbaren Kosten so hoch angesetzt hat, um eine überhöhte Honorarrechnung zu legitimieren? Heute liegt die Vermutung nahe, dass er zu frühem Zeitpunkt schon gar kein Interesse mehr an einer weiteren Zusammenarbeit hatte.
Welche rechtlichen Ansatzpunkte gibt es?

03.03.2016 at 11:34 Uhr
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
icon Re: Beendigung Zusammenarbeit durch Architekt

Hallo Benno,
Möglicherweise gibt es bei solchen verfahrenen Situationen theoretisch rechtliche Ansatzpunkte. Oft scheitern jedoch selbst gerechtfertigte Ansprüche an der Nachweisbarkeit.
Deshalb empfiehlt sich der Gang zu Fachanwalt.

Die Erstellung einer Kostenberechnung ist in den Grundleistungen enthalten [siehe Anlage 10 HOAI, Grundleistungen der LPH 3:... e) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung]

04.03.2016 at 16:40 Uhr
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kleinsteff
Level: Sr. Member
Beiträge: 208
Registriert seit: 16.09.2015
IP: Logged
icon Re: Beendigung Zusammenarbeit durch Architekt

Auch wenn ich es verwundlich finde, für 50 €/h Dienste im Sinne der Grundleistungen der HOAI anzubieten: möglicherweise liegt hier ein Kommunikationsproblem vor. Evtl war der Planer der Auffassung, dass "vorerst" nach Stunden abgerechnet wird, bis feststeht, was eigentlich geplant/gebaut werden soll.
Eine "detaillierte Kostenberechnung" wäre m.E. Teil der LP 5, die ja offenbar nicht beauftragt war.
6000 € bei 50€/h für eine KoBe hieße, dass er 120 h, also knappe 3 Woche NUR die KoBe erarbeitet hat. Es muss sich um ein mächtiges Bauwerk handeln...

06.03.2016 at 09:04 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Beendigung Zusammenarbeit durch Architekt

Hier ist leider keine individuelle Rechtsberatung möglich.

Zu 1. fragen Sie den Anwalt Ihres Vertrauens.

Zu 2. Planungsverträge sind Kooperationsverträge. Wenn ein Bauherr eine Genehmigung beantragt, ohne zu wissen, wie hoch die Kostenberechnung dazu ist, ist das mit Risiken behaftet. Das Einfordern solcher Grundleistungen (natürlich gehört die KB dazu, siehe Anlage 10.1 Lph. 3e) muss auch vom AG kommen, wenn er alle Grundleistungen vereinbart hat.

Zu 3. Kostenberechnungen sollen alles beinhalten, was tatsächlich an Geldmitteln benötigt wird. Wenn ein anderer Planer meint, das ginge bei gleichem Bauwerk / Standard günstiger, liegt eine Erfahrungsdifferenz bzgl. Kosten vor. Wer recht hatte, sieht man nach Fertigstellung und Kostenfeststellung. Ich würde nicht sofort böse Absicht unterstellen, wenn die Kostenermittlung bei einem Planer höher ausfällt als beim anderen. Nach der Rechtsprechung sind Kostenschätzungen nicht falsch, wenn sie um 30% von der Kostenfeststellung abweichen (Planerziel sollte deshalb KF +- 20% sein), bei Kostenberechnungen noch 20% (Planerziel deshalb KF +-10%) und Kostenanschläge (Zusammenstellung Unternehmerangebote) 10% (Planerziel: +- 5%).

Zudem ist bekannt, dass in frühen Leistungsphasen (oder bei der Akquisition) manche Planer dazu tendieren, die Kosten niedrig zu nennen, um (weiter) beschäftigt zu werden. Damit das nicht dazu führt, daß in der Bauausführung dann doch noch ein Großteil des Geldes über höhere anrechenbare Kosten hereinkommt (so war es in der HOAI 1996/20029, ist seit 2009 die Kostenberechnung als Basis der Honorarermittlung festgeschrieben.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

07.03.2016 at 14:52 Uhr
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