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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Vergabe und Durchführung Außenputz
Beitrag von Nachricht
Flommes
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 30.03.2016
IP: Logged
icon Vergabe und Durchführung Außenputz

Hallo Community, ich bin neu hier und komme natürlich wie so viele andere auch mit Fragen zu euch. Im Internet und auch meine unterschriebenen Verträge habe ich bereits durchgeforstet und komme immer noch zu keinem guten Gefühl. Wir haben ein Haus mit einem Architekten gebaut (Architektenvertrag für Gebäude). Leistungsphasen wurde 1-9 nach HOAI 2009 beauftragt.

Jetzt kommen wir zu dem Schlamassel:
Vereinbart war ein Nachlass von 25% mit dem Abkommen, dass wir bei Auftragsvergabe dem Architekten unterstützen( Kontakte zur Verfügung stellen, Telefonate selber führen etc.) Türen, Fußbodenbeläge, Sanitär haben wir auch selber rausgesucht.
Im Dezember 2015 hatten wir so das letzte mal direkten Kontakt. Nachdem ich ihn bat uns mitzuteilen, wie hoch seine letzte Rechnung in etwa ausfallen wird hat er uns dies per Mail mitgeteilt. Ich habe darauf geantwortet, dass diese Rechnung nach HOAI stimmen möge, aber die entgegengebrachte Arbeit in keinster Weise gerecht ist. Weder ein Bautagebuch, Kostenkontrolle, Überwachung(er war während des ganzen Baus 4-5 mal vor Ort), Fotos eigentlich alle Dokumente fehlen!!, noch der Außenputz ist dran, das Geländer auf unserem Flachdach (mit Nutzung) fehlen, Hofeinfahrt fehlt. Seine Schlussrechnung werde ich unter diesen Umständen nicht bezahlen(Kostenpunkt nach HOAI etwa 5700 + Steuer, nach meiner ersten Mail etwa 4800 + Steuer).
Aus meiner Sicht kann ich die Rechnung nicht bezahlen, da wesentliche Bestandteile (Außenputz, Geländer) fehlen. Fotos wird er keine Nachreichen können, da er keine gemacht hatte.

Den Weg zum Anwalt wollte ich mir noch sparen, komme aber immer mehr zu dem Gedanken, dass ich da schnellstens hin muss. Abnahmen hat es nur mit dem Rohbau gegeben. Ich habe etwa 20 Anrufe, 3 Mails, 5 SMS gesendet. Nie eine Antwort bekommen. Ein Gang, Anruf bei der Architektenkammer halte ich mir als Worst-Case immer noch offen.

Wie ist Eure Einschätzung mit meinem Vorgehen? Speziell mit Nichtbezahlen der Schlussrechnung? :(

30.03.2016 at 17:04 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Vergabe und Durchführung Außenputz

Eine Schlussrechnung ist erst fällig, wenn die vereinbarten Leistugen vollständig erbracht sind. Insofern würde ich einer solchen gelassen entgegensehen. der Umgang damit sollte aber juristisch korrekt erfolgen.

Nachdem Sie ja einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen haben, sollten Sie - wenn der Planer nicht auf ihre Mails usw. reagiert - zu einem Baufachanwalt gehen und mit ihm besprechen, welche Leistungen vom Planer abzufordern sind. Erst wenn die nach verstrichener Fristsetzung unter Androhung einer Ersatzvornahme nicht erledigt werden, kann man eine Ersatzvornahme (Durchführung durch einen Dritten auf Kosten des Planers) andenken.

Der Gedanke mit der Architektenkammer muss nicht der letzte Schritt auf dem Weg zur Erlangung der vereinbarten Leistungen sein.

Bei den nicht erbrachten Leistungen ist ggf. von Ihnen nachzuweisen, dass diese geschuldet waren (z.B. Fotos). Ob ein Bautagebuch geführt wurde, wissen Sie evtl. nicht.

An den Abnahmen müssten eigentlich die ausführenden Firmen das größte Interesse haben, denn damit beginnt erst die Gewährleistungsphase für die und die Beweislastumkehr (bis dahin muss eine Firma beweisen, dass sie richtig gebaut hat, aber der Abnahme der Bauherr, dass die Firma falsch gebaut hat). Die Abnahme gegenüber den Firmen erklärt übrigens der Bauherr; der Objektüberwacher organisiert nur den Termin und wirkt daran mit, indem er mitteilt, was aus seiner Sicht ggf. noch zu machen wäre. Anders bei behördlichen Abnahmen, wenn sie erforderlich werden: die sollte der Planer veranlassen. (vgl. Grundleistungen nach [url=http://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php#Anlage10]Anlage 10.1 Lph. 8 HOAI[/url]).

Bitte trennen Sie die zu unterscheidenden Maßnahmen genau:

- Aufforderung zur Erbringung offener Leistungen
- Aufforderung zur Nachbesserung von noch nicht erbrachten, aber noch erbringbaren Leistungen (z.B. Kostenkontrolle)
- ggf. Vorbehalten von Gegenforderungen oder Honorarkürzungen wegen mangelhafter Leistungen, die nicht nachgebessert werden (können)

Da kann Sie Ihr Anwalt am besten beraten.

Übrigens: das Aussuchen von Materialien ist Bauherrensache, der Planer kann immer nur Vorschläge machen. Auch die Auftragsvergabe ist Bauherrensache (Vertragsabschluss); der Planer schuldet hierbei - wenn die Grundleistungen der HOAI vereinbart sind - nur eine Mitwirkung (s. Überschrift Lph. 7). Das alles rechtfertigt im Regelfall überhaupt keinen Abzug vom HOAI-Honorar.



____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

30.03.2016 at 19:05 Uhr
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