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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Vergütung Rechnungsprüfung
Beitrag von Nachricht
geher
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 22.04.2016
IP: Logged
icon Vergütung Rechnungsprüfung

Im Rahmen der örtlichen Bauüberwachung wurde die Schlussrechnung geprüft und an den AG weitergeleitet.
Die Baufirma reichte einen Vorbehalt mit prüfbarer Rechnung innerhalb der VOB Fristen ein.
Ist die Bearbeitung dieser Vorbehaltsrechnung in der Vergütung der Rechnungsprüfung enthalten oder können diese Aufwendungen dem AG gesondert in Rechnung gestellt werden? Es ist ein nicht unerheblicher Aufwand dadurch entstanden.

22.04.2016 at 09:55 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Vergütung Rechnungsprüfung

Also, wenn ich das richtig verstanden habe, dann hat du die Rechnung der Baufirma gekürzt, und diese hatte dann fristgerecht Einspruch gegen die Kürzung eingelegt und auch die entsprechenden Begründungen dazu geliefert.
Das ist deren gutes Recht und natürlich musst du die Einwände auch entsprechend prüfen.

Die Grundleistung "Rechnungsprüfung" ist in der HOAI sehr allgemein gehalten. Da die HOAI aufwandsneutral ist, gibt es auch keine Erfordernis zwischen "Prüfung eines Pauschalfestpreises" oder "Prüfung einer Einheitspreisabrechnung" oder "Prüfung von komplizierten Rechnungsvorgängen mit mehrfachen AN-Besprechungen" zu unterscheiden.

Ich sehe hier keine Besondere Leistung und damit auch keinen Anspruch auf zusätzliche Honorierung.

Viele Grüße
bento

[Edited by bento on 23.04.2016 at 19:12 Uhr]

23.04.2016 at 19:12 Uhr
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AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
IP: Logged
icon Re: Vergütung Rechnungsprüfung

wobei es schon relevant ist, in welchem Teil der HOAI man sich bewegt.
Im Bereich der Ingenieurbauwerke ist die Rechnungsprüfung eine Besondere Leistung und damit ist zumindest dort die "Aufwandsunabhängigkeit" des Honorares nicht zwangsläufig gegeben.

Warum wurde denn die Wiederholung erforderlich? Wenn die Fa. erfolgreich gegen Rechnungskürzungen der örtlichen BÜ vorgegangen ist klingt das ja schon danach, dass die Rechnungsprüfung beim ersten Mal nicht sorgfältig genug erfolgt ist. Dann hätte ich als Auftraggeber sicherlich kein Verständnis für eine Mehrforderung.

____________________________
--
Es grüßt

Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur

26.04.2016 at 17:25 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Vergütung Rechnungsprüfung

Vielleicht kann sich der Fragesteller nochmals äußern, was "Die Baufirma reichte einen Vorbehalt mit prüfbarer Rechnung innerhalb der VOB Fristen ein." inhaltlich bedeutet: War denn die zuvor eingereichte Schlussrechnung nicht prüfbar (wie wurde sie dann geprüft?) oder um was für einen Art Vorbehalt handelt es sich - um Positionen dem Grunde nach, um Einheitspreise der Höhe nach oder um Massenermittlungen dazu?

Zur "best practice" gehört es m.E., bei Rechnungskorrekturen die geplanten Änderungen dem ausführenden Unternehmen mitzuteilen, so dass dieses Möglichkeiten zur Aufklärung oder Korrektur bzw. zum Beifügen weiterer Unterlagen hat, um seine Forderung zu begründen. Wenn man dann die Rechnung fertig prüft, ist das inhaltlich bereits mit dem Ausführenden abgestimmt.

Nur wenn man sich im Rahmen der Rechnungsprüfung nicht einig wird über bestimmte Positionen und Massen, dürfte es dann noch offene Fragen geben - dann hatte aber evtl. schon die vorherige Bauüberwachung fehlende Bausteine, nämlich die (nach VOB/B vorgesehene) Einigung über die Vergütung vor der Ausführung.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

27.04.2016 at 07:07 Uhr
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geher
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 22.04.2016
IP: Logged
icon Re: Vergütung Rechnungsprüfung

Zur Erläuterung: Es handelt sich um eine Straßenbaumaßnahme. Die geprüfte Schlussrechnung wurde mit dem AG abgestimmt und dem AN zugesandt. Der AN stellte nach VOB/B §16, Abs. 3, Punkt 5 einen Vorbehalt mit prüfbarer Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen.
Die vorbehaltenen Forderungen resultieren hauptsächlich aus verschiedener Interpretation (AN zu AG Sicht) einzelner LV-Positionen. Daraus ergaben sich Streichungen bzw. Massenverschiebungen in andere Positionen. Der AN beharrte auf seiner Sicht und konnte im Vorfeld auch nicht überzeugt werden. Es musste zum Vorbehalt Stellung genommen werden (auch mit Massenvergleichsrechnungen), der auch in Besprechungen mit AN und AG versucht wurde zu klären. Der Einigungsversuch wurde auch vom AN zeitlich verschleppt, so dass sich der Ablauf fast 8 Monate hinzog.
Da die Schlussrechnung vor Versendung an den AN mit dem AG abgesprochen wurde, ist meiner Meinung nach die Rechnungsprüfung mit Vergütung über einen Prozentsatz der Kostenfeststellung abgeschlossen. Die Bearbeitung eines Vorbehaltes stellt eine zusätzlich zu vergütende Leistung dar.

27.04.2016 at 12:44 Uhr
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kleinsteff
Level: Sr. Member
Beiträge: 208
Registriert seit: 16.09.2015
IP: Logged
icon Re: Vergütung Rechnungsprüfung

Ich weiß nicht, ob es zur Klärung beiträgt, aber:
sind die Massenverschiebungen und Streichungen nur von ihrem AG ausgegangen, sprich haben Sie einfach das ausgeführt, was er gerne - aus Kostenersparnis - hätte, oder stimmen Sie dem uneingeschränkt zu?

28.04.2016 at 06:14 Uhr
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smngkoeln
Level: Sr. Member
Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
IP: Logged
icon Re: Vergütung Rechnungsprüfung

Also ich habe gewisse Sympathien für den Standpunkt von geher. Allerdings wird zu prüfen sein, was im Vertrag konkret zu dieser Frage vereinbart ist.

Denn es geht hier ja wohl um die örtl. BÜ bei einer Verkehrsanlage, also um eine Besondere Leistung nach HOAI-Anlage 13 LPh 8. Die Honorierung ist also frei vereinbar. Fraglich ist also, was denn genau vereinbart wurde.

Die Schlussrechnung des Unternehmers war offenbar prüffähig und wurde auch geprüft. Damit ist die "Rechnungsprüfung" meines Erachtens erfüllt, es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich anderes.

Was sich an die Rechnungsprüfung anschließt (Vorbehalt etc. bis hin zur Werklohnklage). ist meines Erachtens eine Sache zwischen Bauherr und Bauunternehmer. Wo will man hier die Grenze ziehen, was hiervon alles noch unter "Rechnungsprüfung" fallen soll?

Beste Grüße aus Köln


____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de

28.04.2016 at 08:15 Uhr
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geher
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 22.04.2016
IP: Logged
icon Re: Vergütung Rechnungsprüfung

Grundlage des Vertrages ist die HOAI 2009. Es wurde hier die Örtliche Bauüberwachung mit einer Vergütung von 2,5 % der anrechenbaren Kosten nach Kostenfeststellung vereinbart. Nähere Festlegungen wurden nicht getroffen. Unter Punkt 2.8.8 Örtliche Bauüberwachung ist ganz lapidar Rechnungsprüfung aufgeführt.
Der AG ist natürlich der Meinung hier sind alle Leistungen bis zur endgültigen Klärung mit der Baufirma enthalten. Dieser Mehraufwand über die Prüfung der Schlussrechnung hinaus ist aber nicht kalkulierbar.

Zur Anmerkung von kleinsteff: Es waren sowohl Vorgaben vom AG, als auch keine LV konforme Abrechnung der Firma.

29.04.2016 at 09:34 Uhr
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kleinsteff
Level: Sr. Member
Beiträge: 208
Registriert seit: 16.09.2015
IP: Logged
icon Re: Re: Vergütung Rechnungsprüfung

quote:
geher wrote:
Zur Anmerkung von kleinsteff: Es waren sowohl Vorgaben vom AG, als auch keine LV konforme Abrechnung der Firma.


Wenn nichts anderes vereinbart ist:
Für "Vorgaben des AG" sehe ich ganz klar den AG in der Pflicht.
Nicht LV-konforme Abrechnung durch die Baufirma mit dem damit verbundenen Mehraufwand für die Rechnungsprüfung halte ich für Berufsrisiko.

Besonders die AG-Wünsche, die dann einen Vorbehalt geradezu provozieren, halte ich nicht für eine Inklusivleistung. Der AG hat ja wahrscheinlich nicht gerad zugunsten des AN korrigieren lassen...
29.04.2016 at 15:24 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Re: Vergütung Rechnungsprüfung

quote:
geher wrote:Es waren sowohl Vorgaben vom AG, ........

Kannst du mal ein Beispiel nennen?
Irgendwie kann ich damit noch nicht viel anfangen.

Viele Grüße
bento
29.04.2016 at 18:51 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Vergütung Rechnungsprüfung

Hmm, da könnten evtl. auch noch nachgeholte Leistungen aus früheren Leistungsphasen drinstecken:

quote:
Die vorbehaltenen Forderungen resultieren hauptsächlich aus verschiedener Interpretation (AN zu AG Sicht) einzelner LV-Positionen.
Wenn hier keine Standardleistungstexte verwendet wurden, sondern Freitexte des Planers und diese nicht eindeutig waren, so dass man sie überhaupt unterschiedlich interpretieren konnte, ist das möglicherweise ein Hinweis auf Nachbesserungs- oder zumindest Klärungsbedarf des Planers in Projektphasen nach Lph.6, z.B. im Aufklärungsgespräch mit dem Bieter, bei der Anlaufbesprechung mit dem AN, vor der Ausführung von Leistungen, bei Absprachen zur Abrechnung der Positionen, bei der Mitwirkung beim Aufmaß und der Außmaßprüfung...
quote:
Die geprüfte Schlussrechnung wurde mit dem AG abgestimmt und dem AN zugesandt.
Wie schon oben gesagt, ist es - wenn schon die og. Klärungen hinsichtlich der Abrechnung zu früheren Zeitpunkten versäumt wurden - Teil einer guten Rechnungsprüfung, geplante Kürzungen der Re mit dem AN zu besprechen, bevor man die Prüfrechnung an den AG gibt.

Für mich stellt sich daher die Frage, inwieweit die auf den Vorbehalt hin erbrachten Aufwendungen des Planers nicht eine Folge der eigenen unvollkommenen Leistungserbringung in früheren Leistungsphasen ist. Soweit das nämlich zutrifft, würde ich dem AG zustimmen, dass hier eigentlich nur einmal die Kärung der korrekten Abrechnung vorzunehmen wäre, wenn nicht schon der ganze Schlamassel auf fehlerhafte, da unklare und damit nicht VOB-konforme Ausschreibungspositioenen zurückzuführen ist, die ganz der Risikosphäre des Planers zuzuordnen wären.

Nur soweit der Planer beweisen kann, dass Aufwendungen im Anschluss an seine Rechnungsprüfung nicht auf derartige Versäumnisse zurückzuführen sind, also auch bei korrekter Ausschreibung, Klärung aller Abrechnungsfragen vor der Ausführung oder spätetens beim Aufmaß und dessen Prüfung, in Konsequenz also in jedem Fall angefallen wären, kann m.E. ein Mehraufwand gegenüber den geschuldeten Leistungen geltend gemacht werden. Vielleicht geht der Planer ja mal in sich und stellt sich diesen Fragen...


[Edited by fdoell on 01.05.2016 at 06:52 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
30.04.2016 at 16:01 Uhr
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kleinsteff
Level: Sr. Member
Beiträge: 208
Registriert seit: 16.09.2015
IP: Logged
icon Re: Vergütung Rechnungsprüfung

Nicht immer hilft ein klärendes Gespräch mit dem AN bzw. beugt den lästigen Vorbehalt vor.
Ich selber habe es schon erlebt, dass der AN Standardleistungstexte nach gutdünken interpretiert, wie ein Zehntklassler Goethe. Man bekommt dann eine Schlussrechnung, die nach dem Motto "ich wünsch mir was" aufgestellt ist und die man dann als BOL "doch einfach kürzen soll".
Kommt dann noch ein AG dazu, der ganz eigene Interpretationen der Positionen findet und die BOL anweist, dementsprechend zu kürzen, ist das Chaos perfekt.

Theoretisch besteht hier offenbar die Möglichkeit, den besonderen Aufwand in Rechnung zu stellen. Praktisch glaube ich kaum, dass das selbst einem "guten" Auftraggeber zu vermitteln ist.

02.05.2016 at 04:35 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Vergütung Rechnungsprüfung
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