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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : LP 7 - Vergütung zusätzlicher Leistungen
Beitrag von Nachricht
rmp
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 26.04.2016
IP: Logged
icon LP 7 - Vergütung zusätzlicher Leistungen

Ein VOB-Vergabeverfahren wird vom Bauherrn nach erfolgtem Aufklärungsgespräch aufgehoben. Der Bauauftrag wird im Rahmen einer anschließenden freien Verhandlungsphase vergeben.
Der vom AG beauftragte Architekt hat die LP 7 HOAI in Teilen im Auftrag. Die beauftragten Architektenleistungen wurden im Rahmen des ersten, aufgehobenen VOB-Vergabeverfahrens bereits einmal vollständig erbracht. Die Aufhebungsgründe für das erste VOB-Vergabeverfahren liegen im Verantwortungsbereich des Bauherrn. Der Architekt soll die zweite, freie Verhandlungsphase mit den gleichen Leistungen der LP 7 ein zweites Mal begleiten. Wie ist die LP 7 abzurechnen?

26.04.2016 at 12:52 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: LP 7 - Vergütung zusätzlicher Leistungen

Hallo rmp,

den Sachverhalt habe ich nicht vollends verstanden.

quote:
rmp wrote:
Ein VOB-Vergabeverfahren wird vom Bauherrn nach erfolgtem Aufklärungsgespräch aufgehoben. Der Bauauftrag wird im Rahmen einer anschließenden freien Verhandlungsphase vergeben.

Das Gewerk wurde also ursprünglich beschränkt ausgeschrieben und soll jetzt vermutlich im Rahmen einer freihändigen Vergabe unter Einholung von Vergleichsangeboten vergeben werden.
Aber warum hatte dann erst ein Aufklärungsgespräch stattgefunden? Musste das Angebot danach ausgeschlossen werden und es gab keinen weiteren Bieter?

quote:
Die Aufhebungsgründe für das erste VOB-Vergabeverfahren liegen im Verantwortungsbereich des Bauherrn.

Alle bauherrenseitigen Gründe, die mir einfallen würden, müssten eigentlich dazu führen, dass das Leistungsverzeichnis geändert werden müsste. Da du aber nichts von Wiederholung von Teilleistungen der LP 6 (bzw. von Besonderen Leistungen in LP 6) schreibst, wird offenbar das gleiche LV noch einmal verschickt.

Unterstellen wir mal, dass es tatsächlich so ist, dann sind die nochmals zu erbringenden Leistungen der LP 7 natürlich zu vergüten.

Ich würde hier eine Wiederholung von Grundleistungen sehen, da tatsächlich alle beauftragten Grundleistungen der LP 7 vollständig neu erbracht werden müssen.
Das Honorar hierfür würde ich mit den a.K. aus der Kostenberechnung und dem vereinbarten Prozentsatz der LP 7 ermitteln und dann im Verhältnis der Gewerkskosten zu den gesamten Kosten der KG 300 abmindern.

Mir ist aber auch in Erinnerung, dass es sich nach Auffassung des Kollegen Doell eigentlich nicht um eine Wiederholung von Grundleistungen handeln dürfte, da ja keine grundsätzlich anderen Anforderungen vorliegen (das LV bleibt gleich). Demzufolge würde es sich um Besondere Leistungen handeln, die frei vereinbart werden können.
Vielleicht meldet sich Herr Doell auch noch dazu.

Viele Grüße
bento
26.04.2016 at 18:09 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: LP 7 - Vergütung zusätzlicher Leistungen

Eine Aufhebung nach dem Bietergespräche bedeutet z.B. bei Ingenieurbauwerken, dass die folgenden Leistungen der Lph. 7 bereits ganz oder zumindest teilweise erbracht waren:

a) Einholen von Angeboten
b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des Preisspiegels
c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
d) Führen von Bietergesprächen

wohingegen die weitere Grundleistungen noch offen waren:

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens
f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen
g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

Nun stellt sich die Frage, was das "Begleiten der zweiten, freien Verhandlungsphase" alles für Leistungen beinhaltet. Nur ein weiteres Bietergespräch? Nochmalige Angebotseinholungen und -auswertungen? Sonstige Leistungen?

Die in früheren Beiträgen zitierte Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen, z.B. [url=http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1400&page=0#5159]diese hier[/url] bezogen sich auf die HOAI 1996/2002, nach der Besondere Leistungen nur dann vergütet wurden, wenn vorher hierüber eine schrifliche Vereinbarung getroffen war und sie auch einen nicht unwesentlichen Arbeitsaufwand zur Folge hatten.

Mit der HOAI 2009 führte der Verordnungsgeber § 3 Abs. 2 ein: "Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten. " Damit war ein vorherige Vereinbarung nicht mehr erforderlich, so dass der Unterscheidung wiederholte Grundleistung - besondere Leistung nicht mehr die grundsätzliche Bedeutung zukam wie in der HOAI 1996/2002. Seitdem ist also jegliche Änderung genannter Art zu vergüten, auch wiederholte Grundleistungen sind nicht zwingend nach HOAI-Prozentsätzen zu berechnen. Die Rechtsprechung zur HOAI 1996/2002 ist in ihrer Konsequenz hier nicht mehr zwingend.

Im vorliegenden Fall müssten sich also AG und AN über die tatsächlich notwendigen zusätzlichen Leistungen und eine Vergütung dafür frei verständigen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

27.04.2016 at 07:31 Uhr
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