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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarermittlung Architektenvertrag
Beitrag von Nachricht
Kalibu
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Beiträge: 6
Registriert seit: 20.05.2016
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icon Honorarermittlung Architektenvertrag

Hallo zusammen,

ich habe im Jan. 2015 einen Architektenvertrag zur Sannierung eines EFH geschlossen. LP 1-8 wurden beauftragt.
Bzgl. Honorarermittlung steht folgendes im Vertrag:
"Die anrechenbaren Kosten werden für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung,
solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung, und für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der
Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag, ermittelt."

Meine Frage:
Ist dies nach HOAI 2013 überhaupt zulässig. Mir sieht das eher nach HOAI 2002 aus?
Müßte nicht die Honorarermittlung vollständig aufgrund der Kostenberechnung durchgeführt werden?

Für Hinweise bedanke ich mich.
Viele Grüße

20.05.2016 at 10:42 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
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icon Re: Honorarermittlung Architektenvertrag

Die Vereinbarung ist dann zulässig, wenn sich das daraus ergebende Honorar nicht niedriger ist als dasjenige, das sich bei einer Vergleichsberechnung nach den Vorschriften der HOAI ergibt (zutreffende Honorarzone, Mindestsätze, keine Nebenkosten, kein Ansatz für besondere Leistungen) bzw. dass die Vergleichsberechnung für das Honorar ohne Nebenkosten und Besondere Leistungen nicht höher ist als das Höchstsatzhonorar nach HOAI (wiederum ohne Nebenkosten und Besondere Leistungen).

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

20.05.2016 at 18:57 Uhr
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Kalibu
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Beiträge: 6
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icon Re: Honorarermittlung Architektenvertrag

Hallo fdoell.

Ich habe dazu nochmal eine Verständnisfrage:

Fallen unter "Besondere Leistungen" auch der Umbauzuschlag?

Danke und viele Grüße.

01.08.2016 at 21:08 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
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icon Re: Honorarermittlung Architektenvertrag

Ein Umbauzuschlag ist zwar keine Besondere Leistung, wird aber bei einer Vergleichsberechnung auf der Seite der verodneten Mindesthonorare mit 0 angesetzt - schliesslich darf man einen Umbauzuschlag von 0% vereibaren, ohne dadurch eine Mindestsatzunterschreitung hervorzurufen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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02.08.2016 at 06:17 Uhr
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Kalibu
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
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icon Re: Honorarermittlung Architektenvertrag

Vielen Dank für die Antwort.

Darf ich zu meinem Fall nochmal ganz konkret nachfragen?

- Es ist ein Architektenvertrag (Renovierung EFH im Bestand + Neubau eines Anbaus) geschlossen
- Lt. Kostenschätzung sind 200.000€ netto anrechenbare Kosten (KG300/400) vereinbart.
- LP1-8 sind Bestandteil des Vertrages
- Honorargrundlage sind: HOAI 2013 Honorarzone III Mittelsatz, Umbauzuschlag 20% und pauschale Nebenkosten 3% sind vereinbart. Mittelsatz beträgt €31.307.-
- Vertrag enthält folgenden weiteren Passus:
„Die anrechenbaren Kosten werden für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung, und für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag, ermittelt.“
- Die Kostenberechnung vor Beginn der Baumaßnahmen lag dann bei: €195.661.- (Mittelsatz davon €30.598.-)
- Die tatsächlichen Kosten am Ende der Maßnahmen lagen dann bei ca.: €285.000.-
- Im Honorarangebot (nicht Vertrag) hatte der Architekt auch geschrieben:
„Es handelt sich hier um keine Pauschale. Das Honorar wird nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet.“

Frage: Was darf der Architekt nun konkret in der Schlussrechnung abrechnen?

Nur max. den Höchstsatz extrapoliert aus €195.000.- (Kostenberechnung) plus Umbauzuschlag, plus Nebenkostenpauschale? Oder gar nur den Höchstsatz ohne Zuschlag, ohne Nebenkosten?

Oder kann er tatsächlich LP1-4 nach Berechnung und LP5-5 nach Kostenfeststellung (tatsächliche Kosten) abrechnen?

Für eine Einschätzung bin ich sehr dankbar.
Viele Grüße

02.08.2016 at 12:01 Uhr
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bento
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Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Re: Honorarermittlung Architektenvertrag

Hallo Kalibu,

quote:
Kalibu wrote:
Oder kann er tatsächlich LP1-4 nach Berechnung und LP5-5 nach Kostenfeststellung (tatsächliche Kosten) abrechnen?

Selbstverständlich wird zunächst einmal hiernach abgerechnet, weil es so vereinbart wurde.

Da es in der HOAI 2013 allerdings anders geregelt ist, wäre zu überprüfen, ob sich das Honorar zum Schluss im Bereich zwischen Mindest- und Höchstsatz bewegt. Hier wird eine Mindestsatzunterschreitung kein Thema sein, da bereits der Mittelsatz vereinbart war und sich die Kosten im Verlauf der Baumaßnahme nach oben entwickelt haben, also honorarsteigernd wirkten.

Leider nennst du die tatsächlichen Abrechnungswerte nicht, sodass ich sie nachfolgend selbst auszurechne.

1) Abrechnung des Architekten nach vertraglicher Vereinbarung (ohne Ansatz der 3% NK und der 19% USt.)

HZ III, Mittelsatz, 20% UZ
Kostenberechnung: 195.661,- €
--> Honorar für LP 1-4 (27%): 9.944,17 € netto

Kostenfeststellung: 285.000,-
--> Honorar für LP 1-8 (71%): 36.533,92 € netto

--> macht in Summe für LP 1-8 (98%): 46.478,09 € netto


2) Honorar zum Höchstsatz nach HOAI 2013 (ohne Ansatz der 3% NK und der 19% USt.)

HZ III, Höchstsatz, 33% UZ (max. Wert)
Kostenberechnung: 195.661,- €
--> Honorar für LP 1-8 (98%): 44.404,51 € netto

Da die Höchstsatzberechnung nach HOAI einen um mehr als 2.000,- € niedrigeren Wert ergibt, dürfte das Höchstsatzhonorar maßgeblich sein. Unter Berücksichtigung der 3% NK und der 19% USt. müsste sich ein abrechenbares Honorar von
44.404,51 x 1,03 x 1,19 = 54.426,61 € brutto ergeben.

Ich hoffe, ich habe mich nicht verrechnet.

Viele Grüße
bento
02.08.2016 at 19:53 Uhr
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fdoell
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icon Re: Honorarermittlung Architektenvertrag

Ich denke, man muss, um in der HOAI-Systematik zu bleiben, sogar noch einen Schritt weitergehen. Bento hat für den Vergleich mit dem zulässigen Höchstsatzhonorar nämlich den Umbauzuschlag angesetzt, der hier nach HOAI vereinbart sein könnte und nicht den, der vereinbart ist. § 6 Abs. 2 spricht aber davon, dass sich das Honorar sich nach dem Umbauzuschlag bemisst, der zu vereinbaren ist und hier auch vereinbart wurde.

Danach gilt das Höchstsatzhonorar nach Tabellen mit dem vereinbarten UZ von 20% zuzügl. NK und MWSt. als Höchsthonorar, das nach HOAI nicht überschritten werden darf.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

03.08.2016 at 07:11 Uhr
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Kalibu
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icon Re: Honorarermittlung Architektenvertrag

Hallo zusammen,

vielen Dank für die kompetenten Einschätzungen zu meinem Thema.
Hilft mir wirklich sehr weiter.

Viele Grüße

03.08.2016 at 08:59 Uhr
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Die Fuge
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icon Re: Honorarermittlung Architektenvertrag

Fände noch wichtig zu beachten, dass der Auftraggeber möglicherweise selbst auch an der Kostensteigerung beteiligt sein könnte. Wenn Sie als AG eine oder mehrere Auftragsänderungen herbeigeführt haben, und sich die Kostenfeststellung deshalb so entwickelt hat, dann dürften Sie für die die Berechnung 1) von bento auch nur die fiktive Kostenfeststellung ohne Auftragsänderungen ansetzen. Oder den Honorar-Höchstsatz mit anrechenbaren Kosten ermitteln, die diese Auftragsänderungen berücksichtigen.

03.08.2016 at 11:46 Uhr
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Kalibu
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icon Re: Honorarermittlung Architektenvertrag

Ist die Aussage von "Die Fuge" so richtig?

Wenn ich als Auftraggeber z.b. von Holz- auf Alufenster "umgestellt" habe (nach der Kostenberechnung), also sich der Preis von Kostenberechnung zu Kostenfeststellung in so einem Fall z.b. um 15k EUR erhöht hat, "rutscht" man dann in eine höhere Honorarzone?

Was ist, wenn ich z.b. während der Bauausführung höherwertigere Lichtschalter verbauen lasse?
Führen alle derartigen "Auftragsänderungen" zu einer Änderung der Honorarzone bei der Schlussrechnung?

Danke und viele Grüße

03.08.2016 at 12:10 Uhr
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Die Fuge
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icon Re: Honorarermittlung Architektenvertrag

Die Honorarzone ist ein Thema für sich, auch Sie könnte eine Andere sein, als Sie ursprünglich mit Ihrem Planer vereinbart haben, das wird jedoch bei den von Ihnen beschriebenen Änderungen Fenster und Lichtschalter vermutlich nicht der Fall sein.

Wenn Sie jedoch bewusst höherwertigere Elemente verbauen, und auch darüber im Klaren sind, dass sich die Kosten Ihres Vorhabens ändern, dann müssen Sie diese Mehrkosten bei der Berechnung des Höchstsatzes berücksichtigen.

Ihre Anrechenbaren kosten wären damit beispielsweise:
lt. Kostenberechnung 195.661
+ Mehrkosten Fenster 15.000
+ Mehrkosten Lichtschalter 1.000
+ Andere Mehrkosten 24.000
= Anrechenbare Kosten 235.661
= Honorar III Höchstsatz 47.205,17
damit höher als von Bento unter 1) Berechnet. Ihre Vereinbarung hält der Kostenkontrolle der HOAI stand und ist gültig.

03.08.2016 at 13:13 Uhr
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fdoell
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icon Re: Honorarermittlung Architektenvertrag

Liebe Fuge,

dies ist aber kein zwingendes Preisrecht! Die Kostenberechnung ist als Grundleistung am Ende der Entwurfsplanung (Lph. 3) angesiedelt. Werden in der Ausführung (Lph. 8) kostenrelevante Qualitäten geändert, ändert das zwar die Kosten, aber nicht die Kostenberechnung.

Natürlich ist eine Kostenfortschreibung im Sinne einer aktualisierten Kostenberechnung auf der Leistungsseite des Planers anzuraten.

Auf der Honorarseite gilt jedoch § 10 Abs. 1, wonach sich bei einer Änderung des Umfangs der Leistungen und auch der anrechenbaren Kosten einer fortgeschriebenen Kostenberechnung die Honorarberechnungsgrundlage für die geänderten Leistungen ändert und diese dann schriftlich anzupassen ist. Es ist aber nicht verordnet, wie die Anpassung aussehen muss!

Eine Anpassung derart, dass für alle Leistungsphasen dann die geänderte Kostenberchnung angesetzt wird, kann eine der vertraglichen Anpassungsmöglichkeiten sein, muss es aber nicht. Stellen Sie sich doch einmal vor, dass die Kosten durch Qualitätsänderungen niedriger werden oder auch unter dem Strich fast gleich bleiben, die Änderungen aber trotzdem einen Haufen Arbeit machen. Soll dann der Planer auf Basis der (niedrigeren) anrechenbaren Kosten honoriert werden und die Änderungen werden gar nicht bezahlt?

An diesem Beispiel merken Sie schon, dass das systematisch überhaupt nicht sicher ist, dass so und nicht anders abgerchnet werden müsste.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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03.08.2016 at 17:27 Uhr
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Die Fuge
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icon Re: Honorarermittlung Architektenvertrag

Sehr geehrter Herr Doell,
dem Ratsuchenden hier wollte ich mit auf den Weg geben, dass seinerseits das Honorar des Planers nicht einfach um 6.500 EUR runtergekürzt werden kann/soll, denn gefühlt war das wohl die Intension des Fragestellenden. Der Sachverhalt zeigt ja nun weitere Details auf, bei denen der Planer nach der in HOAI vorgesehenen Systematik zusätzliches Honorar fordern könnte, aber wohl nicht tat wegen dieser Vereinbarung nach KF abzurechnen.

Für den Planer scheint ja hier die Vereinbarung, nach Kostenfeststellung abzurechnen, aufgegangen zu sein, er wird sich(hoffentlich) die ganzen Nachtragsvereinbarungen mit dem AG gespart haben und wird für die mitgetragenen Veränderungen dennoch angemessen entlohnt.

04.08.2016 at 13:25 Uhr
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Kalibu
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icon Re: Honorarermittlung Architektenvertrag

Jetzt muss ich nochmal fragen:
Es ist doch überhaupt nicht zulässig, nach Kostenfeststellung abzurechnen, selbst wenn das im Vertrag steht, richtig?
Nach HOAI 2013 darf doch nur nach Kostenberechnung abgerechnet werden (unter Berücksichtigung Höchst- und Mindestsatz).

übrigens: der größte Teil der Kostensteigerungen waren dem Umstand geschuldet, daß die Angebote größtenteils höher lagen als die Kostenberechnungen und, daß die Schlussrechnungen der einzelnen Gewerke (ohne Auftragsveränderungen durch den Auftraggeber) ebenfalls nochmal höher lagen.
Der größte Teil der höheren Kosten ist demnach ohne "Verschulden" des Auftraggebers entstanden.

Insbesondere zu dem Thema (siehe oben) ob überhaupt nach Kostenfeststellung abgerechnet werden darf, würde mich eine nochmalige Meinung interessieren.

Vielen Dank.

04.08.2016 at 13:41 Uhr
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Die Fuge
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icon Re: Honorarermittlung Architektenvertrag

Das steht doch bereits eindeutig im 2. Beitrag dieses Themas.

Die Vereinbarung ist erst dann ungültig, wenn die Höchstsätze bzw. Mindestsätze der HOAI über/unterschritten werden. Die HOAI ersetzt nicht Ihren Vertrag, sie dient zur Kontrolle.

Am besten Sie wenden sich an einen Fachanwalt oder einigen sich mit Ihrem Planer.

05.08.2016 at 08:21 Uhr
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