fdoell
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Re: Herausgabe anrechenbare Kosten
Bei einem HOAI-Vertrag verhandelt man i.d.R. keinen absoluten Betrag, sondern Konditionen. Also Hz, HS, TL-%, NK, BL usw. (Honorarzone, Honorarsatz, Teilleistungs-Prozente, Nebenkosten, Besondere Leistungen).
Bei einem Planungsvertrag steht jeder Planer zunächst vor der Frage, welche Kosten denn wohl anfallen werden. Dafür gibt es die sog. vorläufige Kostenannahme (bzw., falls vom AG bereits erstellt, der sog. Kostenrahmen). Diese dient ausschließlich dazu, bei Vertragsabschluss eine ungefähre Höhe des Gesamthonorars zu ermitteln, damit der AG weiß, für wieviel Geld er gerade einen Auftrag erteilt. Man kann auch noch vereinbaren, dass - falls das Projekt ohne Kostenberechnung und ohne Kostenschätzung endet - die vorläufige Kostenannahme Grundlage der Honorarberechnung wird.
Ansonsten ist der Planungsvertrag ein Kooperationsvertrag. Das bedeutet bzgl. der aK beim Tragwerksplaner,, dass der AG verpflichtet ist, die Honorarberechnungsgrundlagen zu benennen, hier also die anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung. Das kann man zur Sicherheit auch vertraglich fixieren (Überlassung einer prüffähigen Kostenberechnung).
Liefert der AG diese nicht, ist nach der Rechtsprechung (z.B.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.1994 – 22 U 68/94 – BauR 1995, 419 u.a.m.
KG, Urt. v. 19.09.2005 – 10 U 24/01 –
OLG Dresden, Beschl. v. 16.10.2008 – 10 U 2093/07 III. –)
der Tragwerksplaner berechtigt, eine nachvollziehbare Eigenschätzung der anrechenbaren Kosten vorzunehmen, die als ausreichend zur Prüfbarkeit der Honorarrechnung angesehen wird.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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