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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Herausgabe anrechenbare Kosten
Beitrag von Nachricht
IBSz
Level: Member
Beiträge: 17
Registriert seit: 30.01.2015
IP: Logged
icon Herausgabe anrechenbare Kosten

Hallo liebe Kollegen,

Ich bin Tragwerksplaner.
Im Zuge der Lph3 (3e) für Gebäude und Innenräume erstellt der Architekt normalerweise eine Kostenberechnung bzw. schon vorher eine Kostenschätzung.
Nun ist es oft so, dass der Statiker ein Angebot abgeben soll, ohne dass die Kostenberechnung bzw. Kostenschätzung herausgegeben wird. Er soll einfach nur an Hand von einfachsten Entwurfsplänen ein Honorarangebot machen.

Hat der Tragwerksplaner ein Recht auf die Herausgabe der anrechenbaren Kosten bzw. Kostenberechnung?
Oder muss er selbst eine Kostenschätzung aufstellen und daraus dann sein Honorar ableiten?

[Edited by IBSz on 22.08.2016 at 17:36 Uhr]

22.08.2016 at 17:35 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Herausgabe anrechenbare Kosten

Bei einem HOAI-Vertrag verhandelt man i.d.R. keinen absoluten Betrag, sondern Konditionen. Also Hz, HS, TL-%, NK, BL usw. (Honorarzone, Honorarsatz, Teilleistungs-Prozente, Nebenkosten, Besondere Leistungen).

Bei einem Planungsvertrag steht jeder Planer zunächst vor der Frage, welche Kosten denn wohl anfallen werden. Dafür gibt es die sog. vorläufige Kostenannahme (bzw., falls vom AG bereits erstellt, der sog. Kostenrahmen). Diese dient ausschließlich dazu, bei Vertragsabschluss eine ungefähre Höhe des Gesamthonorars zu ermitteln, damit der AG weiß, für wieviel Geld er gerade einen Auftrag erteilt. Man kann auch noch vereinbaren, dass - falls das Projekt ohne Kostenberechnung und ohne Kostenschätzung endet - die vorläufige Kostenannahme Grundlage der Honorarberechnung wird.

Ansonsten ist der Planungsvertrag ein Kooperationsvertrag. Das bedeutet bzgl. der aK beim Tragwerksplaner,, dass der AG verpflichtet ist, die Honorarberechnungsgrundlagen zu benennen, hier also die anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung. Das kann man zur Sicherheit auch vertraglich fixieren (Überlassung einer prüffähigen Kostenberechnung).

Liefert der AG diese nicht, ist nach der Rechtsprechung (z.B.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.1994 – 22 U 68/94 – BauR 1995, 419 u.a.m.

KG, Urt. v. 19.09.2005 – 10 U 24/01 –

OLG Dresden, Beschl. v. 16.10.2008 – 10 U 2093/07 III. –)

der Tragwerksplaner berechtigt, eine nachvollziehbare Eigenschätzung der anrechenbaren Kosten vorzunehmen, die als ausreichend zur Prüfbarkeit der Honorarrechnung angesehen wird.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

22.08.2016 at 19:11 Uhr
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