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HOAI.de - Forum : Leistungsbilder außerhalb der HOAI : Varianten
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
IP: Logged
icon Varianten

Sehr geehrte Forumsteilnehmer,

ein Gebäudeplaner musste 7 Varianten für ein Gebäude in LPH 2 mit geänderten Grundrissen, aber ohne Änderung des Raum- und Funktionsprogramms aufstellen.

Zählt dies noch zu den Grundleistungen (Varianten nach gleichen Anforderungen) ohne zusätzliche Vergütung?

Oder ist es eine Besondere Leistung der LPH 2 gemäß § 3 (3) i.V.m. Anlage 10.1 HOAI (Varianten nach verschiedenen Anforderungen), die nach Stunden honoriert werden könnte?

Oder wäre dies als Wiederholung einer Grundleistung der LPH 2 (Varianten nach gleichen Anforderungen) gemäß § 10 (2) HOAI prozentual zu vergüten?

Gibt es dazu eventuell Rechtsprechung oder Kommentierung?

Ihr Mitglied

[Edited by Mitglied on 26.08.2016 at 09:31 Uhr]

26.08.2016 at 09:17 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Varianten

Locher/Koeble/Frik (LKF) § 34 Rn. 56: Varianten = Abwandlungen, Abweichungen

LKF § 34 Rn. 70 Grundsätzlich verschiedene Anforderungen = z.B. wenn der AG andere Ziele nennt, insbesondere wenn sich das Raum- oder Funktionsprogramm wesentlich ändert oder bei einem anderen Grundstück

LKF § 10 Rn. 24 Ein gleiches Objekt liegt dann nicht mehr vor, wenn z.B. statt des ursprünglichen Bürogebäudes nunmehr ein Hotel geplant und gebaut werden soll. Nicht mehr um "dasselbe Gebäude" handelt es sich außer bei Änderung der Gebäudefunktion bzw. - nutzungsart auch dann, wenn das Objekt in baulicher Hinsicht wesentlich verändert wird. Dabei kommt es auf die Umstände des konkreten Bauwerks an. Z.B. OLG Koblenz NZBau 2000,256, wonach bei einem EFH eine zusätzliche Unterkellerung den Rahmen sprengt und einen Zusatzauftrag mit gesondertem Honoraranspruch bedeutet, der auch ohne schriftliche Honorarvereinbarung besteht. OLF Düsseldorf BauR 2000, 1889 ließ die Nutzungsänderung einer Arztpraxis im EG in eine Bankfiliale noch nicht als vollständige Änderung (=völlig neues Objekt) genügen.


Fuchs/Berger/Seifert (FBS) § 34 Rn. 71f. Ziel der Erarbeitung von Varianten ist es, bei einheitlichen Vorgaben über verschiedene Lösungsvorschläge die Wunschvorstellungen des Auftraggebers im Detail auszuloten und möglichst genau zu treffen.

Der Begriff "Anforderungen" wird auch im Zusammenhang mit den Planungsanforderungen nach § 35 Abs. 1 gebraucht: Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, Anzahl der Funktionsbereiche (funktionale Anforderungen), gestalterische Anforderungen, konstruktive Anforderungen, technische Ausrüstung und Ausbau. Sofern in diesen Bereichen keine grundsätzlichen Änderungen vorgenommen werden, liegen Varianten im Sinne der Grundleistungen für Lph. 2 vor.

Keine Varianten nach gleichen Anforderungen liegen auch dann vor, wenn der Auftraggeber Änderungen der Kostenvorgaben vornimmt, das Raumprogramm geändert wird oder alternative Planungen für verschiedene Bereiche gewünscht werden (z.B. Massivbau und Stahlbau) usw. Im Rahmen der Grundleistung handelt es sich also lediglich um Abwandlungen der Lösung für eine Optimierung. Damit soll sichergestellt werden, dass der Planer nicht nur eine Lösungsmöglichkeit ausarbeitet und der Bauherr gezwungen ist, diese notgedrungen zu akzeptieren. Varianten sollen dem AG insofern auch einen Entscheidungsspielraum eröffnen und Entscheidungen vorbereiten. Die entsprechenden Varianten müssen auch nicht zu einer kompletten Vorplanung mit allen Grundrissen, Schnitten und Ansichten vollständig ausgearbeitet werden. Varianten können auch für Teilbereiche und in Einzeldarstellungen ausgearbeitet werden, wie z.B. für verschiedene Grundrisse oder Teilbereiche davon oder für Ansichten. Voraussetzung dafür ist aber immer, das es sich dabei um gleiche Anforderungen handelt.

Fraglich ist, wie viele Varianten vom Planer auszuarbeiten sind. Motzke geht davon aus, dass es sich dabei um keine unendliche Anzahl handeln könne. Demnach soll es sich bereits um einen zweiten Auftrag handeln, wenn der Planer z.B. 3 Vorentwürfe nach gleichen Anforderungen erstellt habe und der Auftraggeber weitere Vorentwürfe verlange (BauR 1994, 570, 574). Nach FBS ist dies allerdings abzulehnen. Die erforderliche Anzahl Varianten ergibt sich aus den Anforderungen des Einzelfall. Solange kein Fall nach § 226 BGB (Schikaneverbot) vorliegt, muss der AN letztlich so viele Varianten vorlegen, bis der AG mit einer Variante einverstanden ist. Insofern sollte der Planer auch nicht mit weiteren Planungsschritten beginnen, solange noch Varianten auszuarbeiten sind. Trifft der AG keine Entscheidung, kann er in Annahmeverzug gesetzt werden (§ 642 BGB). Spätestens mit dem Abschluss der Lph. 2 nach dem Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren können im Rahmen der Grundleistungen keine Varianten mehr verlangt werden.

Zu dem Vorplanungsvarianten gehören als Grundleistung auch keine Kostenschätzungsvarianten. Bei Varianten nach gleichen Anforderungen dürften in der Praxis auch keine größeren Abweichungen in den Kosten zu erwarten sein. Sind diese jedoch zu erwarten, werden in aller Regel umgekehrt auch grundsätzlich verschiedene Anforderungen vorliegen.

Das Erstellen von Varianten ist auch kein Selbstzweck. Wenn der AG mit der schließlich ausgearbeiteten Vorplanung (auch stillschweigend) einverstanden ist, ist die Grundleistung als erbracht anzusehen. Weitergehende Planungsvarianten sind dann obsolet und Honorarabzüge für fehlende Varianten nicht gerechtfertigt. Andernfalls wäre ein Planer, der mit einer Planung sofort alle Vorstellungen des AGs trifft und umsetzt bei gleichem Ergebnis schlechter gestellt als einer, der dafür erst mehr oder weniger Varianten benötigt.


In dem von Ihnen beschrieben Fall wäre also zu klären, was für ein "Muss" vorlag, das zu 7 Varianten führte. Ohne diese objektspezifische Angabe wird man kaum klären können, ob es sich um Varianten im Sinne der og. Interpretationen handelt oder nicht mehr.

Alternativen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen, die während der Bearbeitung einer Leistungsphase zu betrachten sind, können als Besondere Leistungen gesehen werden. Wiederholte Grundleistungen liegen nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn eine Grundleistungsphase bereits komplett abgeschlossen war und ganz oder teilweise erneut erbracht werden muss.

[Edited by fdoell on 30.08.2016 at 06:49 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

27.08.2016 at 14:21 Uhr
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