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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Bewehrungspläne
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IBSz
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Beiträge: 17
Registriert seit: 30.01.2015
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icon Bewehrungspläne

Hintergrund:
Es gibt Konstruktionsbüros, die die Erstellung von Bewehrungsplänen als Einzelleistung auf der Grundlage bereits erstellter Schalpläne anbieten.
Oftmals zu Dumpingpreisen, die weit unter den HOAI-Sätzen liegen. Meist als Pauschalangebote.


1. Frage:
Ist so etwas im Rahmen des geltenden Rechts (HOAI) überhaupt zulässig? Handelt es sich dabei nicht um eine Mindestsatzunterschreitung?

2. Frage:
Wenn man als Konstruktionsbüro Bewehrungspläne HOAI-konform anbieten will, wie würde man das Honorar berechnen?
Könnte man das Honorar z.B. über Teilleistungstabellen bestimmen (Siemon) und würde sich dann damit innerhalb geltenden Rechts bewegen?

Siemon sagt z.B. Bewehrungspläne Lph 5b) 14-20% und zugehörige Stahllisten Lph 5c) 2-5%.
In der Summe also 16-25% für die Leistungsphasen 5b) + 5c).

22.10.2016 at 13:33 Uhr
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fdoell
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icon Re: Bewehrungspläne

Zu 1.

Nicht zulässig, richtig. Aber: wo kein Kläger, da kein Richter. Möglicherweise kann man aber, wenn man das ganze beweisen kann, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen oder auf Unterlassung klagen (dann bitte zum Anwalt).

zu 2.

Die Teilleistungsnummerierung stimmt nicht ganz. Lph. 5b sind Schalpläne.

Wenn Sie mal § 52 Abs. 2 anschauen, sehen Sie, dass für Lph. 5 ohne Schalpläne 30% angesetzt werden. Die Lph. 5a muss dabei jeder Bewehrungsplanersteller erbringen (was zeichnet er denn sonst bloß?) und auch Lph. 5e (Fortführung der Abstimmung mit den Prüfern) ist grundsätzlich vonnöten. Ich würde also unter Berufung auf die HOAI 2013 30% des Grundhonorars nehmen, so ist das korrekt.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

24.10.2016 at 07:25 Uhr
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IBSz
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Beiträge: 17
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icon Re: Bewehrungspläne

vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich meinte natürlich Lph 5c) +5d). Die Abstimmung mit dem Prüfer 5e) übernimmt in der Regel der Auftraggeber (Ingenieurbüro), ebenso wie 5a) und 5b).
Das Konstruktionsbüro bekommt in der Regel aufgearbeitete Bewehrungsangaben und fertige Schalpläne (digital zur Weiterverwendung der Schalkanten im Bewehrungsplan).

Es werden tatsächlich nur 5c) und 5d) outgesourct (an das Konstruktionsbüro).

Wenn man nun ihrer Argumentation folgt, so gibt es für Bewehrungspläne einzeln beauftragt 30%, für Schalpläne einzeln beauftragt 20%. In der Summe also 50%.

Der Auftraggbeber erhält aber wiederum nur 40% Honorar, also müsste er drauf legen. Das geht natürlich nicht.

Die HOAI geht denke ich bei dieser Bewertung nicht von einem Subunternehmer aus, der eng mit dem Auftraggber zusammenarbeitet.

Die 30% Regel ist m.E. dafür gedacht, wenn einzig nur Bewehrungspläne ohne Schalpläne beauftragt werden, z.B. bei kleinen Bauvorhaben (EFH) wo nach den Architektenplänen gebaut wird und es keine "Ergänzung der Objektpläne durch Schalpläne" gibt. Der Bewehrungsplaner muss hier nun erst einmal die Betonkanten aus dem Architektenplan konstruieren. Deshalb die höhere Bewertung.

Ich denke die Siemon Tabellen (die ja vom BGH abgesegnet sind) sind für die Bewertung der Teilleistungen in Ordnung. (16-25% für Bewehrungspläne + Listen).

Anderenfalls würde das gesamte Berufsfeld "Konstruktionsbüro" laut HOAI wirtschaftlich nicht funktionieren, da für die Lph 5 mind. 50% erforderlich wären.

27.10.2016 at 11:51 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
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icon Re: Re: Bewehrungspläne

quote:
IBSz wrote:
Wenn man nun ihrer Argumentation folgt, so gibt es für Bewehrungspläne einzeln beauftragt 30%, für Schalpläne einzeln beauftragt 20%. In der Summe also 50%.


1. Satz 1 ist nicht meine Argumentation, sondern Verordnungstext der HOAI.

2. Werden Schal- und Bewehrungspläne zusammen beauftragt, gibt es nur 40% (ist auch HOAI). Die bei Einzelbeauftragung erhältlichen Prozente einfach zu addieren, ist eine "Michmädchenrechnung". Denn der ganze Koordinationsaufwand mit Dritten sowie die übrigen Teilleistungen der Lph. 5 fallen dabei ja nur einmal an und würde bei Addition der Einzelbeauftragungsprozentsätze doppelt vergütet.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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28.10.2016 at 09:28 Uhr
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IBSz
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Beiträge: 17
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icon Re: Re: Re: Bewehrungspläne

quote:
fdoell wrote:
Die bei Einzelbeauftragung erhältlichen Prozente einfach zu addieren, ist eine "Michmädchenrechnung". Denn der ganze Koordinationsaufwand mit Dritten sowie die übrigen Teilleistungen der Lph. 5 fallen dabei ja nur einmal an und würde bei Addition der Einzelbeauftragungsprozentsätze doppelt vergütet.


Diese "Milchmädchenrechnung" ist gar nicht so abwegig, sie ist mir in Zusammenhang mit der Recherche zum o.g. Thema im HOAI Kommentar des Weka Verlages aufgefallen.

Dort schreiben die Juristen:

Das Erstellen von Schal- und Konstruktionsplänen erfolgt auf einer gemeinsamen Datenbasis. Wird jede Gruppe unabhängig konstruiert (Einzelbeauftragung), so steigt der Aufwand - und damit die Bewertung - stark an.

Die Bewertung der Leistungsphase 5 als Regelfall mit 40 v.H. steigt bei Einzelvergleich auf 30+20=50 v.H.

Dies begründet sich aus der mehrfach aufzuarbeitenden CAD-Grunddatenbasis.

---------
Ich habe das bisher so verstanden, dass wenn der Bewehrungsplaner die Schalpläne z.B. nur auf Papier erhält, die übergebenen Daten mangelhaft bis gar nicht verwertbar sind oder mühevoll konvertiert und angepasst werden müssen usw. und er deshalb sehr viel neu konstruieren muss, dann gilt 20+30=50.

Die "gemeinsame Datenbasis" ist m.E. der Knackpunkt. Diese muss so gut sein, dass der Bewehrungsplaner die Schalpläne direkt und ohne Nachbearbeitung in seine Zeichnungen übernehmen kann.

[Edited by IBSz on 28.10.2016 at 12:14 Uhr]

[Edited by IBSz on 28.10.2016 at 12:15 Uhr]
28.10.2016 at 12:11 Uhr
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fdoell
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Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Bewehrungspläne

Der Fall, dass Schalpläne mangelhaft oder nicht im abgesprochenen CAD-Format übergeben werden, ist kein Fall von Grundleistungen, die mit dem HOAI-Honorar abgegolten sind. Da muss nachgebessert oder zusätzlich vergütet werden, aber nicht mit festen HOAI-Prozenzsätzen, sondern individuell bewertet.

Wenn ein AG unbedingt 2 Tragwerksplaner beschäftigen möchte, einen für Schalpläne und einen weiteren für Bewehrungspläne, dann muss er tatsächlich nach HOAI 20+30=50% ansetzen (das gilt im Prinzip auch, wenn man in anderen Leistungsbildern für eine Leistungsphase 2 Planer beauftragt, wobei dann die Honorarerhöhung i.d.R. nicht über höhere Teilleistungsprozentpunkte, sondern über zwei anrechenbare Kosten und nach der Tabellendegression relativ höhere Honorare und zusätzlich zu bezahlenden Koordinationsaufwand erfolgt), Aber warum sollte er das tun?

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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06.11.2016 at 17:02 Uhr
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