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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Architektenhonorar nach anrechenbare kosten oder Pauschalhonorar
Beitrag von Nachricht
smasher89
Level: Jr. Member
Beiträge: 12
Registriert seit: 08.11.2016
IP: Logged
icon Architektenhonorar nach anrechenbare kosten oder Pauschalhonorar

Hallo,

ich darf neu Bauen und habe jetzt einen passenden Architekten gefunden.
Jetzt steht die Frage im raum
Architektenhonorar nach anrechenbare kosten oder will ich ein Pauschalhonorar vereinbaren.
Der Architekt stellt es mir frei.

bis jetzt schätzt er die Baukosten auf 180000€ netto und das wäre ein Pauschalhonorar von 25000€ netto.

Ich will zb selber Malern und Großteil des Bodens selber verlegen vl auch Elektrik und Heizung und Sanitär selber ausführen.
Beim den jetzigen geschätzten Baukosten ist dies nicht berücksichtigt.

Ich bin gespannt auf eure Meinung und danke schon jetzt.

08.11.2016 at 17:16 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Architektenhonorar nach anrechenbare kosten oder Pauschalhonorar

Das muss auch nicht berücksichtigt werden, denn die Honorartabellen beruhen auf so genannten anrechenbaren Kosten, die nach [url=http://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php#P4]§ 4 HOAI[/url] auf ortsüblichen Preisen von Unternehmen beruhen. Wenn ein Bauherr selbst Leistungen ausführt, ändert das somit nichts an den anrechenbaren Kosten und damit am HOAI-Honorar. Auf der Leistungs- und Haftungsseite hat der Planer aber evtl. höheren Aufwand zur Bauüberwachung und höheres Risiko, wenn der Bauherr kein Fachhandwerker ist und damit die Fehlerquellen bei der Bauausführung potentiell ansteigen, das könnte sein Honorar fairerweise also auch steigern.

Man kann ein Honorar von vornherein pauschalieren oder nach dem Entwurf mit Kostenberechnung - letzteres ist quasi der Regelfall nach HOAI, wenn alle Beteiligten auch wissen, was und wie genau gebaut werden soll und darauf die Kostenberechnung beruht. Denn die Kostenberechnung ist nach HOAI maßgeblich für alle Honorarberechnungen bei erbrachten Grundleistungen. Trennt man sich irgendwann vor Fertigstellung des Bauwerks - aus welchen Gründen auch immer - bieten die Regeln der HOAI und die aus der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei nicht vollständig erbrachten Vertragsleistungen eine gute Basis zur Abrechnung.

Bei einer von vornherein vereinbarten Pauschale ist das weniger der Fall, denn wer will schon beurteilen, wieviel Honorar jemand für einen teilweise erbrachten Auftrag zusteht, wenn insgesamt eine Pauschale vereinbart wurde? Dazu kommt, dass bei einer durch die Pauschalierung entstehenden Unterschreitung des Mindesthonorars nach der HOAI der Planer i.d.R. jenes Mindesthonorar einklagen kann (und dies meist auch zugesprochen bekommt, zumal wenn der Bauherr vorher diese Regelungen der HOAI kannte).

Was bringt dann also die Pauschalierung zu Auftragsbeginn? Um vielen vorkommenden Eventualitäten von vonherein eine Abrechnungsbasis zu geben, müsste man da so viel in einem Vertrag regeln, dass demgegenüber der Rückgriff auf die HOAI und die dazugehörige Rechtsprechung eine deutliche Vereinfachung darstellt - zumal sich bis zum Genehmigungsentwurf ja aus dem Planungsfortschritt noch Änderungen ergeben können, die mit dem Pauschalhonorar ohnehin nicht abgegolten sind - schließlich stehen pauschale Leistung und pauschales Honorar (die beide vor Planungsbeginn definiert werden) in einem engen Zusammenhang.

Fazit nach einigem Nachdenken über die HOAI: auch wenn ihre Anwendung manchmal etwas kompliziert erscheint, bietet sie doch ein ausgewogenes Maß an nachvollziehbaren und für beide Seiten verständlichen Regelungen für die honorartechnische Projektabwicklung. Wenn "nix passiert" im Projekt (was man aber vorher meist nicht genau weiß), scheint eine Pauschalierung von vornherein besser überschaubar, aber bereits bei der Frage, nach welchen Leistungsergebnissen denn dem Planer welcher Anteil der Pauschale zusteht, fangen die Definitionen an, die man mit der Pauschale dann am besten gleich im Vertrag regelt.

Welche Leistungen zu erbringen sind, ist aber in jedem Fall in einem Vertrag (möglichst umfänglich, damit auch alles gemacht wird, was der Bauherr haben möchte) zu regeln - denn bekanntlich regelt die HOAI keine Leistungsinhalte und ein Vertrag, der auf der Leistungsseite nur die Überschrift "Planung eines Einfamilienhauses" stehen hat, auch nicht. Überhaupt nicht, um das aus meiner Beratungspraxis anmerken zu dürfen. Tipp: Die Leistungsseite darf im Vertrag gern so ausführlich sein wie die Honorar- und Kündigungsregeln auf der anderen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

09.11.2016 at 09:56 Uhr
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