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Mitglied
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Fortschreibung Ausführungsplanung
Im Leistungsbild Gebäudeplanung existiert die Grundleistung: Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung.
Ist diese durch den Architekten auch zu erbringen, wenn er nur (abschließend) bis LPH 5 beauftragt ist und der Auftraggeber die LPH 6-8 selbst durchführt?
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05.12.2016 at 11:22 Uhr |
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fdoell
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Re: Fortschreibung Ausführungsplanung
Das hängt vom beauftragten Leistungsumfang ab. Sind die Grundleistungen der Lph. 5 vertraglich zu erbringen, gehört dazu auch die Fortschreibung der Ausführungsplanung, allerdings nur soweit die sich aus der tatsächlichen gewerkeorientierten Bauabwicklung ergibt. Alles, was von vornherein planbar war, gehört bei der Gebäudeplanung zu den Grundleistungen 5a-c. Änderungen am Entwurfskonzept sind damit nicht gemeint. Auch örtliche Bestandsaufnahmen bereits ausgeführter Gewerkeleistungen als Grundlage der Fortschreibung der Ausführungsplanung sind mit den Grundleistungen nicht gefordert - die entsprechende Information muss also der Auftraggeber oder der von diesem mit Lph. 8 beauftragte Planer an den Ausführungsplaner weitergeben, so dass dieser die Aufgabe versteht und die Planung fortschreiben kann.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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06.12.2016 at 08:49 Uhr |
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Mitglied
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Re: Fortschreibung Ausführungsplanung
Ich meine den Fall, dass ein Planer nur mit den Grundleistungen der LPH 1-5 beauftragt ist, es im Zuge der Bauausführung in LPH 8 jedoch zu notwendigen Änderungen der Ausführungspläne kommt. Muss der Planer aus LPH 1-5 diese dann auch noch einarbeiten?
Beispiel 1: In der Bauphase werden Wände geöffnet und daraufhin sind die Ausführungspläne so nicht umsetzbar, sondern anzupassen.
Beispiel 2: In der Bauphase wird festgestellt, dass die Gründung eine andere ist und deshalb müssen die Ausführungspläne überarbeitet werden.
Beispiel 3: In der Bauphase sind 50tel Pläne anders zu zeichnen, da die Gegebenheiten vor Ort leicht von den Bestandsplänen abweichen.
[Edited by Mitglied on 06.12.2016 at 11:21 Uhr]
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06.12.2016 at 09:50 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
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Re: Fortschreibung Ausführungsplanung
Ah, Sie meinen nur Beispiele aus dem Bauen im Bestand. In diesen Beispielen ist überall die Informationsbasis für die Planung nicht ausreichend erkundet. Die Leistung des Ausführungsplaners, bevor er Änderungen an der Ausführungsplanung durchführt, beginnen damit grundsätzlich wieder in Lph. 1 bei der Besonderen Leistung der Bestandaufnahme. Dann werden auch die Leistungsphasen 1-3 und evtl. 4 durchlaufen - möglicherweise muss ja die gesamte Konstruktion geändert werden oder die Änderungen werden genehmigungspflichtig usw. Auch können andere Leistungsbilder davon betroffen sein, z.B. die Tragwerksplanung oder die Technische Ausrüstung, je nachdem, welche Überraschungen man vor Ort so findet.
Um all dies muss sich der Planer der Lph. 1-5 kümmern. Honorartechnisch ist es deshalb nicht damit getan, dass die Ausführungsplanung mit dem vollen Vomhundertsatz vergütet wird. Neben der Vergütung der Bestandsaufnahme als Besondere Leistung ist nach § 10 eine Einigung über die Vergütung der geänderten oder nochmals erbrachten Grundleistungen im Zuge der Umplanung zu treffen (mal abgesehen davon, dass die ggf. geänderten Leistungen bislang auch nicht in der Kostenberechnung erfasst waren, da sie ja noch gar nicht geplant waren).
Was sich ein Bauherr möglicherweise zu Beginn des Bauvorhabens erspart hat (nämlich eine zutreffende Bestandsaufnahme durchführen zu lassen), kommt nun verspätet trotzdem als Vergütungspflicht auf ihn zu. Hoffentlich nur dies: es könnte ja auch aufgrund der bisherigen Annahmen über den Bestand bereits etwas gebaut wein, was überflüssig war oder was wieder wegzubauen ist, damit die neue Lösung überhaupt realisiert werden kann.
Eine ungenügende Bestandsaufnahme vor Beginn jeder Planung im Bestand rächt sich dann ggf. finanziell. Unabhängig davon kann man evtl. auch nicht alles vorab erkunden, ein gewisses Restrisiko bleibt beim Bauen im Bestand daher immer.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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07.12.2016 at 10:36 Uhr |
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Re: Fortschreibung Ausführungsplanung
Verstehe ich das richtig, dass in allen o. g. Fällen das Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung durch den Architekten nicht als Grundleistung (also ohne zusätzliches Honorar) zu erbringen ist?
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07.12.2016 at 11:12 Uhr |
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fdoell
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Re: Fortschreibung Ausführungsplanung
Jein.
Das Fortschreiben allein aufgrund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung ist Grundleistung und damit mit dem Grundleistungshonorar abgegolten. Damit ist gemeint, dass wenn ein Handwerker evtl. nicht zu dem Zeitpunkt tätig wird, zu dem es vorgesehen war, sondern früher oder später, evtl. die Ausführung insgesamt im Detail geändert werden muss, damit das ganze noch funktioniert. Insgesamt soll aber dabei das realisiert werden, was bereits im Entwurf (mit allen konstruktiven Festlegungen) vorgesehen war.
Was Sie in Ihren Beispielen beschrieben habeb, sind aber alles Änderungen des Entwurfs, also Änderungen der Konstruktion (die Leistungen aus Lph. 1-5 und evtl. 6 und 7 erfordern). Diese Änderungen zählen nicht zur "Fortschreibung aufgrund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung" und sind deshalb nicht in den Grundleistungen enthalten.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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08.12.2016 at 08:40 Uhr |
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Re: Fortschreibung Ausführungsplanung
Großen Dank für die, wie immer, aufschlussreichen Antworten zu diesem schwierigen Thema.
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08.12.2016 at 08:43 Uhr |
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