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sg641
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 13.02.2017
IP: Logged
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Honorar Bauzeitverlängerung HOAI 2009 / 2013
Guten Tag,
wir sind als Architekten im Rahmen einer Dorferneuerung mit der Planung von Verkehrsanlagen nach §47 (HOAI 2009) beauftragt.
Der Vertrag datiert vom April 2012 (also HOAI 2009) und geht über die Leistungsphasen 2 und 3.
Er enthält den Passus, dass mit der Leistungsphase 3 erst begonnen werden darf, wenn der AG die Leistungsphase 2 freigegeben hat.
Er enthält außerdem folgende Vergragsdaten:
Vorlage der LPH 2: 30.09.2012
Vorlage der LPH 3: 30.11.2012
Durch Verzögerungen im Ablauf, die nicht von uns zu verantworten sind wurde die Leistungsphase 2 von uns erst am 08.10.2012 vorgelegt und nach weiterer Bearbeitung am 25.04.2013 endgültig abgegeben.
Am 05.08.2013 erfolgte dann die Freigabe des AG für die Bearbeitung der LPH 3.
Wiederum durch Gründe die wir nicht zu vertreten haben, konnte der Entwurf von uns erst am 28.07.2014 abgegeben werden. Durch politische Umstände (neuer Bürgermeister) musste der Entwurf dann noch einmal überarbeitet werden und wird erst jetzt endgültig freigegeben. Wir sollen jetzt 2017 dafür die Schlussrechnung einreichen.
Meine Frage:
Ist es bei dieser Konstellation möglich, die LPH 2 nach HOAI 2009 abzurechnen, die LPH 3 aber nach HOAI 2013?
Die extreme Verlängerung der Planungszeit ist nicht uns anzulasten sondern entspringt den Wirren aus Gemeinde, durchführendes Amt, Landratsamt etc.
Wir sind zwar von Anfang an für beide Leistungsphasen beauftragt worden, der Bauherr hat sich jedoch offengehalten, den Vetrag eventuell nach der LPH 2 zu kündigen und die Maßnahme nicht weiterzuführen.
Kann uns hier jemand helfen?
Herzliche Grüße und vielen Dank im Vorraus
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13.02.2017 at 15:14 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorar Bauzeitverlängerung HOAI 2009 / 2013
Wenn von vornherein beide Lph. ohne wenn und aber beauftragt wurden, gilt die HOAI zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Honorarberechnung bzgl. Leistung und Honorierung.
Die Überarbeitung des Entwurfs dürfte eine Honorargrundlage in § 10 HOAI finden.
Bei der zeitlichen Verschiebung der erstmaligen Bearbeitung der Lph. 2 + 3 sieht es etwas schwieriger aus mit einer Mehrvergütung, wenn dazu keine vertraglichen Regelungen existieren. Wenn Sie das nicht im Zuge der Entwurfsüberarbeitung honorartechnisch "in einem Aufwasch" mit erledigen können und der AG sich auch weigert, hierfür etwas zu zahlen, müssten Sie erst einmal einen juristischen Grund für die Mehrvergütung finden. Da gibt es sicher einige Ansätze, die müssten Sie aber einzelfallbezogen mit einem Honorarfachanwalt erörtern.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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13.02.2017 at 20:39 Uhr |
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sg641
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 13.02.2017
IP: Logged
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Re: Re: Honorar Bauzeitverlängerung HOAI 2009 / 2013
Vielen Dank für Ihre schnell Antwort!
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14.02.2017 at 13:57 Uhr |
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kleinsteff
Level: Sr. Member
Beiträge: 208
Registriert seit: 16.09.2015
IP: Logged
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Re: Honorar Bauzeitverlängerung HOAI 2009 / 2013
Hallo Herr Doell,
wie immer sehr interessant.
Verstehe ich es richtig, dass man generell Anspruch auf Mehrvergütung hat, wenn z.B. der AN die Bauzeit massiv überzieht (geplant 2,5 Monate, reelle Dauer 4 Monate) weil
a) zu spät (fast schon Winter) begonnen wurde
b) zu wenig und unerfahrene Arbeiter vor Ort sind
c) nicht alles unternommen wurde um Verzögerungen zu vermeiden?
Bei uns türmen sich inzwischen Baumaßnahmen bzw. deren "Reste" sowie Abrechnungen, die eigentlich seit teils 2015 abgeschlossen sein sollten. Es nimmt in den letzten 2 Jahren - wohl aufgrund der hohen Nachfrage bei den Baufirmen - komplett überhand.
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10.05.2017 at 05:07 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorar Bauzeitverlängerung HOAI 2009 / 2013
Leider nein, siehe http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1840&page=0#6774.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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10.05.2017 at 18:56 Uhr |
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