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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
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Sanierung
Werte Forumsteilnehmer,
bei einem Bauvorhaben im Bestand sind (wie in der Regel) auch Schadstoffe zu sanieren und dafür in LPH 6 die LV's zu erstellen sowie die Leistungen der Firma, die die Schadstoffsanierung durchführt, in LPH 8 zu überwachen. Die entsprechenden Grundleistungen LPH 6 und 8 sind beauftragt. In den anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung wurden die Kosten für die Schadstoffsanierung in KGR 390 veranschlagt.
Sind die LV's und die Bauüberwachung der Schadstoffsanierung Grundleistung des Gebäudeplaners oder kann sich dieser darauf berufen, dass er dafür nicht fachlich qualifiziert ist? Es wurde auch ein Schadstoffgutachten dafür durch den Bauherrn in Auftrag gegeben und dem Gebäudeplaner zur Verfügung gestellt.
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23.02.2017 at 14:26 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Sanierung
Hallo,
da ist eigentlich keine Frage der HOAI, sondern eine der Leistungserbringung. Wer Leistungen in Auftrag nimmt (den Vertrag haben Sie ja beidseitig unterschrieben), muss sich auch um die Abwicklung kümmern. Wenn Sie das nicht selbst können, müssen Sie wahrscheinlich jetzt in den sauren Apfel beißen und einen Subunternehmer ins Boot holen, den Sie von Ihrem Honorar vergüten. Unklar sind dabei die Kosten für Deklarations- und Beweissicherungsanalytik, Freimessungen usw. Das sind Baunebenkosten. Hoffentlich haben Sie in Ihrer Nebenkostenvereinbarung das geregelt.
Richtiger wäre, als Hochbauplaner solche Leistungen erst gar nicht anzunehmen oder spätestens in Lph. 1 bei der Beratung zum ganzen Leistungsbedarf mitzuteilen, dass man das nicht kann und will. Evtl. besteht noch die Möglichkeit, diese Leistungen aus Ihrem Paket herauszunehmen und komplett einem Fachbüro zu übertragen. Denn es sind nicht nur erhebliche Analytikkosten zu regeln, auch die Abfolge von Leistungen bei der Rückbauplanung entspricht in vielen Fällen nicht den Grundleistungsphasen eines Gebäudeneubaus.
Vgl. auch http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2367&page=0#9180 und http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2362&page=0#9130, zu Leistungen der letzte Absatz in http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1770&page=0#6484 sowie zu Kampfmitteln http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2189&page=0#8444.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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26.02.2017 at 12:24 Uhr |
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
IP: Logged
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Re: Sanierung
Hallo Herr Doell,
ich möchte noch etwas ergänzen:
Wir sind der Auftraggeber. In der Leistungsbeschreibung des Vertrages ist auch die Schadstoffsanierung aufgeführt (ohne zusätzliches Honorar). Die Leistungen möchten wir nicht herausnehmen, zumal der Planer dafür aufgrund der angerechneten KGR 394/396 (Schadstoffentsorgung) ein Honorar von ca. 25 T€ erhält. Der Schadstoffgutachter wird neben LPH 1 auch in LPH 8 tätig, sobald weitere Schadstoffe auftreten könnten. Dieses Gutachten steht dem Gebäudeplaner auch in LPH 6 bis 8 zur Verfügung.
Außerdem haben wir ein Schadstoffmanagement zur fachgerechten Abfuhr/Entsorgung der Schadstoffe beauftragt.
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27.02.2017 at 09:41 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Sanierung
Nun, wenn der Planer die Begutachtung in Lph. 1 und 8 nicht selbst machen muss (und auch die Analytikkosten nicht aus seiner Nebenkostenvergütung bestritten werden muss) und auch das Abfuhr- und Entsorgungsmanagement in Lph. 8 (das ja auch ein Teil der Bauüberwachung ist) separat vergütet wird, sollte es keine Probleme honorartechnischer Art mehr geben, für das anteilige Honorar auch die entsprechende Leistung verlangen zu können.
Auf der Leistungsseite ist dem Planer ggf. trotzdem zu empfehlen, von seinem Honorar ein Fachbüro in Unterauftrag zu nehmen, allein schon aus Haftungsgründen (wenn man von was nix versteht, soll man die Finger davonlassen) es sei denn, die haben Fachleute für sowas im Unternehmen (wird ja von öffentlichen Auftraggebern gerne vor Vertragsabschluss personell abgefragt).
Auch sollte ein fachlich kompetenter Ansprechpartner für die Umwelt- und Gewerbeaufsichtsbehörden zur Verfügung stehen, um die Anforderungen zu kennen, zu verstehen und umzusetzen. Für die Probenahmen braucht es häufig qualifizierte Unternehmen, ebenso sind häufig diverse Qualifikationen nach TRGS 519 und 521, BGR 128, Baustellenverordnung usw. nachzuweisen...
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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27.02.2017 at 14:06 Uhr |
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
IP: Logged
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Re: Sanierung
Wie immer Herzlichen Dank.
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28.02.2017 at 06:27 Uhr |
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