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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Abrechnung nach Stunden
Ist die Rechnung korrekt?
Honorarberechnung
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Kohlrabe
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Beiträge: 7
Registriert seit: 22.11.2016
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icon Abrechnung nach Stunden

Hallo,
Heute habe ich die Rechnung von unserem Ingenieurbüro (Bauingenieurwesen und Architektur) erhalten. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand(Stunden). Mir wurde schon von Ihnen in einer vorhergehenden Anfrage geantwortet, daß es machbar ist. Wir haben keinen Vertrag vom Architekten vorliegen, somit ist nur der Mindestsatz möglich. Es handelt sich um einen Anbau an bestehende Doppelhaushälfte. Kosten netto sind angefallen für alles 42960 Euro. In der Rechnung unseres Architekten werden jetzt Zeitaufwand 91,50 Stunden (pro Stunde 75,00 Euro) ergibt 6862,50 Euro zzgl. Nebenkosten 8 % von Nettosumme ergibt 549,00 Euro.
Netto: 7411,50 Euro zzgl. MwSt macht als Endsumme: 8819,69 Euro. Das ist in meinen Augen zu viel. Ich habe auch keine geschlüsselte Aufstellung über die einzelnen Teilleistungspunkte. Nur soviel wurde vermerkt: z.B. Juni 2016
2.6.17 Diverse Telefonate 1,5 Std, 8.6.17 Ortstermin, Div. Telefonate 1,5 Std., 13.6.17 DXF-Datenversand ??? 1,0 Std., 14.6.17 Baustellen Orga 0,50 Std., 20.6.17 Baustellentermin Fenster 1,50 Std.
Muss diese Aufstellung nicht genauer sein. Zum Beispiel den zeitlichen Aufwand pro Leistungsphase unter der Angabe was getan wurde?
Wieviel kann den jetzt höchstens berechnet werden? Außerdem würde mich noch interessieren, Leistungsphase 8: was versteht man unter Dokumentation?
Danke für die Antworten.

21.03.2017 at 13:21 Uhr
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kleinsteff
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Beiträge: 208
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icon Re: Abrechnung nach Stunden

quote:
Kohlrabe wrote:
Nur soviel wurde vermerkt: z.B. Juni 2016
2.6.17 Diverse Telefonate 1,5 Std, 8.6.17 Ortstermin, Div. Telefonate 1,5 Std., 13.6.17 DXF-Datenversand 1,0 Std., 14.6.17 Baustellen Orga 0,50 Std., 20.6.17 Baustellentermin Fenster 1,50 Std.
Muss diese Aufstellung nicht genauer sein. Zum Beispiel den zeitlichen Aufwand pro Leistungsphase unter der Angabe was getan wurde?


Was heißt "nur so viel wurde vermerkt"?

Wenn bei den knapp 9000 Euro von der Beratung über die Planung bis zur Bauleitung alles dabei war und sie nun zufrieden sind, würde ich das ganze als ok bezeichnen.

21.03.2017 at 15:21 Uhr
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Kohlrabe
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
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icon Re: Abrechnung nach Stunden

Ich möchte den Sachverhalt nochmal etwas genauer erläutern. Hätten wir damals gewusst, wie die Betreuung durch den Architekten (bzw. einer Mitarbeiterin von diesem Ingenieurbüro) aussieht, hätten wir nach der Genehmigung der Pläne, die Zusammenarbeit mit dem Architekurbüro beendet.
So lief das bei uns ab: die Besichtigung und Besprechung mit anschließender Auftragsvergabe an den Architekten war Ende April 2015. Gesagt wurde uns das der Baubeginn Herbst 2015 sein soll, tatsächlich sahen wir den ersten Handwerker im Mai 2016. Der letzte Handwerker ging kurz vor Weihnachten 2016. Wir haben immer gedacht mit einem Architekten geht das etwas schneller.
1. Bei der Prüfung der Baupläne durch die Gemeinde wurden Unstimmigkeiten festgestellt, die nochmals geklärt werden mussten und Zeit kosteten.
2. gravierender Fehler. Es sollte ein Durchbruch einer tragenden Wand vorgenommen werden. Der ausführende Handwerker stellte aber zum Glück fest, daß keine Stützen eingeplant waren, die die Decke und das Obergeschoss samt Dach abfangen sollten. Angeblich war der Statiker Schuld. Zu was hat man aber den Architekten, der das überwacht.
3. Unstimmigkeit: Wir bekamen ein Flachdach ohne Gefälle. Mit uns wurde nichts abgesprochen, erhielten auch kein Angebot vom Dachdecker. Auf Nachfrage beim Architekten wurde uns gesagt, heutzutage braucht man kein Gefälle außerdem seien die Kosten höher als der Nutzen. Nach Rücksprache mit dem Dachdecker stellte sich der Sachverhalt anders dar. Er dachte, Architekt hätte es mit Kunden besprochen und es wäre unser Wunsch um Kosten zu sparen.
4. Fehler: Es wurde Estrich eingebracht. Erheblicher Höhenunterschied zwischen alt und neu. Fliesenleger hat dies bemängelt und musste Ausgleich vornehmen. Architekt hat es nicht bemerkt. Nennt man denn so etwas Bauüberwachung?
Das sind nur die gravierenden Fehler. Es gab noch genug ärgerliche Kleinigkeiten, aber diese hier aufzuzählen, würde den Rahmen sprengen.
Ich möchte jetzt einfach wissen, ob man nicht eine genaue Aufschlüsselung vom Architekten verlangen kann. Ich habe in der Abrechnung allein 17 Stunden zu 75 Euro mit der Angabe: diverse Telefonate und Emails. Nichts genaues warum und mit wem. Die Zeiten die uns berechnet werden, sind nicht nach den Leistungsphasen gegliedert. Ich möchte nur den Mindestsatz zahlen und er ist in meinem Augen noch zu hoch für diese Leistungen.

21.03.2017 at 20:16 Uhr
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kleinsteff
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Beiträge: 208
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icon Re: Abrechnung nach Stunden

Ich denke schon, dass Sie das detaillierter erwarten dürfen.

Und ja: derartig offensichtliche Mängel sollte die Bauüberwachung selbständig erkennen und monieren. Für was wäre sie denn sonst auch da.

Wenn der Architekt eine tragende Wand durchbricht ohne sich über die Lasten von oben Gedanken zu machen, halte ich das für grob Fahrlässig, weiß aber nicht, ob das juristisch korrekt ist.

[Edited by kleinsteff on 22.03.2017 at 05:35 Uhr]

22.03.2017 at 05:35 Uhr
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Architektin HOAI
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Beiträge: 3
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icon Re: Abrechnung nach Stunden

Hallo "Kohlrabe",

nach den Mindestsätzen, HOAI 2013, Honorarzone III, ist bei anrechenbaren Kosten in Höhe von netto 42.960,00 € ein Honorar für die Leistungsphasen 1-8 in Höhe von netto 6.894,98 € anzusetzen.

Nebenkosten sind entweder, bei schriftlicher Beauftragung, als angemessene Pauschale zu beauftragen und abzurechnen oder fallen nach "Einzelnachweis" an. Sofern Sie keine Pauschale im Vorfeld vereinbart haben, sind die NK zwingend mittels Einzelnachweisen abzurechnen.

Die Stundenlohnabrechnung Ihres Architekten liegt, mit Ausnahme der NK, geringfügig unterhalb des preisrechtlichen Mindestsatzes.

Mir erschließt sich nicht, warum Sie eine Abrechnung nach Stundenlohn vereinbart haben.

Noch weniger verstehe ich, dass Ihnen die Stundennachweise erst mit der Schlussrechnung zugegangen sind.

Wurden Ihnen keine Abschlagsrechnungen gestellt?

Wenn Sie nunmehr die "Fehler" des Architekten gegen seine Honoraransprüche verrechnen möchten, so sollten Sie bedenken, welcher Schaden Ihnen im Einzelfall entstanden ist und ob ein solcher Schaden jeweils beweisbar ist.

"...1. Bei der Prüfung der Baupläne durch die Gemeinde wurden Unstimmigkeiten festgestellt, die nochmals geklärt werden mussten und Zeit kosteten..."

Hatten Sie einen finanziellen Schaden durch den Zeitverlust?

"...2. gravierender Fehler. Es sollte ein Durchbruch einer tragenden Wand vorgenommen werden. Der ausführende Handwerker stellte aber zum Glück fest, daß keine Stützen eingeplant waren, die die Decke und das Obergeschoss samt Dach abfangen sollten. Angeblich war der Statiker Schuld. Zu was hat man aber den Architekten, der das überwacht..."

Hatten Sie einen finanziellen Schaden durch die fehlerhafte Planung / Überwachung?

"...3. Unstimmigkeit: Wir bekamen ein Flachdach ohne Gefälle. Mit uns wurde nichts abgesprochen, erhielten auch kein Angebot vom Dachdecker. Auf Nachfrage beim Architekten wurde uns gesagt, heutzutage braucht man kein Gefälle außerdem seien die Kosten höher als der Nutzen. Nach Rücksprache mit dem Dachdecker stellte sich der Sachverhalt anders dar. Er dachte, Architekt hätte es mit Kunden besprochen und es wäre unser Wunsch um Kosten zu sparen..."

Hatten Sie hier Mehrkosten, d.h. hat der Dachdecker einen Nachtrag über die Ausbildung eines Gefälles gestellt?

Beide Flachdachvarianten sind möglich.

"...4. Fehler: Es wurde Estrich eingebracht. Erheblicher Höhenunterschied zwischen alt und neu. Fliesenleger hat dies bemängelt und musste Ausgleich vornehmen. Architekt hat es nicht bemerkt. Nennt man denn so etwas Bauüberwachung?.."

Die Mehrkosten, die Ihnen der Fliesenleger für die Nivellierschicht in Rechnung gestellt hat, können Sie von Ihrem Architekten einfordern. Hier scheint, wenn der Höhenunterschied nicht durch eine Änderung des späteren Belages (z.B. dünnere Bodenfliese, geklebt statt satt in Mörtel verlegt, etc.) ein Planungs- und ein Bauleitungsfehler vorzuliegen.

Grundsätzlich sollten Anforderungen an Stundenlohnberichte nicht überstrapaziert werden. Eine minutenweise Abrechnung oder eine Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu den Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen ist unüblich, hier stellt sich die Frage der Zumutbarkeit.

Fazit: Mit der Schlussrechnung ist der Architekt unterhalb des Mindestsatzes geblieben, was preisrechtlich nicht zulässig ist, aber Ihnen einen finanziellen Vorteil verschafft hat. Ich gehe davon aus, dass, der Architekt Ihnen zudem die Kosten für den Nivellierestrich erstatten wird. Nur: Warum haben Sie während der gesamten Planungs- und Bauphase nicht über die nunmehr aufgeführten "Fehler" gesprochen, bzw. über die Höhe des Stundenlohnes - der mit 75,00 € / Stunde moderat ist - und die Nachweismodalitäten gesprochen?

Eine allgemeine, diffuse Unzufriedenheit nach Abschluss des Projektes sollte keinen Anlass darstellen, eine grundsätzlich berechtigte und der Höhe nach übliche Honorarrechnung zu kürzen oder nicht zu zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Architektin HOAI

22.03.2017 at 17:21 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
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icon Re: Abrechnung nach Stunden

Schön beschrieben und willkommen im Forum!

Ein Detail habe ich jedoch anzumerken:

quote:
Sofern Sie keine Pauschale im Vorfeld vereinbart haben, sind die NK zwingend mittels Einzelnachweisen abzurechnen.
stimmt je nach Lesart nicht ganz und sollte für die weniger mit der HOAI vertrauten Leser klargestellt werden:

Wenn die NK abgerechnet werden, müssen sie ohne bei Auftragserteilung schriftlich anderweitig getroffene Vereinbarung auf Nachweis abgerechnet werden, das trifft zu.

Dass sie abgerechnet werden müssen, steht aber nicht in der HOAI; § 14 (1) sagt, dass der Planer die NK abrechnen kann.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
23.03.2017 at 09:09 Uhr
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Kohlrabe
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Beiträge: 7
Registriert seit: 22.11.2016
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icon Re: Abrechnung nach Stunden

Danke für die ausführlichen Antworten.
Ich möchte hier nochmal auf Ihre Antworten eingehen und etwas hinterfragen.
Wir haben keinen Stundenlohn vereinbart. Wir haben immer gedacht, daß die Abrechnung prozentual nach den Leistungsphasen erfolgt. Wir haben keinen schriftlichen Vertrag. Auch wurden von uns keine Abschlagszahlungen geleistet. Den Betrag für die anrechenbaren Kosten netto habe ich ausgerechnet, indem ich alle Handwerkerrechnungen (auch Statik und Vermessung) netto zusammengerechnet habe. Keine Ahnung, ob das überhaupt richtig war. In der Baubeschreibung Anlage 6 fand ich noch folgendes: Bauwert: 33300 Euro, davon Rohbaukosten 24000 Euro, Bruttorauminhalt 90 Kubikmeter nach DIN 277 und Nettogrundfläche 17,23 Quadratmeter nach DIN 277.
Ich habe mir auch nochmal die Leistungsphasen angesehen. Also ich denke unser Bauingenieur hatte bis Leistungsphase 5 zu tun und danach wurde es ruhiger. Bei uns gab es in Leistungsphase 6 keinen Vergabeterminplan o.ä. Er musste auch nicht wirklich wie in Leistungsphase 7 Angebote vergleichen. Es gab nicht viel Auswahl an Handwerkern. Ich habe ihm z.B. den Fensterbauer, Fliesenleger und Heizungsbauer vorgeschlagen. Die restlichen organisierte er. Angebote erhielt ich vom Fensterbauer und Fliesenleger selbst. Es gab keine Angebotsvergleiche und so etwas wie einen Kostenvoranschlag nach DIN 276 habe ich auch nie erhalten. Die Rechnung kamen ausser von Rohbauer und Estrichleger alle direkt zu mir, also hatte unser Ingenieur auch keine Arbeit mit der beschriebenen Rechnungsprüfung in Leistungsphase 8. Zeitplan und Bautagebuch, was ist das?! Gab es bei uns auch nicht. Sind Sie jetzt immer noch der Meinung, dass der Preis gerechtfertigt ist? Wie soll ich das mit den Nebenkosten verstehen? Er kann abrechnen??? Wie gesagt es wurden keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen. Das einzige, was wir je schriftlich erhalten haben, sind die Bauvorlagen zum Antrag auf Baugenehmigung.

23.03.2017 at 13:24 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: Abrechnung nach Stunden

Es scheint die gleiche Tragik zu sein, die aus vielen Beiträgen hier zum prinzipiell immer gleichen Thema hervorgeht:
Es wurde nichts weder was "ausgemacht" geschweige denn "vertraglich vereinbart".
Wie das ganze ausgehen kann, können an sehr vielen Beiträgen nachlesen.

Mich dünkt, es gibt in solchen Fällen keinen Königsweg. Nicht umsonst gibt es Honorargutachter und Anwaltskanzleien, die sich nur mit Honoraren beschäftigen.

Was mir allerdings unglaublich erscheint ist, dass der Planer gegenüber dem schutzbedürftigen Laien keine Aufklärungspflicht im Sinne des Verbraucherrechts zu haben scheint. Wenn ein Laie ohne Kenntnis der HOAI (sowas soll es geben...) in seiner grenzenlosen Naivität mündlich einen Planer beauftragt, dieser dann etwas macht - so wie im kohlrab'schen Beispiel - das irgendwie auch zum Erfolg führt, dafür aber ein Honorar gem. HOAI wünscht, scheint der schutzbedürftige Laie keine großen Chancen zu haben.
Andererseits verstehe ich die Planer nicht, die das nicht von sich aus tun. Lange Gesichter und Ärger ist doch vorprogrammiert...

24.03.2017 at 06:23 Uhr
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Architektin HOAI
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icon Re: Abrechnung nach Stunden

Hallo "Kohlrabe",

wenn Sie keine Vereinbarung über eine Abrechnung im Stundenlohn getroffen haben, so bitten Sie Ihren Architekten doch um eine Abrechnung der Leistungsphasen 1-8 nach den Tafelsätzen der HOAI.

Üblicherweise wird nach den Tafelsätzen der HOAI abgerechnet, wenn Sie nichts Anderes vereinbart haben.

Zu den Grundleistungen nach HOAI gehören Kostenrahmen, Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung, jeweils nach DIN 276.

Auf Grundlage der Kostenberechnung zum Ende der Leistungsphase 3 werden die anrechenbaren Kosten (reine Baukosten netto) und hierauf basierend die Honorare festgelegt.

Die Kosten anderer Fachplaner (Vermessung, Statik) gehören nicht zu den anrechenbaren Kosten.

Alternativ können Sie Ihrem Architekten anbieten, sofern die geschuldeten Kostenermittlungen nicht vorliegen, nach Kostenfeststellung netto, ohne Fachingenieurhonorare, das zu Honorar ermitteln und zu bezahlen.

Die Ansprüche an eine Dokumentation sollten im Vorfeld besprochen werden.

Bezogen auf Ihr Projekt sollten Ihnen hier die Pläne, alle Originalrechnungen sowie die Aufstellung aller Gewährleistungsfristen vorliegen.

An einzelnen, den Werkerfolg nicht beeinträchtigenden Grundleistungen nachträglich Kürzungen vorzunehmen, ist ein langwieriges und kostenintensives Unterfangen, was in Anbetracht der Höhe des strittigen Betrages und dem Umstand, dass Sie am Ende zumindest den überwiegenden Teil bezahlen müssen, fragwürdig ist.

Einigung auf den Mindestsatz und dann den Frühling genießen!

Mit freundlichen Grüßen
Architektin HOAI

24.03.2017 at 18:32 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: Re: Abrechnung nach Stunden

quote:
Architektin HOAI wrote:

An einzelnen, den Werkerfolg nicht beeinträchtigenden Grundleistungen nachträglich Kürzungen vorzunehmen, ist ein langwieriges und kostenintensives Unterfangen, was in Anbetracht der Höhe des strittigen Betrages und dem Umstand, dass Sie am Ende zumindest den überwiegenden Teil bezahlen müssen, fragwürdig ist.

Einigung auf den Mindestsatz und dann den Frühling genießen!




Wenn mehr Grundleistungen nicht erbracht wurden, als erbracht wurden, kann man dann noch von "einzelnen, den Werkerfolg nicht beeinträchtigenden Grundleistungen" sprechen?

26.03.2017 at 08:20 Uhr
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fdoell
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icon Re: Abrechnung nach Stunden

Ich bin zwar kein Jurist, habe aber bzgl. des Schuldrechts bei nicht vollständig erbrachten Grundleistungen gelernt (sehr starke Zusammenfassung eines Vortrags von Prof. Dr. Kniffka, Vorsitzender Richter am BGH a.D., der in den letzten Jahrzehnten im VII. Zivilsenat alle maßgeblichen HOAI-Urteile mit gefällt hat; eventuelle Fehler aus der Kürzung habe natürlich ich zu vertreten)

Zunächst muss geklärt werden, welche Leistungen beauftragt sind. Das ergibt sich nämlich nicht aus der HOAI, sondern allein aus dem Vertrag. Das ist schwierig, wenn zu der zentralen Frage, welche Leistungen zu erbringen sind, nichts ausgesagt ist. Denn es gibt im Grundsatz keine Vermutung für irgendeinen Auftragsumfang.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es darauf an, welche Leistungen vereinbart sind. Sind Grundleistungen der HOAI vereinbart, müssen sie auch erbracht werden. Die frühere BGH-Rechtsprechung, wonach der Planer die Vergütung verlangen konnte, wenn das Planungsziel erreicht war, ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH überholt. Verlangt der Planer die gesetzliche Vergütung, muss er beweisen, dass er die abgerechneten Leistungen beauftragt bekommen hat. Im Allgemeinen will der Auftraggeber aber gar nicht alle Grundleistungen in Auftrag geben, sondern nur die, die für seinen Fall erforderlich sind. Die HOAI als Preisrecht jedenfalls regelt keine Leistungen, sondern nur das Honorar für Leistungsphasen. Nicht erforderliche Leistungen sind auch nicht automatisch beauftragt, von daher kann dafür auch kein Honorar berechnet werden.

Das ganze gilt nach der BGH-Rechtsprechung auch unabhängig davon, ob andere Leistungen voll erbracht wurden oder ob das Bauwerk selbst mangelfrei ist. Ist eine vereinbarte Leistung nicht erbracht, liegt ein Mangel der Planungsleistung vor.

Nach der Systematik des Preisrechts sind Hundert Prozent verdient, wenn alle Grundleistungen eines Leistungsbildes in Auftrag gegeben sind. Sind dagegen ganze Grundleistungen nicht im Auftrag enthalten (z.B. Verhandlungen mit Behörden), muss eine Reduzierung des Honorars stattfinden. Aus welchen Gründen eine Grundleistung nicht beauftragt wurde, darauf kommt es im Einzelfall nicht an.

Es gibt ein weit verbreitete, aber irrige Auffassung, dass eine Minderung grundsätzlich nur in Betracht käme, wenn die vereinbarte, aber nicht erbrachte Grundleistung notwendig gewesen war. Waren die notwendigen Leistungen vereinbart, darf jedoch von vornherein auf diese Leistungen kein Honorar berechnet werden (§ 8 Abs. 2 HOAI). Waren alle Grundleistungen vereinbart, darf ein Honorar zwar berechnet werden, jedoch hat der Auftraggeber nach den nachfolgenden Ausführungen einen Minderungsanspruch.

Die HOAI regelt nämlich keine Honorare für beauftragte, aber nicht erbrachte Leistungen, das kann sie als Preisrechtsverordnung auch gar nicht. Bei vereinbarten, aber nicht erbrachten Leistungen gelten nur die Grundsätze des Leistungsstörungsrechts nach BGB. Das betrifft also den Fall, wenn der Planer das volle Honorar verlangt, obwohl einzelne Grundleistungen nicht erbracht sind Dann wird es etwas komplizierter, weil verschiedene Fallgestaltungen auftreten können, je nachdem ob eine ausstehende Leistung noch gefordert wird oder überhaupt noch erbracht werden kann, oder auch ob sie für den Bauherrn noch Sinn macht. Mängelansprüche des Auftraggebers, z.B. wegen vereinbarter, aber nicht erbrachter Leistungen müssen z.B. so behandelt werden, dass dem Planer die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt wird. Das ist nur entbehrlich, wenn an der Nachholung der Leistung kein Interesse mehr besteht, weil sie den vertraglichen Zweck nicht mehr erfüllen kann.

Das bedeutet, dass der Auftraggeber kompensatorische Mängelansprüche (=Honorarabzug) für alle Grundleistungen hat, die der Planer nicht vorgenommen hat und die für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse sind. Bei Leistungen, die (noch) von Interesse für ihn sind, hat der Auftraggeber zunächst keine Mängelansprüche. Er muss dem Planer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen und kann kompensatorische Ansprüche erst geltend machen, wenn die Frist fruchtlos abgelaufen ist. Eine Fristsetzung ist auch dann entbehrlich, wenn der Planer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

Die Berechnung der Höhe einer Minderung ist eine schwierige Sache, weil sie korrekt immer sachverständig nur im Einzelfall vorgenommen werden kann. Dass Teilleistungstabellen als Anhalt dafür hergenommen werden können, hat der BGH seit langem entschieden.

Das Ergebnis kann wie folgt zusammengefasst werden:

Für nicht beauftragte Grundleistungen darf nach § 8 Abs. 2 HOAI kein Honorar berechnet werden. Die Bewertung der nicht erbrachten Grundleistungen erfolgt nach den Bewertungstabellen der Praxis.

Für beauftragte, jedoch nicht erbrachte Grundleistungen erfolgt eine Honorarminderung unter den Voraussetzungen des Leistungsstörungsrechts. Sind die Grundleistungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse, kann direkt Minderung verlangt werden. Die Bewertung erfolgt ebenfalls nach den Bewertungstabellen der Praxis. Sind die Grundleistungen noch von Interesse und werden sie vom Planer nicht endgültig verweigert, muss der Auftraggeber dem Planer eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst nach Ablauf der Frist kann er Minderung verlangen.

In den Fällen der berechtigten außerordentlichen Kündigung oder der Unmöglichkeit der Leistung kann der Planer im Regelfall nur ein Honorar für die erbrachten Grundleistungen verlangen. Die Bewertung erfolgt nach den Bewertungstabellen der Praxis.

Im vorliegenden Fall:

Ein Honorar über den Mindestsätzen ist nach der HOAI nicht zulässig (§ 7 Abs. 5), wenn nichts anderes schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart wurde.

Vom gesamten, nach Mindestsätzen berechneten Honorar ist aber nur der Teil zu bezahlen, der beauftragt war und erbracht wurde. Bei beauftragten, aber nicht erbrachten Leistungen sind die oben angeführten Grundsätze anzuwenden, bevor eine Honorarminderung erfolgen kann.

Im Einzelfall ist immer von der notwendigen Unterstützung durch einen Fachanwalt für Planungsrecht auszugehen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

28.03.2017 at 07:17 Uhr
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icon Re: Abrechnung nach Stunden

Vielen Dank Herr Doell!
Hochinteressant, das Ganze.

28.03.2017 at 12:32 Uhr
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