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kleinsteff
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Veränderung Anrechenbare Kosten nach LP 3
Ein Planer wird mit...
a) Freianlagen
b) Verkehrsanlagen
c) Ingenieurbauwerke
... für ein großes, zusammengehöriges Projekt beauftragt.
Der Bauherr hat keine Grundlagenermittlung durchgeführt, eine Kostenannahme liegt nicht vor. Er weiß schlicht nicht, was das, was er sich vorstellt, kostet.
Der Planer erstellt Vorplanungen (ohne Kostenschätzung) und geht in die LP3. Vieles an den Projekt ist so komplex, dass eine Schätzung nicht zielführend gewesen wäre. In LP 3 wird eine Kostenberechnung erstellt. Der Bauherr akzeptiert das so und möchte die LP4 abgeschlossen haben. Es wird allerdings hier schon festgestellt, dass das so nicht umgesetzt werden wird. Es soll jedoch genau so genehmigt werden.
Nach der Genehmigung "speckt" der Bauherr die Planung ab. Es fallen einfach Teile weg, anderes wird vereinfacht, manches "geschoben".
Kostenberechnung nach LP 3 waren z.B. insgesamt 2.0 Mio AnrebaKo.
Kostenberechnung LP 5-6 waren nach "abgespeckten" Entwurf 1.0 Mio.
Wird das Honorar dann für LP 1-4 mit 2.0 Mio und das Honorar für LP 5-9 mit 1.0 Mio berechnet? Natürlich auf die 3 Teile aufgeteilt.
Es gibt hierüber keinen Streit oder keine Diskussion. Ich möchte hier nur richtig vorgehen, wenn jetzt dann endlich Rechnungen gestellt werden.
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17.05.2017 at 11:45 Uhr |
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kleinsteff
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Re: Veränderung Anrechenbare Kosten nach LP 3
Keiner eine Idee?
Ich meine, dass LP 1-4 mit den "alten" Anrechenbaren Kosten vergütet werden, LP 5-9 dann mit den jeweils "neuen", niedrigeren.
Liege ich richtig?
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29.05.2017 at 05:31 Uhr |
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fdoell
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Re: Veränderung Anrechenbare Kosten nach LP 3
Natürlich kann man das so machen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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30.05.2017 at 08:27 Uhr |
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kleinsteff
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Re: Veränderung Anrechenbare Kosten nach LP 3
Danke für ihre Antwort.
Wir haben nämlich einen AG, der meinte "es gibt nur EINE Zahl für AnrebaKo in einem Projekt".
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31.05.2017 at 06:18 Uhr |
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fdoell
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Re: Veränderung Anrechenbare Kosten nach LP 3
Richtig ist: es gibt nur eine Zahl anrechenbarer Kosten für einen entwurfsmäßig bearbeiteten Projektumfang.
Nach schon länger bestehende BGH-Rechtsprechung richtet sich aber das Honorar nach dem vertragsmäßigen Auftragsumfang. Wenn also nur für das halbe Projekt Lph. 5 ff. bearbeitet werden sollen, sind auch nur die hierfür bestimmten aK heran zu ziehen. Wird dann die andere Hälfte später beauftragt, gibt es hierfür die restlichen aK. Der diesbezügliche ehemalige § 21 der HOAI 1996/2002 wurde gem. Amtlicher Begründung aus der HOAI nur genommen, weil diese (als Preisvorschrift) um vertragliche Regelungen bereinigt werden sollte. Sie führte jedoch auch aus: "Unbenommen bleibt den Vertragsparteien, bei Bedarf ... eine freie Vereinbarung nach dem Vorbild des bisherigen § 21 zu treffen."
Unter dem Strich kostet natürlich eine bauabschnittsweise Realisierung eines Bauvorhabens den AG durch die Tabellendegression etwas mehr Honorar als wenn alles auf einmal gebaut würde, aber das ist im Sinne des Verordnungsgebers, der ja auch bei einem Auftrag über eine Gesamtrmaßnahme, die sich ungewöhnlich hinzieht, nach § 7 Abs. 4 eine Überschreitung der Honorarhöchstsätze zulässt. Es geht also immer um eine angemessene Honorierung.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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31.05.2017 at 07:50 Uhr |
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kleinsteff
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Re: Veränderung Anrechenbare Kosten nach LP 3
Danke für die genaue Erläuterung. Sehr gut zu wissen!
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31.05.2017 at 15:52 Uhr |
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FlemING. ConsultING.
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Re: Veränderung Anrechenbare Kosten nach LP 3
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte die Möglichkeit nutzen und an dieser Stelle noch etwas ergänzen.
Nach § 6 Abs. 1 HOAI 2013 richtet sich die Höhe des Honorars u.a. an den anrechenbaren Kosten des Objektes auf Grundlage der Kostenberechnung. Wenn diese noch nicht vorliegt, dann nach Kostenschätzung.
Somit wäre zunächst die Kostenberechnung als Honorargrundlage zu nehmen.
So wie Sie es beschreiben kam es im Laufe des Projektes zu einer Änderung des Leistungsumfanges. Hier greift der § 10 der HOAI 2013.
Im Abs. 1 heißt es dann, dass falls sich die beiden Parteien auf eine Änderung des Leistungsumfanges einigen (natürlich alles schriftlich = Schriftformerfordernis wird in der neuen Novelle ganz groß geschrieben), so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Leistungen (Wortlauf der HOAI "Grundleistungen" = kommt aber davon, dass in der HOAI 2013 immer von GRUNDleistungen gesprochen wird), die nach der Änderung des Leistungsumfanges erbracht werden, anzupassen. UND schriftlich festzuhalten.
D. h. für Sie: falls die beiden Parteien darüber einig sind, dass die Honorargrundlage nach der LPH 4 = 1 Mio AK ist, dann sollte man das schriftlich fixieren und so vorgehen. Ist aus meiner Sicht praktisch und fair.
Fairerweise würde ich den AG aber auch darauf hinweisen, dass bei einer späteren Realisierung der restlichen 1 Mio und somit Trennung der anrechenbaren Kosten in Summe ein höheres Honorar herauskommt. Dies ist der degressiven Eigenschaft der Honorartabelle/Kurve zu verdanken.
____________________________
FlemING. ConsultING.
Dipl.-Ing. (Univ.) Alexander Fleming
Sachverständiger für Honorare
und Leistungen der Architekten und
Ingenieure
Sachkundiger nach TRGS 519
und 521
42651 Solingen
E-Mail: info@hoai-sachverstand.de
Web: www.hoai-sachverstand.de
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22.06.2017 at 16:27 Uhr |
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kleinsteff
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Re: Re: Veränderung Anrechenbare Kosten nach LP 3
quote: FlemING. ConsultING. wrote:
Fairerweise würde ich den AG aber auch darauf hinweisen, dass bei einer späteren Realisierung der restlichen 1 Mio und somit Trennung der anrechenbaren Kosten in Summe ein höheres Honorar herauskommt. Dies ist der degressiven Eigenschaft der Honorartabelle/Kurve zu verdanken.
Vielen Dank auch für ihre fachkundigen Ausführungen.
Das sollte ich tatsächlich noch tun. Ich habe nur LP 1-4 abgerechnet. Bei der Rechnung für den 1. Block der LP 5-9 werde ich ein entsprechendes Schreiben beilegen.
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23.06.2017 at 06:24 Uhr |
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FlemING. ConsultING.
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Re: Veränderung Anrechenbare Kosten nach LP 3
Sehr gerne.
Als Ergänzung zu diesem Thema würde ich Ihnen meinen Fachbeitrag aus der Märzausgabe 2016 des Deutschen Ingenieurblattes empfehlen.
Auf meiner Homepage in Textform als auch als PDF-Auszug verfügbar.
https://hoai-sachverstand.de/20160814veroeffentlichungen-2/
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FlemING. ConsultING.
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25.06.2017 at 21:32 Uhr |
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