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grimm2017
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 22.06.2017
IP: Logged
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Öffentliche Hand - Planan und Ausführen
Hallo zusammen,
ich arbeite in einem Unternehmen, dass in erster Linie als Hersteller am Markt fungiert. Wir beschäftigen jedoch auch Planer und führen gleichzeitig die Projekte durch. Das heißt wir sind auf der einen Seite ein Industrieunternehmen, wickeln aber im Rahmen der Projekte auch Bauleistungen ab. Das heißt wir könnten theoretisch alle Leistungsphasen nach HOAI abdecken.
Meine Frage ist folgende:
Darf man für die öffentliche Hand planen und gleichzeitig auch anbieten? Bzw. bis zu welcher Planungsphase darf man gehen, damit man noch anbieten darf?
Liebe Grüße
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22.06.2017 at 06:35 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Öffentliche Hand - Planan und Ausführen
Guten Tag,
ist denn das, was Ihr Unternehmen planen und bauüberwachen kann und das, was Ihr Unternehmen bauen kann, dasselbe? Also z.B. ein Stahlhallenhersteller, der auch Stahlhallen so allgemein planen und ausschreiben kann, dass jeder Stahlbauer sie anbieten könnte?
Denn Ihre Beschreibung, dass Sie "Projekte durchführen" sagt darüber nichts aus, ob es sich hier um Bauleistungen, Planungsleistungen oder beides zusammen (Generalübernehmerleistungen) handelt.
Wenn es in beiden Fällen um dasselbe geht, werden evtl. die haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Auftraggebers dafür sorgen, dass Sie bei einem Vorhaben nur eines tun, nämlich entweder nur planen oder nur anbieten. Das müssten Sie im Einzelfall mit dem betreffenden Auftraggeber klären und am besten gemeinsam schriftlich fixieren.
Eine besondere Situation entsteht, wenn Sie über eine komplexes Know-how verfügen, für das Sie Patente haben und das kein anderer so planen könnte oder bauen dürfte (z.B. eine bestimmte verfahrenstechnische Anlage). In solchen Fällen kann häufig die Genehmigungsplanung nur von dem späteren ausführenden Unternehmen gemacht werden, da natürlich die gesamte Planung auf das Firmenfabrikat abgestimmt sein muss. Bei solchen Anlagen wird häufig nach einer Definition der Anlageneigenschaften durch einen unabhängigen Planer eine Funktionalausschreibung gemacht. Der Bestbieter erhält einen Planungsauftrag für sein System und einen "letter of intend" für die spätere Ausführung, in der sich der AG z.B. verpflichtet, bei vorliegender Genehmigung den Bauauftrag zu erteilen. Dann ist aber der Ausführende von vornherein festgelegt und steigt nicht mehr nach der eigenen Planung in den Preiswettbewerb des Marktes ein.
[Edited by fdoell on 22.06.2017 at 17:28 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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22.06.2017 at 17:28 Uhr |
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grimm2017
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 22.06.2017
IP: Logged
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Re: Öffentliche Hand - Planen und Ausführen
Schönen Guten Tag,
vielen Dank für die Beantwortung der Frage. Ich schildere Ihnen einen konkreten Sachverhalt:
Wir werden angesprochen von einem Architekten die Fachplanung für ein bestimmtes Gewerk zu übernehmen und schließen mit Ihm einen Planungsvertrag nach HOAI. Der Architekt wiederum plant für einen öffentlichen Auftraggeber das gesamte Bauvorhaben.
Wir vereinbaren mit dem Architekten die Leistungsphasen 1-6. Das heißt wir stellen ihm am Ende der Leistungsphase 6 die Ausschreibung zur Verfügung und haben somit unseren Vertrag erfüllt.
Der Architekt wiederrum gibt die Ausschreibung an den öffentlichen Auftraggeber weiter und übernimmt die restlichen Leistungsphasen und überwacht auch die Vergabe.
Da wir nun als Hersteller auch die neutral ausgeschriebene Leistung anbieten könnnen, bewerben wir uns auf die Ausschreibung, geben ein Angebot ab und erhalten zugleich den Zuschlag.
Wäre das in diesem konkreten Fall erlaubt anzubieten? Wir greifen ja nicht aktiv in das Vergabeverfahren?
Liebe Grüße
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03.07.2018 at 12:22 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Öffentliche Hand - Planan und Ausführen
Die meisten Allgemeinen Vertragsbedingungen, die ein (General-) Planer mit der öffentlichen Hand vereinbart, beinhalten eine Klausel à la "Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.", ferner dass bei Arbeitsgemeinschaften oder Subunternehmern diese Regeln auch für die übrigen Beteiligten gelten. Ein guter AG lässt sich auch alle Subplaner vorab benennen und behält sich die Zustimmung zu den Unternehmen vor.
Sauber wäre es, die Verhältnisse über den Architekten mit dem Auftraggeber zu klären, und zwar bevor man mit planen anfängt. Das ist aber alles keine HOAI-Frage, sondern hat mit Vergaberecht und sonstigem öffentlichen Recht zu tun. -> Fragen Sie einschlägige Juristen!
PS: Wer soll denn Lph. 7-8 für das technische Gewerk durchführen? Der Architekt kann das i.d.R. nicht. Ein Konkurrent von Ihnen? Dann könnte der ja auch gleich planen...
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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04.07.2018 at 11:47 Uhr |
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