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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Berechnungen als TGA Planer
Beitrag von Nachricht
swenl22
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 26.07.2017
IP: Logged
icon Berechnungen als TGA Planer

Hallo,

ich bin relativ neu unterwegs hier. Kurz zur Info ich bin Maschinenbauingenieur und mache nun für meinen Vater in der Firma (Heizung, sanitär, Klima und Lüftung) die Berechnungen als TGA-Planer.
Ich erstelle Heizlastberechnungen, Rohrnetzberechnungen, Lüftungsberechnungen mit Kanälen usw.

Meine Frage wie erstelle ich auf Grundlage der HOAI meine Rechnungen. Was wird hier als anrechenbare Kosten aufgeführt?
Es gibt ja auch den HOAI Rechner würde dieser mir genügen?
Welche Summen muss mir der Auftragnehmer nennen damit ich meine Kostenerstellung aufstellen kann?
Gibt es hierfür eine gute Beispielrechnung?

Vielen Dank schon einmal vorab.

26.07.2017 at 08:32 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Berechnungen als TGA Planer

Guten Tag,

die wichtigste Frage vorangestellt: erbringen Sie Planungsleistungen unabhängig von Ausführungsleistungen der väterlichen Firma oder nur im Zusammenhang mit Ausführungsaufträgen?

Im ersten Fall ist eine gesellschaftsrechtliche Trennung von Ausführungsunternehmen und Planungsbüro zu empfehlen, damit es da keine Konflikte gibt; schließlich möchte ein Auftraggeber hersteller- und lieferantenneutral die beste Lösung bekommen und nicht die, die sich beim Vater grade gut verkaufen lässt, um es mal direkt auszudrücken. Auch wäre es dann nicht mit den fachtechnischen Berechnungen getan, sondern Sie sollten das ganze Leistungsbild nach HOAI anbieten; die Grundleistungen und die Berechnungsmethode für das Honorar finden Sie in §§ 53-56 HOAI und in Anlage 15 dazu. Weiterführende Literatur oder ein Praktikum in einem einschlägigen Ingenieurbüro fernab der Heimat (aber noch im selben Bundesland, wegen der einzuhaltenden landesrechtlichen Vorschriften) ist dringend zu empfehlen.

Wenn zweiteres der Fall ist, Sie die Berechnungen also nur im Zusammenhang mit Ausführungsaufträgen ausführen, gilt die HOAI für Ihre Leistungen gar nicht. Sie können solche Leistungen dann entweder in die Angebotspreise der Einzelpositionen bzw. bei den AGK einrechnen oder weisen sie als separate Positionen aus, wenn das angemessen erscheint (viele Planer und Auftraggeber sehen so etwas als Serviceleistung des Ausführenden an, dann sollte es vielleicht im Positionspreis stecken). Wie Sie den Aufwand und das Honorar dazu kalkulieren, sollte das Unternehmen wissen.

Anrechenbare Kosten sind auf Basis einer Kostenberechnung nach DIN 276 aufzustellen. §§ 6 und 4 HOAI sind da einschlägig, die DIN muss man im Haus haben.

In diesem Forum ist i.d.R. der Auftragnehmer der Planer, also Sie. Wer sollte Ihnen denn von außen anrechenbare Kosten nennen, für welche Leistungen und für welche Honorarberechnungen? Oder hat sich die Frage nach den obigen Ausführungen erübrigt?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

27.07.2017 at 09:55 Uhr
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swenl22
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 26.07.2017
IP: Logged
icon Re: Berechnungen als TGA Planer

Sehr geehrter Herr Doell,

vielen Dank für die schnelle und Ausführliche Beantwortung meiner Fragen.
Es gestaltet sich sich so das ich zwar auch etwas mit meinem Vater zusammen mache aber nur in selten Fällen, so das ich als Ingenieur nur allein unterwegs bin und auch nur die Berechnungen mache.
Dann würde für mich als Berechnungsgrundlage doch nur zum einen bei den Baukosten (400 Bauwerk-Technische Anlagen) also die anrechbaren Kosten im Bereich Heizung, Sanitär, Lüftung zur geltung kommen. Somit würde ich doch nur die angebotenden Grundleistungen in diesem Fall nur Nr.3 Entwurfsplanung geltend machen und mich hierrauf beziehen?

27.07.2017 at 13:26 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Berechnungen als TGA Planer

Was Sie beschreiben, klingt für mich nicht nach (der kompletten) Lph. 3, sondern (nur) nach Teilen (!) der Grundleistung 3c nach Anlage 15.2 HOAI. Vergeichen Sie doch einmal selbst!

Wenn Sie die erbrachten Leistungen unbedingt als HOAI-Tabellenhonorar berechnen möchten (wobei sich die Frage nach der Bewertung dieser Leistungen stellt, also wieviel Prozentpunkte des Tabellenhonorars dafür auszuhandeln sind), gelten dafür dann aber auch nur die Kosten der jeweiligen Anlagengruppe der Technischen Ausrüstung, so wie sie sich aus der Kostenberechnung ergeben. Lesen Sie die Abschnitte über die Honorraberechnung in der HOAI bei der Technischen Ausrüstung dazu!

Anmerkung: wenn das Ihr Hauptberuf werden soll, müssen Sie aber viel rechnen, damit Sie davon leben können...

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

28.07.2017 at 05:38 Uhr
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