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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Widerruf von Architektenverträgen
Beitrag von Nachricht
smngkoeln
Level: Sr. Member
Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
IP: Logged
icon Widerruf von Architektenverträgen

Liebes Forum,

leider liest man hier immer wieder haarsträubende Geschichten von Bauherren, die von der Leistung ihres Architekten schwer enttäuscht sind. Zugleich wagen diese Bauherren es nicht, sich von ihrem Architekten zu trennen, da sie erhebliche Mehrkosten befürchten. Oftmals scheinen die Architekten auch unverhohlen mit völlig überzogenen, angeblichen Mindestsatz-Forderungen zu drohen.

Diesen Bauherren kann, sofern sie Verbraucher sind, eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln zum Widerruf von Architektenverträgen helfen:

Wird der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Architekten außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, kann der Bauherrn diesen grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Diese Frist beginnt aber nur bei ordnungsgemäßer Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht durch den Architekten zu laufen.
(OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2017 - 16 U 153/16)

Ein Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen wird häufig vorliegen. Nach der zitierten Entscheidung genügt es, wenn nur der Verbraucher seine Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Architekten abgibt.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung wird der Architekt in den seltensten Fällen vorgenommen haben. Zumindest kenne ich solche Fälle nicht.

Folge: Der Verbraucher kann in solchen Fällen auch noch nach mehreren Monaten den Vertrag widerrufen, wenn er merkt, dass es mit diesem Architekten nicht funktioniert. Ohne Belehrung erlischt das Widerrufsrecht erst nach einem Jahr und zwei Wochen nach Vertragsabschluss.

Achtung: Anders als bei Kreditverträgen sollte diese Widerrufsmöglichkeit nicht vorschnell als "Widerrufsjoker" benutzt werden. Das Für und Wider ist sorgfältig und mit Blick auf die Rechtsfolgen abzuwägen. Verbraucher sollten bedenken, dass sie bspw. nach einem Widerruf die Planung des Architekten auch nicht nutzen dürfen. Ein Widerruf sollte also eher dann in Betracht gezogen werden, wenn ohnehin keine verwertbare Planung des Architekten vorliegt.

Für Architekten ist diese Rechtsprechung vielleicht ein weiteres Argument, auf eine schriftliche Beauftragung durch ihre Bauherren zu drängen. Denn im Rahmen eines schriftlichen Vertrages kann man auch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilen.

Beste Grüße aus Köln
Andreas Schmidt







____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de

04.09.2017 at 10:23 Uhr
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