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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Erläuterungen der baulichen Maßmahme in den Planungskosten enthalten oder Zusatzaufwand
Beitrag von Nachricht
trail
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 19.04.2017
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icon Erläuterungen der baulichen Maßmahme in den Planungskosten enthalten oder Zusatzaufwand

Welchen Anspruch hat der Eigentümer an den Architekten für die Erklärung der baulichen Maßnahmen? Sind in den mit HOAI errechneten Honorare auch Erklärungen auf der Baustelle enthalten? Oder müssen die Eigentümer für die Erläuterungen zusätzlich bezahlen. Wenn die baulichen Aktivitäten aus mehreren Gewerken bestehen, und die Eigentümer nur einen Teil der Leistung beauftragen möchten, müssen sie für die Aufteilung zusätzliche Architektenhonorare nach HOAI bezahlt werden?
Im konkrete Sachverhalt geht es um eine energetische Sanierung einer Wohnanlage mit ca. 20 Wohnungen. Das Ergebnis einer Ausschreibung ergaben Handwerkerleistungen in Höhe von ca. 570.000 €.
Die durch HOAI ermittelten Planungs- und Auschreibungskosten betragen ca. 30.000 € zuzüglich ca. 70.000 € für Vergabe und Objektüberwachung. Die Gesamtkosten für das Projekt erschien den Eigentümern als etwas hoch. Deshalb wollte man eine Aufteilung der Kosten vom Architekten nach Werterhaltung; Gerüst und Streichen und Ausbesserungsarbeiten.
Hier nun meine Fragen:
Wenn die baulichen Aktivitäten aus mehreren Gewerken besteht, und die Eigentümer möchten nur einen Teil der Leistung beauftragen, müssen für die Aufteilung zusätzliche Architektenhonorare nach HOAI bezahlt werden?

06.09.2017 at 17:24 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Erläuterungen der baulichen Maßmahme in den Planungskosten enthalten oder Zusatzaufwand

Grundsätzlich: wenn die Leistungen einer Leistungsphase abgeschlossen sind und der Planer nochmals da rein einsteigen soll, müssen sich AG und AN nach § 8 über die Vergütung einigen.

Ob das aber hier der Fall ist?

Die Frage, die sich mir stellt, ist: wie wollen Sie denn die Gewerke nur teilweise beauftragen? Nicht alle Außenwände dämmen? Dämmung anbringen und Gerüst geht wohl nur zusammen und farbig anlegen muss man den Putz vielleicht nicht; ein schönes Haus bekommt man aber nie wieder so günstig (wenn Sie da noch mal ein Gerüst aufstellen müssten...) Also: welche Gewerke wollen Sie denn nicht beauftragen?

Vieles hängt von den beauftragten Leistungen an den Planer ab:

Wenn die Gesamtkosten "etwas zu hoch erscheinen", bezieht sich das dann auf die konkreten Handwerkerangebote (Sie können ja noch weitere einholen) oder erscheint Ihnen der geplante Standard zu "hoch"? Wie sah denn die Kostenschätzung und die Kostenberechnung im Vergleich mit den Angeboten aus und was sagt der Planer dazu (Kostenkontrolle...) Oder haben Sie sowas nicht?

Sollten Sie Grundleistungen der Lph. 3 und 6 nach HOAI beauftragt haben, steht Ihnen sowohl eine detaillierte Kostenberechnung (mit Einzelmassen und Einheitspreisen dafür) dafür zu als auch ein mit den Preisen des Planers versehene LVs. Da sollten Sie sich Ihre Informationen herausziehen können. Haben Sie dagegen diese Grundleistungen nicht beauftragt, sind diese Kostenermittlungen zwar nicht so vorhanden, aber doch die Handwerkerangebote! Da Sie die beauftragen sollen, müssen sie Ihnen ja vorliegen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

07.09.2017 at 08:33 Uhr
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trail
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 19.04.2017
IP: Logged
icon Re: Erläuterungen der baulichen Maßmahme in den Planungskosten enthalten oder Zusatzaufwand

Sehr geehrter Herr Doell
Vielen Dank für die umfangreiche Ausführung.
Anbei noch die zusätzlichen Informationen nachdem mir die Architektenrechnung und die Details der Ausschreibung vorliegen. Am Ende des Tages ist es das Geld das entscheidende Thema, wenn KFW Subvensionen und Energieeinsparungen nicht einmal die Architektenkosten decken, dann stellt man sich unwillkürlich die Frage ob man nicht bei der Beauftragung etwas falsch gemacht hat.
Die Sanierung besteht aus 3 Gewerken. Die Zahlen sind ohne Planungsaufwand und ohne Mwst.
1. Fassadenisolierung mit WSD Platten ca. 220 t€

2. Flachdachisolierung ca. 120 t€

3. Balkonsanierung ca 130 k€

Summe: ca 470 t€



Insgesamt übersteigen die Kosten die Erwartungen der Eigentümer, sowohl für die Handwerkerleistungen als auch für die Architektenleistungen. Der Architekt wurde mit der Ausschreibung einer engergetischen Sanierung beauftragt und nun wundert man sich dass ca. 10 % der gesamten Kosten alleine für den Architekten auszugeben sind, deshalb gibt es bei den Architekten-leistungen Diskussionen zu den einzeln Wertansätzen: Sind die nachfolgenden Ansätze nach Ihrer Meinung überhöht?

1. Anrechenbare Kosten für die Baumassnahme 670 T€, obwohl die tatsächlichen Kosten für die Modernisierung nur 470t€ sind. Kalkulation des Architekten auf Basis der Kostenermittlung einschliesslich der mitzuverarbeitende Bausubstanz. +
2. 27 % Umbauzuschlag. Führt dies nicht zu einem doppelten Zuschlag einerseits durch die Erhöhung der Kosten und durch den Umbauzuschlag?
3. Abgerechnete Honorarzone 3. Hier ist die Frage warum Honorazone 3, ist doch eigentlich kein Wohnraum betroffen. Nur; Wand; Kleber;Platte; Verputz; Farbe. Keine Statik, keine Elektrik; kein Abwasser, kein Bad, keine Küche etc. Ausser der gebäudespezifischen Grösse handelt es sich doch bei der Fassadenisolierung um eine Standardlösungen für die doch auch die Honorarzone II als Berechnungsgrundlage herangezogen werden könnte.
4. Nebenkostenpauschale von 6% auf die anrechenbaren Kosten von 670 k€.
5. Bei der Ausführungsplanung waren Eigentümer der Meinung, dass die Leistungphase 5 von den beauftragten Handwerkern durchgeführt wird. Leider wurde nicht viel definiert (Beauftragung des Architekten mit der Ausschreibung der Modernisierung). Der Architekt hat die detaillierte Planung durchgeführt die Leistungsscheine erstellt diese waren Basis für die Ausschreibung.
6. Planerläuterung auf Stundenbasis.
Vielen Dank für Ihre Mühen.

13.11.2017 at 22:45 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Re: Erläuterungen der baulichen Maßmahme in den Planungskosten enthalten oder Zusatzaufwand

quote:
trail wrote:
Am Ende des Tages ist es das Geld das entscheidende Thema, wenn KFW Subvensionen und Energieeinsparungen nicht einmal die Architektenkosten decken, dann stellt man sich unwillkürlich die Frage ob man nicht bei der Beauftragung etwas falsch gemacht hat.

Das ist eine Frage, die wohl grundsätzlich an die Politik geht, welche diese Dämmmassnahmen bei Bestandsbauten fordert, ohne dass sie sich wirtschaftlich rechnen. Der alte Konflikt zwischen Umweltschutz und Betriebswirtschaft.
quote:
Der Architekt wurde mit der Ausschreibung einer engergetischen Sanierung beauftragt und nun wundert man sich dass ca. 10 % der gesamten Kosten alleine für den Architekten auszugeben sind.

So ist das Preisrecht der HOAI grundsätzlich. Allerdings weiss man das üblicherweise bereits bei der Beauftragung. Legal verhandeln kann man allerdings die Frage, welche Grundleistungen überhaupt erforderlich sind (dann werden auch nur die beauftragt und vergütet) und wie hoch die Nebenkosten abgerechnet werden (ein anderer Planer nimmt da evtl. weniger oder nichts).

quote:
1. Anrechenbare Kosten für die Baumassnahme 670 T€, obwohl die tatsächlichen Kosten für die Modernisierung nur 470t€ sind. Kalkulation des Architekten auf Basis der Kostenermittlung einschliesslich der mitzuverarbeitende Bausubstanz. +

Kann grundsätzlich sein. Massgeblich ist die Kostenberechnung am Ende des Entwurfs, wenn die nicht vorliegt die Kostenschätzung am Ende der Vorplanung. Nicht massgeblich sind vorläufige Kostenannahmen oder die Unternehmerangebote (§6 Abs. 1 HOAI). Über die angemessene Höhe der mitzuverarbeitenden Bausubstanz müssen die Parteien (frühestens) am Ende der Entwurfsplanung eine schriftliche Vereinbarung treffen (§4 Abs. 3 HOAI), die kann der Planer also nicht einseitig bestimmen. Die angesetzte Höhe scheint recht hoch und sollte überprüft werden.

quote:
2. 27 % Umbauzuschlag. Führt dies nicht zu einem doppelten Zuschlag einerseits durch die Erhöhung der Kosten und durch den Umbauzuschlag?

Nein, Umbauzuschlag und mitverarbeitete Bausubstanz sind 2 Paar Schuhe. Die 27% sind allerdings Verhandlungssache, die HOAI erlaubt preisrechtlich Zuschläge ab 0%.

quote:
3. Abgerechnete Honorarzone 3. Hier ist die Frage warum Honorazone 3, ist doch eigentlich kein Wohnraum betroffen. Nur; Wand; Kleber;Platte; Verputz; Farbe. Keine Statik, keine Elektrik; kein Abwasser, kein Bad, keine Küche etc. Ausser der gebäudespezifischen Grösse handelt es sich doch bei der Fassadenisolierung um eine Standardlösungen für die doch auch die Honorarzone II als Berechnungsgrundlage herangezogen werden könnte.

Beim Bauen im Bestand muss man die Honorarzone anhand des Punkteverfahrens in §34 Abs. 2, 4 und 6 bestimmen. Dabei kann durchaus etwas anderes als HZ 2 herauskommen.

quote:
4. Nebenkostenpauschale von 6% auf die anrechenbaren Kosten von 670 k€.

Die werden üblicherweise auf das Honorar bezogen, nicht auf die anrechenbaren Kosten. Sind wie gesagt Verhandlungssache.

quote:
5. Bei der Ausführungsplanung waren Eigentümer der Meinung, dass die Leistungphase 5 von den beauftragten Handwerkern durchgeführt wird. Leider wurde nicht viel definiert (Beauftragung des Architekten mit der Ausschreibung der Modernisierung). Der Architekt hat die detaillierte Planung durchgeführt die Leistungsscheine erstellt diese waren Basis für die Ausschreibung.

Wenn man das will, muss man es so beauftragen. Ihr Vertrag scheint da sehr spärlich zu sein. Ein Vorteil könnte - je nach Formulierung - sein, dass nur beauftragt wurde, was erforderlich ust. Dann wäre auch nur das zu vergüten §8 Abs. 2 HOAI).

quote:
6. Planerläuterung auf Stundenbasis.
Die ist normalerweise im Preis drin. Kommt aber auf Ihren Vertrag an.

Empfehlung: lassen Sie die Abrechnung fachkundig überprüfen und scheuen Sie sich nicht, Ihre Rechte ggf. mit juristischen Mitteln durchzusetzen. Ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht wäre evtl. eine gute erste Anlaufstelle zur genaueren Beratung.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
14.11.2017 at 05:17 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Erläuterungen der baulichen Maßmahme in den Planungskosten enthalten oder Zusatzaufwand
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