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HOAI.de - Forum : Allgemeines : anrechenbare Kosten
Beitrag von Nachricht
ARM Architektin
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 07.10.2017
IP: Logged
icon anrechenbare Kosten

In einem Architektenvertrag mit meinen Bauherren für die LP 1-8 wurde, auf Wunsch der Bauherren, statt der Summe aus der Kostenschätzung, eine geringere Summe als anrechenbare Kosten zu Grunde gelegt, in der Hoffnung, günstiger als geschätzt bauen zu können. Ich wies die Bauherren darauf hin, dass sich die anrechenbaren Baukosten ggf. erhöhen können und dann nachgebessert werden müsse, was von Ihnen auch akzeptiert wurde. Der aktuelle Kostenanschlag, zeigt, dass die Kostenschätzung nicht unterschritten wurde, sondern leicht darüber liegt. Der Leistungsumfang ist (fast) gleich geblieben, es wurden keine Einsparungen von Seiten der Bauherren gewünscht.
Ist es nun richtig, die anrechenbare Summe auf die des Kostenanschlags zu erhöhen?
Die Bauherren haben, in der Hoffnung Geld zu sparen, entschieden, Abbruch, Erdarbeiten und Rohbau nicht mit den angefragten Firmen auszuführen, sondern mit einer Firma, die nach Stundenaufwand abrechnet und kein Angebot abgibt.
Die Bauherren hinterfragen, ob es ggf. korrekt wäre, dass sich die anrechenbaren Kosten auf die real gezahlte Bausumme beziehen. Wenn die Bauherren es also schaffen sollten, mit der angeheuerten Firma die gewünschte Ersparnis einzufahren, könnten dann tatsächlich die anrechenbaren Kosten geringer ausfallen, als es die Kostenschätzung und Kostenanschlag auf Grundlage der ortsüblichen Preise und Angebote gezeigt haben?

07.10.2017 at 18:19 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: anrechenbare Kosten

quote:
ARM Architektin wrote:
In einem Architektenvertrag mit meinen Bauherren für die LP 1-8 wurde, auf Wunsch der Bauherren, statt der Summe aus der Kostenschätzung, eine geringere Summe als anrechenbare Kosten zu Grunde gelegt, in der Hoffnung, günstiger als geschätzt bauen zu können.
Was hat denn das eine mit dem anderen zu tun? Die HOAI sieht eine Vergütung auf Grundlage ortsüblicher Preise vor. Wenn die Maßnahme günstiger abzuwickeln ist (aus welchem Grunde auch immer), soll nach HOAI der Planer dafür nicht "bestraft" werden. Maßgeblich ist die Kostenberechnung, so dass eine Honorarberechnung unterhalb der Mindesthonorare auf Basis der Kostenberechnung nach HOAI nicht zulässig ist. Von tatsächlichen Baukosten soll das Honorar nach dem Willen des Verordnungsgebers explizit unabhängig sein.

quote:
Ich wies die Bauherren darauf hin, dass sich die anrechenbaren Baukosten ggf. erhöhen können und dann nachgebessert werden müsse, was von Ihnen auch akzeptiert wurde.
Teil 1 des Satzes geht voll in Ordnung, weil er dem AG aufzeigt, dass eine Kostenschätzung eben nur eine Schätzung ist und die tatsächlichen Kosten davon abweichen können. Teil 2 des Satzes gibt nur dann haltbaren Sinn, wenn die Regeln für die Erhöhung genau definiert wurden.

quote:
Der aktuelle Kostenanschlag, zeigt, dass die Kostenschätzung nicht unterschritten wurde, sondern leicht darüber liegt.
Ein Kostenanschlag ist noch keine Kostenfeststellung...

quote:
Ist es nun richtig, die anrechenbare Summe auf die des Kostenanschlags zu erhöhen?
Das kommt wie gesagt auf Ihre vereinbarten Erhöhungsregeln an. Wenn die nicht vereinbart sind, können Sie es ja mal versuchen.

quote:
Die Bauherren haben, in der Hoffnung Geld zu sparen, entschieden, Abbruch, Erdarbeiten und Rohbau nicht mit den angefragten Firmen auszuführen, sondern mit einer Firma, die nach Stundenaufwand abrechnet und kein Angebot abgibt.
Hat nix direkt mit dem Honorar zu tun, eher mit Ihrem Aufwand zur Abrechnung (tägliche Kontrolle der Stundenzettel?!) Würde aber wegen des unüblichen Aufwands eine leichte Honorarerhöhung rechtfertigen.

quote:
Die Bauherren hinterfragen, ob es ggf. korrekt wäre, dass sich die anrechenbaren Kosten auf die real gezahlte Bausumme beziehen.
Da sollten Sie als Planer eigentlich zu beraten können. Korrekt ist eine Abrechnung auf Basis Kostenberechnung. Liegt die Kostenfeststellung darüber, entspricht dies - bezogen auf die Kostenberechnung - einer Honorarerhöhung und damit einem Satz oberhalb des Mindestsatzes (beim fiktiven Ansatz auf Basis einer Honorarermittlung nach Kostenberechnung). Ein höherer Honorarsatz als der Mindestsatz ist nach § 7 Abs. 1 HOAI bei Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, gelten nur die Mindestsätze, also das Honorar auf Basis der Kostenberechnung.

quote:
Wenn die Bauherren es also schaffen sollten, mit der angeheuerten Firma die gewünschte Ersparnis einzufahren, könnten dann tatsächlich die anrechenbaren Kosten geringer ausfallen, als es die Kostenschätzung und Kostenanschlag auf Grundlage der ortsüblichen Preise und Angebote gezeigt haben?
Das können Sie sich doch selbst ausrechnen: natürlich kann das sein. Die Frage ist aber, welche Konsequenz das honorartechnisch haben soll (noch weniger Geld?).

Fazit: Warum bleiben Sie nicht einfach bei den HOAI-Regeln?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
08.10.2017 at 18:23 Uhr
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