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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Versenkbare Poller
Beitrag von Nachricht
bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Versenkbare Poller

Hallo,

neuerdings werden verstärkt versenkbare Poller als sog. Zufahrtsbeschränkungen - insbesondere im Bereich von Fußgängerzonen - gefordert.

Wie erfolgt hier eine Honorarberechnung?

Viele Grüße
bento

18.12.2017 at 21:45 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Versenkbare Poller

Feste Poller = Ausstattung, also Teil der Verkehrsanlage selbst

Elektrisch betriebene Poller = Niederspannungsanlage, also Technische Ausrüstung und nach Teil 4 Abschnitt 2 zu honorieren sowie nach §46 Abs 2 bei den Verkehrsanlagen anrechenbar

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

18.12.2017 at 23:01 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Versenkbare Poller

Hallo Herr Doell,

vielen Dank.

Warum erfolgt bei den Technischen Anlagen eine Zuordnung zu Gruppe 4: Starkstromanlagen und nicht zu Gruppe 7: Nutzungsspezifische Anlagen?

21.12.2017 at 20:25 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Versenkbare Poller

Guten Tag,

ein guter Einwand, Kollege bento! Hierzu folgende Überlegungen:

Baukonstruktive Einbauten sind die elektrisch betriebenen Poller nicht, weil baukonstruktive Einbauten als Teil der Konstruktion immer nur diejenigen sind, die fest eingebaut sind und evtl. mechanisch beweglich (wie Türen und Fenster).

Ausnahme sind bei Ingenieurbauwerken die maschinentechnischen Einrichtungen des Ingenieurbauwerks, die ebenfalls elektrisch betrieben werden, honorartechnisch aber zu den Baukonstruktionskosten hinzugezählt werden, um eine der Planungstiefe angemessene Honorierung zu erzielen (man beachte auch hier, dass die HOAI lediglich preisrechtliche Vorschriften enthält).

Maschinentechnische Einrichtungen einer Verkehrsanlage kennt die HOAI nicht. Insofern kann man auch nicht argumentieren, dass die elektrisch betriebenen Poller eine solche maschinentechnischen Anlage einer Verkehrsanlage seien und deshalb lediglich zu den Konstruktionskosten zu zählen seien analog der Maschinentechnik bei Ingenieurbauwerken. Das ist schlicht preisrechtlich nicht so verordnet.

Wenn die elektrisch betriebenen Poller also weder baukonstruktive Einbauten noch „Maschinentechnik von Verkehrsanlagen“ (die die HOAI als solche nicht kennt) sind, stellt sich die Frage, ob sie als technische Ausrüstung der Verkehrsanlage anzusehen sind.

Sieht man die Objektbeschreibungen der einzelnen technischen Anlagen in Anlage 15.2 HOAI als abschließend an (d.h. was hier nicht vorkommt, dafür gilt die HOAI nicht), so sind elektrisch betriebene Poller nicht von der HOAI umfasst. Die Anlagenaufzählungen in der HOAI sind bei der Technischen Ausrüstung jedoch nicht abschließend aufgeführt, dies gilt lediglich für die Anlagengruppen.

Wenn also elektrisch betriebene Poller zu einer Anlagengruppe der HOAI gehören, dann ist auch ein Honorar für ihre Fachplanung in der HOAI verordnet. Relevant wird also hier die Frage, zu welcher Anlagengruppe sie ggf. zu zählen sind.

Nutzungsspezifische Anlagen im Hochbau umfassen mit dem Bauwerk fest verbundene Anlagen, die der besonderen Zweckbestimmung dienen, jedoch ohne die baukonstruktiven Anlagen (dazu siehe Ausführungen oben). Zur Abgrenzung gegenüber der Ausstattung (die nach § 46 Abs. 1 ebenfalls „nur“ Teil der Kosten der Baukonstruktion wäre) ist maßgeblich, dass die nutzungsspezifischen Anlagen technische und planerische Maßnahmen erforderlich machen, z.B. Anfertigung von Werkplänen, Berechnungen, Anschließen von anderen technischen Anlagen.

Starkstromanlagen umfassen alle in der HOAI benannten Stromerzeugungs- und die Verteilungsanlagen, jedoch auch elektrisch „betriebene“ Anlagen; explizit die Beleuchtungsanlagen. Auch sie erfordern i.d.R. Werkpläne und fachtechnische Berechnungen.

Der Unterschied zwischen den Anlagengruppen liegt also darin, dass elektrische Anlagen, die nicht der besonderen Zweckbestimmung des Objekts dienen (die also praktisch immer erforderlich sind, unabhängig von der Zweckbestimmung des Objekts, wie z.B. die Beleuchtungsanlagen) Starkstromanlagen sind, während solche, die nicht immer erforderlich sind, sondern nur, wenn das Objekt einen bestimmten Zweck erfüllt, nutzungsspezifische Anlagen darstellen.

Im konkreten Fall ist also die Frage zu stellen: sind elektrisch betriebene Poller für die Verkehrsanlage praktisch immer erforderlich oder nur bei einer besonderen Zweckbestimmung dieser Verkehrsanlage? Hier muss die Antwort sicherlich lauten, dass sie nur bei bestimmter Nutzung der Verkehrsanlage erforderlich sind. Die richtige Einstufung ist also die nutzungsspezifische Anlage.

Bei der Frage, ob hier andere als Starkstromanlagen vorliegen könnten, habe ich mich wohl auf die Schnelle – entgegen meiner sonstigen Argumentation – und möglicherweise etwas zu voreilig gedanklich an der DIN 276 orientiert. Diese kennt in Teil 1 nutzungsspezifische Anlagen nur bei Gebäuden. Bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen in Teil 4 gibt es dagegen nur verfahrenstechnische Anlagen, die jedoch immer mit einer Stoffveränderung einhergehen. Nutzungsspezifische Anlagen in Verkehrsanlagen kennt die DIN 276 wörtlich nicht.

Hier geht es aber nicht um die DIN 276, sondern um die HOAI. Auch wenn beide Vorschriften mit ähnlichen oder gleichen Begriffen hantieren und die Anlagengruppen der Objektlisten in Anlage 15.2 HOAI mit denen der Kostengruppen 400 in DIN 276 Teil 1 und 4 übereinstimmen, sind sie doch nicht gleichzusetzen.

Der Entwurf der DIN 276 vom Juli 2017 (für Kosten im gesamten Bauwesen) hebt diese Widersprüche übrigens auf, indem dort die Kostengruppe 470 mit der Überschrift „Nutzungsspezifische und verfahrenstechnische Anlagen“ überschrieben ist.

Fazit: Sie haben Recht! Die elektrisch betriebenen Poller sind als nutzungsspezifische Anlage anzusehen, mit der Konsequenz, dass ihre Kosten bei gemeinsamer Beauftragung mit weiteren elektrisch angeschlossenen Anlagen nicht mit denen der Starkstromanlagen zusammengefasst werden. Zu den Kosten der nutzungsspezifischen Anlage gehören neben den Kosten der Poller selbst auch die Kosten der Steuerung incl. Messwertaufnahme. Die Zuleitung dagegen ist einschließlich der Verteiler- und Schaltanlagen den Starkstromanlagen zuzuordnen.


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

22.12.2017 at 12:54 Uhr
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