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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar - Änderung LPH5
Beitrag von Nachricht
CS787
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 04.01.2018
IP: Logged
icon Honorar - Änderung LPH5

Hallo zusammen ,

Folgender Sachverhalt ;

- Fachplanung ELT.

- Öffentlicher Auftrag

- Anlagengruppe 4 und 5

- LPH 1-7 erfüllt , LPH8 beginn KW5

- Nov / Dez. 2017 starke Eingriffe /
Änderungen in die Ausführungsplanung
auf Wunsch des Kunden
( Stadt = Öffentlicher Auftraggeber )

- Ausführungsplanung LPH 5 muss zu 80% erneuert werden

- Ca. 10 Nachträge müssen bei dem Unternehmen angefragt und bearbeitet werden

- Mehr und Minderkosten müssen ermittelt werden

Alles in allem ein riesiger Aufwand...

Anrechenbare Kosten Hauptauftrag ca. 480.000€

Kosten für Nachträge / Mehr und Minderkosten ca. 50.000€

So nun meine Frage ...

Wie kann ich hier meine Planungskosten und Kosten für Nachträge und deren Prüfung geltend machen!?
Nach HOAI oder zum Stundennachweis !?
Ist bis zu einer grenze in € die Bearbeitung der Nachträge inbegriffen!?
Gibt es hier sonstige dinge zu beachten!?


Vielen Dank für eure Antworten...

04.01.2018 at 15:39 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorar - Änderung LPH5

Guten Tag,

die Grundlage für solche Änderungen des Leistungsumfangs sieht die HOAI in § 10 Abs. 1 (die anrechenbaren Kosten ändern sich, wenn in den Entwurf eingegriffen wird und dadurch Ausführungsleistungen entfallen und andere hinzutreten). Eine feste Regel, wie der Mehraufwand beim Planer vergütet wird, kennt die HOAI nicht: AG und AN müssen sich einigen.

Wenn Sie Lph. 8e) in Auftrag haben (Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise), bezieht dies sich i.d.R. auf Notwendigkeiten, die sich im Verlaufe des Bauens ergeben, d.h. dass eine Ausführung nicht so realisiert werden kann wie geplant oder dass durch andere Gewerke sich Änderungen ergeben. Diese Nachtragsprüfung (die keine bauwirtschaftliche Einheitspreisprüfung beinhaltet, sondern nur eine Aussage zur Angemessenheit der Preise) ist deshalb Grundleistung, weil ein Planer, der etwas vergessen hat richtig oder überhaupt auszuschreiben, nicht dafür noch vergütet werden soll, dass er seine eigenen Fehler ausbügelt.

In Ihrem Fall kommt die Änderung eindeutig vom AG. Sie müssten aufgrund der Änderungswünsche prüfen, welche Leistungen alles zu erbringen sind. Die fangen meist bei grundlegenden Änderungen nicht n Lph. 5 an, sondern in Lph. 3 oder gar 2. Wenn Sie die Ausführungsplanung letztlich geändert haben, steht üblicherweise eine Ausschreibung der geänderten Leistungen Ihrerseits, die Einholung von Angeboten und eine Angebotsprüfung an. Wenn der AG auf Ihre Ausschreibung verzichtet, haben Sie trotzdem einen Aufwand, weil Sie prüfen müssen, ob die Angebote inhaltlich zur geänderten Ausführungsplanung passen, auch wenn der etwas geringer ist als wenn Sie die Positionstexte selbst formuliert hätten. Allerdings macht das nur Sinn, wenn Sie vorab geprüft haben, ob die zur Ausführung vorgesehene Firma auch optimal für die geänderten Leistungen ist oder ob das besser jemand anders machen sollte - dann entfällt dieses Vorgehen natürlich.

Ich empfehle, ein Paket zu schnüren und für die Änderungen zunächst die zwingenden und die eventuellen Leistungen zu definieren, die dadurch auf Sie zukommen. Ob der AG z.B. eine Kostenberechnung aktualisiert haben möchte oder nicht, darf er sicherlich selbst entscheiden. Wenn Sie keine KB aufstellen sollen, könnten Sie - falls Sie das Änderungshonorar nach HOAI herleiten - vereinbaren, dass die geprüften Angebotspreise als anrechenbare Kosten anzusehen sind.

Sie sollten auch prüfen, welche terminlichen Auswirkungen die Änderungen auf den Arbeitseinsatz Ihres Büros haben und Sie dadurch wirtschaftliche Nachteile haben, die auszugleichen sind.

Wenn Sie eine Abrechnung nach Stunden machen, "funktioniert" das nur richtig, wenn Sie eine echte Kalkulation Ihrer Stundensätze haben, d.h. dass Sie sicher sind, dass die vergüteten Stundensätze auch tatsächlich auskömmlich sind..

Wenn Sie so etwas vorab kalkulieren und pauschalieren wollen, rechnen Sie eine Reserve hinzu (je nachdem, wie konkret die Änderungswünsche bekannt sind, z.B. zwischen 10 und 30%).

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

05.01.2018 at 19:53 Uhr
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CS787
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 04.01.2018
IP: Logged
icon Re: Honorar - Änderung LPH5

Sehr geehrter Herr Doell,

vielen dank für ihre Antwort.
Es wurde in der Zwischenzeit ein Nachtrag für die zusätzlichen Planungsleistungen verfasst.
Dieser ist gerade in Prüfung.
Nun zum selben Projekt ein weiteres Problem....

Vom Bauherr wurde seiner Zeit bei der Ausschreibung die Honorarzone I genannt.
Der Generalplaner welcher uns beauftrag hat das Honorar gemäß Zone I berechnet und abgegeben.
Aufgrund der Technischen Ausstattung sind wir bei diesem Projekt in der Zone II .
Weiterhin haben sich im verlaufe der Planung die Anrechenbaren Kosten im vergleich zur ursprünglichen Schätzung durch den Bauherren um ca. 30 - 40 % erhöht.
Wir sind nun kurz vor Beginn der LPH 8.

Bislang wurden die Rechnung nach dem Honorar der Zone I und den niedrigeren Anrechenbaren Kosten berechnet.

Meine Frage nun ... Können wir nachträglich die Kosten für die Zone II anfordern bzw. jetzt für die LPH 8 geltend machen und auf der Grundlage die Zone II und die höheren Anrechenbaren Kosten ansetzten ?

Vielen Dank im voraus für ihre Antwort...

30.01.2018 at 07:34 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorar - Änderung LPH5

Wenn Sie die HOAI vereinbart haben, könnte Hz I und zu niedrige aK eine Unterschreitung der Honorarmindestsätze bedeuten.

Dann müssten Sie die Mindestsätze einfordern, d.h.

- aK und Hz für jede Anlage einer Anlagengruppe bestimmen

- Grundhonorar der Anlagengruppe nach § 56 Abs. 4 für die Mindestsätze auf Basis Ihrer Kostenberechnung ausrechnen

- Tellleistungen bestimmen und Nettohonorar berechnen

- auch beim Bauen im Bestand keine Zuschläge ansetzen (man darf preisrechtlich darauf verzichten, das gesetzliche Mindesthonorar ist deshalb ohne Zuschlag anzusetzen)

- Nebenkosten und Besondere Leistungen weglassen (man darf preisrechtlich auf eine Vergütung derselben verzichten, das gesetzliche Mindesthonorar ist deshalb ohne Zuschlag anzusetzen)

Das gibt das preisrechtlich verordnete Mindesthonorar. Wenn Ihr vereinbartes Honorar incl. aller Zuschläge, Nebenkosten, Vergütungen für Besondere Leistungen usw. höher liegt, gibt es keinen Anspruch auf Mehrvergütung. Liegt Ihr vereinbartes Honorar unter dem Mindesthonorar, können Sie es einfordern (ggf. einklagen).

Unabhängig davon ist die Vergütung für Änderungsleistungen nach § 10 HOAI zu sehen, da müssen Sie sich mit Ihrem AG einigen.

[Edited by fdoell on 30.01.2018 at 08:02 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

30.01.2018 at 08:00 Uhr
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CS787
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 04.01.2018
IP: Logged
icon Re: Honorar - Änderung LPH5

Hallo Herr Doell,

vielen dank für ihre Antwort.

das bedeutet für mich das neue Honorar so zu berechnen ;

Honorar Akutell ;
Anrechenbare Kosten Summe X niedrig
Zone I
Umbauzuschlag 20%
NK 5%
Mindestsatz 0%

Honorarberechnung Neu ;
Anrechenbare Kosten Summe X höher
Zone II
Umbauzuschlag - 0%
NK - 0%
Mindestsatz 0%

ist das korrekt?


[Edited by CS787 on 30.01.2018 at 08:20 Uhr]

30.01.2018 at 08:20 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorar - Änderung LPH5

Nein, dann haben Sie etwas missverstanden. Wenn ich es richtig lese, möchten Sie die korrekte Honorarzone und den Änderungsaufwand zusammen in eine Abrechnung bringen. Bitte trennen Sie das gedanklich zunächst.

Als erstes berechnen Sie das richtige Honorar für die richtigen Honorarzonen der einzelnen Anlage und die Kosten laut Kostenberechnung. Dieses Grundhonorar gilt im Prinzip für alle Leistungsphasen, es sei denn, Sie haben ab z. B. Lph. 6, 7 oder 8 nur noch höhere anrechenbare Kosten (siehe unten).

Bei den Leistungsphasen, in denen nachträglich durch Änderungsanordnungen zusätzliche Leistungen anfielen, müssen Sie sich mit dem AG einigen, wie diese vergütet werden. Ob der Ansatz der höheren anrechenbaren Kosten für diese Leistungen auskömmlich ist, müssen Sie nachkalkulieren. Oft ist der Aufwand nämlich höher als das Mehrhonorar aufgrund höherer anrechenbarer Kosten.

Bei den Leistungsphasen, die nur noch und von Anfang an mit dem grösseren Leistungsumfang.bearbeitet werden müssen (d.h. bei denen noch keine vergebliche Leistung für ursprünglich enthaltene, nun aber entfallene Anlagenteile erbracht worden waren), ist es oft sachgerecht, für diese Leistungsphase ein Honorar auf Basis der höheren anrechenbaren Kosten zu ermitteln.

Mehrere Kostenermittlungen mit verschiedenen Honorarzonen sind nur dann anzusetzen, wenn sich durch die Anforderung der Änderung die Honorarzone der einzelnen Anlage geändert hat.

[Edited by fdoell on 01.02.2018 at 11:43 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

01.02.2018 at 11:43 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar - Änderung LPH5
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