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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Unterschiede Bauleiter im Unternehmen, nach HBO
Beitrag von Nachricht
Ing97
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 15.01.2018
IP: Logged
icon Unterschiede Bauleiter im Unternehmen, nach HBO

Hallo zusammen,

des öfteren kommen die Begriffe, Bauleiter im Unternehmen und Bauleiter nach HBO bzw. Landesbauordnung.

Nach vielen Recherchen, ist mir einfach nicht klar geworden, worin die Unterschiede sind zwischen einem Bauleiter im Unternehmen und einem Bauleiter nach HBO.

Was sind denn die Funktionen der jeweiligen Bereiche?
Was sind denn die wesentlichen Unterschiede?
Und welche Anforderungen hat man im jeweiligen Bereich?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Vorab vielen Dank.

Viele Grüße
Ing97

15.01.2018 at 11:10 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Unterschiede Bauleiter im Unternehmen, nach HBO

Bei den Tätigkeiten während der Bauausführung im Zusammenhang mit der HOAI werden normalerweise folgende Begriffe verwendet:

- Beim Planer heißen die Personen Objekt- bzw. Bauüberwacher (entsprechend den Bezeichnungen der Leistungsphase 8 bei der Gebäudeplanung und der Technischen Ausrüstung) bzw. (bei den Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen) Bauoberleiter und Örtlicher Bauüberwacher.

Diese Funktion wird umgangssprachlich häufig als Bauleitung bezeichnet, was aber zu verwirrenden Abgrenzungsschwierigkeiten zur Bauleitung im Unternehmen (siehe nachfolgender Spiegelstrich) führt, die man vermeiden kann, wenn man nur die vorgenannten Begriffe einsetzt.

- In ausführenden Unternehmen heißen Bauleiter diejenigen Personen, die als Ansprechpartner gegenüber dem Auftraggeber fungieren, Weisungen entgegennehmen und Auskünfte erteilen sowie intern die Ausführung der Arbeiten in fachlicher und terminlicher Hinsicht veranlassen.

In den Bauordnungen der Länder (Landesbauordnung = LBO, z.B. Hessische Bauordnung = HBO) gibt es ebenfalls die Bezeichnung "Bauleiter", der zur Unterscheidung von der Bauleitung im Unternehmen dann meist als "Bauleiter nach LBO (bzw. bei Ihnen HBO)" bezeichnet wird.

Seine Aufgaben ergeben sich aus § 51 HBO:

quote:
§ 51 HBO – Bauleitung

(1) Die mit der Bauleitung beauftragte Person hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, insbesondere

1.
den nach § 3 Abs. 3 eingeführten Technischen Baubestimmungen,

2.
den genehmigten Bauvorlagen, soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt den eingereichten Bauvorlagen,

3.
den Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers

entsprechend ausgeführt wird, und die hierfür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist für den sicheren Betrieb der Baustelle, insbesondere das gefahrlose Ineinandergreifen aller Arbeiten zu sorgen.

Hier geht es also um die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Erfordernisse, wie sie z.B. im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, so dass die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit usw. des fertigen Bauwerks nicht gefährdet sind und um die gefahrlose Errichtung des Bauwerks (das bedeutet aber nur die Sicherstellung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo), nicht deren Durchführung selbst).

Die Arbeiten des Bauleiters nach LBO sind dabei als wesentlicher Teil der Objekt- bzw. Bauüberwachung anzusehen und finden sich z.B. inhaltlich in den Grundleistungsbeschreibungen der Leistungsphase 8a, b, c und l) bei der Gebäudeplanung wieder. Diese Aufzählung zeigt zugleich, dass die Aufgaben der Objektüberwachung nach Lph. 8 HOAI deutlich umfassender sind als die des Bauleiters nach LBO.

Wer also einen Objektüberwacher nach HOAI beauftragen will, beauftragt ihn also am besten auch gleichzeitig mit der Bauleitung nach LBO, um seine Verpflichtungen im öffentlich-rechtlichen Sinn zu erfüllen. In der Regel ist damit außer der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung am Ende der Baumaßnahme kein nennenswerter Mehraufwand gegenüber den HOAI-Grundleistungen verbunden, so dass auch kaum Mehrhonorar anfallen sollte.

Wer keine Objektüberwachung nach HOAI beauftragt, sondern den Bau selbst beaufsichtigt, muss aber trotzdem eine nach LBO geeignete Person mit der Bauleitung nach LBO beauftragen. Häufig werden dann Personen aus den ausführenden unternehmen zu Bauleitern nach LBO erklärt, die ggf. entsprechende Bescheinigungen ausstellen müssen, dass das Bauwerk nach den Vorgaben der Landesbauordnung errichtet wurde.


Warum gibt es diese Forderungen in den Landesbauordnungen?

Leistungen nach der HOAI sind grundsätzlich delegierbare Bauherrenaufgaben, die er meist deswegen delegiert, weil ihm die Fachkunde oder die Kapazitäten fehlen, alles selbst zu planen. Grundsätzlich ist also niemand verpflichtet, im Rahmen eines Hausbaus z.B. einen Planer zu beauftragen - mit 2 großen Ausnahmen:

- den Entwurf des Bauwerks und fachtechnische Nachweise wie Statik, EneV usw. muss jeweils ein qualifizierter Verfasser aufstellen, damit von vornherein die öffentlich-rechtlichen Belange in der Planung angemessen berücksichtigt werden.

- die Überwachung der Bauausführung muss ebenfalls eine qualifizierte Person übernehmen, um die öffentlich-rechtlichen Belange dann auch konsequent umzusetzen.

Diese beiden Themenbereiche kann sich ein Bauherr also nur dann ersparen an Dritte zu vergeben, wenn er selbst (zufällig) die entsprechende Qualifikation aufweist.

Alle anderen Leistungen der Planung (vgl. beispielsweise die Grundleistungsbeschreibungen bei der Gebäudeplanung in Anlage 10 HOAI) darf der Bauherr - aus öffentlich-rechtlicher Sicht - auch ohne nachweisliche Fachkunde selbst durchführen oder weglassen.

Natürlich ist es aus fachlicher und wirtschaftlicher Sicht trotzdem dringend zu empfehlen, alle Grundleistungen nach der HOAI (und die Örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen, die honorartechnisch aber Besondere Leistung ist) zu vergeben, aber die öffentliche Hand interessiert sich im Zusammenhang mit der Bauordnung eben nicht dafür, wie teuer etwas wird, sondern nur, dass es richtig geplant und gebaut wird.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
16.01.2018 at 09:31 Uhr
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