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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Zeitlohn bei Architektenleistungen unter 25k HOAI Grenze
Beitrag von Nachricht
torstens
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 28.02.2018
IP: Logged
icon Zeitlohn bei Architektenleistungen unter 25k HOAI Grenze

Guten Abend,

folgende Situation (Ende 2017 bis Frühjahr 201:

1) Im Rahmen der Sanierung berät ein Architekt bzgl. der Ausführung der Innendämmung (Kosten > 13k EUR) inkl. Anschlüsse an Nachbargewerke für ein Pauschalhonorar.

2) Während der Dämmungsarbeiten ergibt sich ein Problem mit einer der Decken. Der Architekt erarbeitet einen Konstruktionsvorschlag und beauftragt nach Abstimmung mit dem Statiker und dem Bauherren eine Fachfirma. Die Kosten für die Deckensanierung belaufen sich auf > 4000 EUR.

3) Zusätzlich unterbreitet der Architekt Hinweise zur Ausführung weiterer Dämmarbeiten eines Flachdachs (Kosten bei Ausführung > 4000 EUR).

Für 2) und 3) erfolgt der Vertragsschluss vermutlich konkludent. Ein Honorar wird weder mündlich noch schriftlich vereinbart - auch nicht, ob pauschal, nach Zeithonorar oder nach HOAI vergütet wird. Es wird kein schriftlicher Vertrag geschlossen.

Für 2) und 3) wird dann ein Honoraranspruch auf Basis einer Zeitlohns mit einem Stundensatz von über 100 EUR formuliert.

Folgende Fragen:

A) Kann für 2) und 3) ohne vorherige mündliche oder schriftliche Darlegung ein Zeithonorar gefordert werden? Wenn ja, gibt es hierfür eine Berechnungsgrundlage bzw. eine Obergrenze oder muss man einen beliebigen Satz akzeptieren?

B) Kann für den Fall, dass die anrechenbaren Kosten für 1), 2) und 3) in Summe die Mindestgrenze von 25k EUR überschreiten, ein Anspruch zur Berechnung des Honorars nach HOAI abgeleitet werden, was in diesem Fall für den Bauherren deutlich günstiger wäre?

Herzlichen Dank und freundliche Grüße

01.03.2018 at 00:20 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Zeitlohn bei Architektenleistungen unter 25k HOAI Grenze

quote:
torstens wrote:
A) Kann für 2) und 3) ohne vorherige mündliche oder schriftliche Darlegung ein Zeithonorar gefordert werden? Wenn ja, gibt es hierfür eine Berechnungsgrundlage bzw. eine Obergrenze oder muss man einen beliebigen Satz akzeptieren?
Da die anrechenbaren Kosten insgesamt unterhalb des unteren Tabellenwertes der Honorartafel zu § 35 HOAI liegen, können die Honorare nach § 7 Abs. 2 HOAI frei vereinbart werden. Deshalb gilt, wenn üblicherweise eine solche Leistung nicht ohne Vergütung zu erwarten ist, dass eine übliche Vergütung nach § 621 BGB zu entrichten ist. Ein Stundensatz von 100 € dürfte dabei für einen erfahrenen Planer wohl nicht zu beanstanden sein (Schornsteinfegermeister und Automechaniker arbeiten oft nur für höhere Stundensätze).

quote:
B) Kann für den Fall, dass die anrechenbaren Kosten für 1), 2) und 3) in Summe die Mindestgrenze von 25k EUR überschreiten, ein Anspruch zur Berechnung des Honorars nach HOAI abgeleitet werden?
Im Prinzip ja.

quote:
...was in diesem Fall für den Bauherren deutlich günstiger wäre
Das wird wohl nur dann der Fall sein, wenn lediglich Grundleistungen erforderlich waren. Technische oder geometrische Bestandsaufnahmen sind z.B. keine Grundleistungen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
03.03.2018 at 07:18 Uhr
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